Entscheidungsgründe:
Am 10. Juni 1987, um 16.15 Uhr, wurde der damals 55jährige Kläger, als er im Ortsgebiet von Klagenfurt die Fahrbahn der Villacherstraße vor dem Haus Nr. 16 von Norden nach Süden überqueren wollte, vom PKW des Erstbeklagten, der von dessen Gattin in Richtung Westen (stadtauswärts) gelenkt wurde, erfaßt und niedergestoßen. In dem wegen dieses Unfalls eingeleiteten Strafverfahren 18 U 428/87 des Bezirksgerichtes Klagenfurt wurde die Fahrzeuglenkerin Ingrid H*** von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen.
Zum Unfallshergang selbst traf das Erstgericht zusammengefaßt folgende vom Berufungsgericht übernommene Feststellungen:
Der Kläger war 2,15 Sekunden vor dem "Kontakt", 28,5 bis 29 m vor der Fahrzeuglenkerin, zwischen den nördlich der Fahrbahn geparkten PKW hervorgetreten, ohne auf den aufgelockerten Kolonnenverkehr auf der Villacherstraße zu achten. Er wollte mit einer Geschwindigkeit von ca. 1,4 m/sec. die Villacherstraße Richtung Süden überqueren Die Fahrzeuglenkerin reagierte 1,65 sec. vor der Kollision, als sie sich noch ca. 22 m östlich der Unfallstelle befand - aus einer Geschwindigkeit von ca. 48 km/h - auf das Verhalten des Klägers mit einer Vollbremsung. Der Kläger wurde in der Mitte der rechten Fronthälfte vom PKW, dessen Geschwindigkeit noch 42 bis 43 km/h betrug, angefahren und auf dessen Windschutzscheibe geschleudert. Danach löste die Fahrzeuglenkerin die Vollbremsung, brachte den PKW durch leichtes Weiterbremsen zum Stillstand, worauf der Kläger auf die Straße fiel. Zur Vermeidbarkeit des Unfalls stellte das Erstgericht fest, daß Ingrid H*** auf das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger 0,5 sec. früher reagieren hätte können. Sie wäre diesfalls 0,85 sec. später mit einer Restgeschwindigkeit von 17 bis 18 km/h auf die Höhe des Unfallpunktes gekommen. Der Kläger hätte zu diesem Zeitpunkt noch ca. 1,2 m zurücklegen und die Fahrlinie des PKWs möglicherweise bereits verlassen haben können.
Der Kläger erlitt durch den Unfall lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere mit Dauerfolgen verbundene Kopfverletzungen (Gehirnprellung, Brüche des Schläfen-, Scheitel- und Hinterhauptbeines) und einen Bruch des linken Schienbeins. Er befand sich bis 12.September 1987 in Spitalsbehandlung. Zwölf Tage lang mußte er auf der Intensivstation maschinell beatmet werden. Im Anschluß an die Schädelverletzung bestand eine Halbseitenlähmung rechts. Die komplikationslos verheilte Schienbeinfraktur verursachte dem Kläger (komprimiert) 5 Tage starke, 15 Tage mittlere und 45 bis 50 Tage leichte Schmerzen; die Kopfverletzungen darüber hinaus 15 Tage starke, 15 Tage mittelstarke und 20 Tage leichte Schmerzen. Auf Grund der erlittenen Verletzungen besteht beim Kläger nach wie vor ein schweres psychoorganisches Syndrom mit ausgeprägter Sprachstörung und einer starken Funktionsbehinderung des rechten Armes (Dyspraxie). Auch Gleichgewichtsstörungen sind eine Unfallfolge. Die beim Kläger schon vor dem Unfall gegebene leichte Gehbehinderung infolge einer Kinderlähmung hat sich noch etwas verschlechtert. Der Kläger bedarf bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen sowie beim Eessen, das er nicht selbst aufschneiden kann, fremder Hilfe, desgleichen für Wege außer Haus. Insgesamt benötigt er komprimiert drei Stunden täglich fremde Hilfe. Der Zustand des Klägers ist nicht besserungsfähig. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß beim Auftreten von Komplikationen wieder unfallsbedingte Schmerzen entstehen. Ab 1. August 1987 erhält der Kläger eine Invaliditätspension; ab 1.Oktober 1987 einen Hilflosenzuschuß von monatlich S 2.434 netto.
Der Kläger begehrte schließlich - unter Einbekennung eines 50%igen Eigenverschuldens - S 150.000 Schmerzengeld, Fahrtkosten von S 66, Pflegekosten bis 31.Dezember 1988 von monatlich S 2.385 (zur Berechnung der Höhe s.S. 5 des Berufungsurteils), zusammen S 187.033,50, und ab 1. Jänner 1989 eine monatliche Rente von S 2.385 sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden im Umfang von 50 %. Er brachte vor, daß die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges den Unfall durch Einhalten einer relativ überhöhten Geschwindigkeit und durch eine verspätete Reaktion zur Hälfte mitverschuldet habe.
Die beklagten Parteien beantragten die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens wegen Alleinverschuldens des Klägers am Zustandekommen des Unfalls - er habe die Fahrbahn unvorsichtig überquert - und bestritten mit Ausnahme der Fahrtkosten auch die Schadenshöhe, weiters die Pflegebedürftigkeit des Klägers und sein Interesse an der begehrten Feststellung.
