Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 164/18h×

Entscheidung 2 Ob 164/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob164/18h

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N* F*, geboren am *, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters M* F*, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 30. Juli 2018, GZ 20 R 72/18i-242, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 5. Juni 2018, GZ 1 Pu 176/12x-236, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom 7. 10. 2008 verpflichtet, dem Kind einen monatlichen Unterhalt von 300 EUR zu leisten.

Der Vater beantragte, den Unterhalt ab 1. 2. 2011 auf monatlich 37 EUR, ab 1. 1. 2014 auf monatlich 55 EUR, ab 1. 1. 2015 auf monatlich 57 EUR, ab 1. 1. 2016 auf monatlich 61 EUR und ab 1. 1. 2017 auf laufend monatlich 69 EUR herabzusetzen.

Das Kind beantragte, diese Anträge abzuweisen und den Vater zu Sonderbedarfszahlungen von 3.830,32 EUR und 2.875,20 EUR zu verpflichten.

Das Erstgericht bestellte einen berufskundlichen Sachverständigen zur Frage, in welche Berufe der in Ungarn wohnhafte Vater in Österreich (Grenzgebiet Ungarn) ab 1. 1. 2017 vermittelbar war und welches Einkommen er dabei hätte erzielen können.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Die Bestellung eines Sachverständigen sei als verfahrensleitender Beschluss nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs –  außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, JN (RIS-Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher regelmäßig der 36-fache Betrag jenes (laufenden) monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735 [T1]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind dann nicht gesondert zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T1, T6]; RS0114353; RS0122735 [T5]). Liegen wechselseitige Anträge auf Erhöhung und Herabsetzung vor, sind die maßgebenden Beträge zusammenzurechnen (2 Ob 79/14b; vergleiche 10 Ob 36/14p). Auch in Ansehung des Sonderbedarfs ist der Unterhaltsanspruch als einheitlicher Anspruch zu sehen (1 Ob 223/15y; 7 Ob 177/12y; 2 Ob 224/08t).

3. Der Vater begehrte die Herabsetzung der laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen von 300 EUR auf 69 EUR. Zwischen den Parteien blieb somit hinsichtlich des laufenden Unterhalts ein Betrag von 8.316 EUR strittig. Selbst wenn die strittigen Beträge für Sonderbedarf in Höhe von insgesamt 6.705,52 EUR hinzugerechnet würden, wäre die hier maßgebliche Zulässigkeitsgrenze von 30.000 EUR nicht überschritten.

Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E123535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E123535

Im RIS seit

05.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20181030_OGH0002_0020OB00164_18H0000_000