Rechtssatz RS0027289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027289
Entscheidungsdatum
25.04.2013
Rechtssatz
Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach § 7 (1) EKHG, § 1304 ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen § 76 (3) StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach Paragraph 7, (1) EKHG, Paragraph 1304, ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen Paragraph 76, (3) StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 241/77
Entscheidungstext OGH 15.12.1977 2 Ob 241/77
Veröff: ZVR 1978/260 S 298
- 2 Ob 85/80
Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 85/80
nur: Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach § 7 (1) EKHG, § 1304 ABGB haftet. (T1)
Beisatz: Mitverschulden der Fußgeherin 3 : 1. (T2)
Veröff: ZVR 1981/119 S 154
- 2 Ob 116/81
Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 116/81
Vgl; Beisatz: Geschwindigkeitsüberschreitung zwanzig Prozent Schadensteilung 1 : 2. (T3)
- 2 Ob 19/85
Entscheidungstext OGH 07.05.1985 2 Ob 19/85
Auch; Veröff: ZVR 1986/2 S 16
- 2 Ob 31/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 31/87
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines plötzlich ohne Zeichen links abbiegenden Radfahrers. (T4)
Veröff: ZVR 1988/65 S 141
- 2 Ob 41/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 41/88
Vgl auch; Beisatz: Schadensteilung 2 : 1 zu Lasten der Fußgängerin. (T5)
Veröff: ZVR 1988/172 S 374
- 2 Ob 132/89
Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 132/89
nur T1; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fußgehers. (T6)
- 2 Ob 164/89
Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 164/89
Vgl; Beisatz: Zusammentreffen von Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung 3 : 1 zu Lasten des Fußgehers. (T7)
Veröff: ZVR 1991/52 S 151
- 2 Ob 73/12t
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 73/12t
Vgl; Beisatz: Hier: Eine von der ‑ wenn auch zulässigen ‑ aber doch nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausgehende Betriebsgefahr ist im Verhältnis zum ‑ durchaus schwer wiegenden ‑ Verschulden des Fußgängers mit einem Viertel zu bewerten. (T8)
- 2 Ob 68/13h
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h
Vgl; Beisatz: Hier: Schadensteilung von 1 : 2 zu Lasten einer Fußgängerin, deren Verschulden nur als gering einzustufen ist, da die für sie geltende Fußgängerampel bereits grün zeigte und sie daher - abgesehen von die Kreuzung räumenden Fahrzeugen und abgesehen von Einsatzfahrzeugen - grundsätzlich berechtigt war, die Fahrbahn zu überqueren, gegenüber dem Straßenbahnhalter im Hinblick auf die von einer Straßenbahn in einem Fall des späten Räumens einer Kreuzung ausgehenden Betriebsgefahr, die auch angesichts der großen Masse der Straßenbahn und deren Unmöglichkeit auszuweichen nicht zu unterschätzen ist. (T9)
Schlagworte
Auto Pkw Kfz, %
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027289
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0020OB00241_7700000_001