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Entscheidung 2 Ob 73/12t×

Entscheidung 2 Ob 73/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027275 Rechtssatz 16.02.1977Zivilrecht
Berücksichtigt man, dass der verunglückte Fußgänger durch sein schuldhaftes Verhalten beim Überqueren der Straße zwar die den Unfall einleitende Ursache gesetzt hat, dass aber anderseits die Betriebsgefahr eines in der Dunkelheit mit achtzig km/h fahrenden …
RS0027289 Rechtssatz 15.12.1977Zivilrecht
Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach § 7 (1) EKHG, …
RS0027465 Rechtssatz 14.12.1971Zivilrecht
Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO nicht vereinbar …
RS0027729 Rechtssatz 16.05.1966Zivilrecht
Kein Verschulden eines Kraftfahrzeuglenkers, der auf das verkehrswidrige Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger um Sekundenbruchteile verspätet reagiert.
RS0074850 Rechtssatz 14.11.1963Zivilrecht; Strafrecht
Bei Nachtfahren ist die grundsätzliche Verpflichtung jedes Kraftfahrers, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite, einschließlich der Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen, im Auge zu behalten, mit erhöhter A …
RS0074906 Rechtssatz 29.10.1970Zivilrecht
Eine bloß um einen Sekundenbruchteil verspätete Reaktion ist ohne Belang.
RS0074923 Rechtssatz 10.09.1963Zivilrecht; Strafrecht
1. Der Kraftfahrer ist verpflichtet, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten. 2. Bei Annäherung an eine Kreuzung ist der Fahr …
RS0075656 Rechtssatz 14.01.1960Strafrecht
Jeder Fußgänger muss vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann. Bei Erreichen der Straßenmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von …