Das Erstgericht sprach dem Kläger auf der Basis einer Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Lasten S 70.000 Schmerzengeld, S 44 für Fahrtkosten sowie S 25.030 an Pflegekosten, von einem Pflegeaufwand von S 7.200 monatlich ausgehend, sowie eine monatliche Rente von S 1.588,67 ab 1. Jänner 1989 zu. Überdies stellte das Erstgericht die solidarische Ersatzpflicht der beklagten Parteien für zukünftige Schäden des Klägers im Umfang von einem Drittel, bezüglich der zweitbeklagten Partei beschränkt auf die vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme, fest.
Dieses Urteil fochten der Kläger im klagsabweisenden und die Beklagten im klagsstattgebenden Teil an.
Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge. Es sprach dem Kläger S 70.033 sA zu und stellte die Haftung für künftige Schäden im Umfang von einem Viertel fest; die Ersatzpflicht der beklagten Parteien begrenzte es mit den gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG. Das Mehrbegehren wies es ab. Rechtlich meinte es, das schwere Verschulden des Klägers liege in einem Verstoß gegen § 76 Abs 4 und 5 StVO, weil er die Fahrbahn trotz der erkennbaren Annäherung des Beklagtenfahrzeugs, das offensichtlich schon in gefährliche Nähe gekommen war, außerhalb eines Schutzweges betreten hatte und auch überqueren wollte. Der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Ihre Geschwindigkeit sei auch nicht relativ überhöht gewesen. Bei einer Verschuldensabwägung würde eine (rechnerisch) verspätete Bremsreaktion um höchstens eine halbe Sekunde gegenüber dem krassen Fehlverhalten des Fußgängers gar nicht ins Gewicht fallen. Es sei daher gemäß § 7 EKHG das Eigenverschulden des Klägers gegen das Zurechnungskriterium der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs abzuwägen. Unter diesen Umständen sei eine Verschuldens- und Schadensteilung 1 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Ein Ausschlußbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG sei den Beklagten nicht gelungen. Hingegen sei die Berufung des Klägers insofern berechtigt, als ein Schmerzengeld in Höhe von S 280.000 angemessen sei; dem Kläger seien daher S 70.000 zuzuerkennen. Ansprüche aus einer Vermehrung der Bedürfnisse stünden dem Kläger nicht zu. Das Kapital- und Rentenbegehren für Pflegeaufwand sei abzuweisen. Der Pflegeaufwand betrage S 7.200 monatlich; der Haftungsquote entsprechend stünden dem Kläger bloß S 1.800 zu. Dieser Ersatzanspruch sei bei Beachtung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers zur Gänze auf diesen übergegangen, weil die von diesem geleisteten kongruenten Ersatzleistungen in Form eines Hilflosenzuschusses S 1.800 überstiegen.Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge. Es sprach dem Kläger S 70.033 sA zu und stellte die Haftung für künftige Schäden im Umfang von einem Viertel fest; die Ersatzpflicht der beklagten Parteien begrenzte es mit den gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen des Paragraph 15, EKHG. Das Mehrbegehren wies es ab. Rechtlich meinte es, das schwere Verschulden des Klägers liege in einem Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 4 und 5 StVO, weil er die Fahrbahn trotz der erkennbaren Annäherung des Beklagtenfahrzeugs, das offensichtlich schon in gefährliche Nähe gekommen war, außerhalb eines Schutzweges betreten hatte und auch überqueren wollte. Der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Ihre Geschwindigkeit sei auch nicht relativ überhöht gewesen. Bei einer Verschuldensabwägung würde eine (rechnerisch) verspätete Bremsreaktion um höchstens eine halbe Sekunde gegenüber dem krassen Fehlverhalten des Fußgängers gar nicht ins Gewicht fallen. Es sei daher gemäß Paragraph 7, EKHG das Eigenverschulden des Klägers gegen das Zurechnungskriterium der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs abzuwägen. Unter diesen Umständen sei eine Verschuldens- und Schadensteilung 1 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Ein Ausschlußbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG sei den Beklagten nicht gelungen. Hingegen sei die Berufung des Klägers insofern berechtigt, als ein Schmerzengeld in Höhe von S 280.000 angemessen sei; dem Kläger seien daher S 70.000 zuzuerkennen. Ansprüche aus einer Vermehrung der Bedürfnisse stünden dem Kläger nicht zu. Das Kapital- und Rentenbegehren für Pflegeaufwand sei abzuweisen. Der Pflegeaufwand betrage S 7.200 monatlich; der Haftungsquote entsprechend stünden dem Kläger bloß S 1.800 zu. Dieser Ersatzanspruch sei bei Beachtung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers zur Gänze auf diesen übergegangen, weil die von diesem geleisteten kongruenten Ersatzleistungen in Form eines Hilflosenzuschusses S 1.800 überstiegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, ihm S 168.433,50 sA und für die Zeit ab 1.Jänner 1989 eine monatliche Rente von S 1.185 zu bezahlen; dem Feststellungsbegehren sei im Umfang von 50 % stattzugeben. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten, die den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließen, beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.