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Rechtssatz RS0027465×

Rechtssatz RS0027465

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027465

Geschäftszahl

8Ob326/71; 2Ob132/83; 2Ob73/12t

Entscheidungsdatum

07.08.2012

Rechtssatz

Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 4, Litera b und Absatz 5, StVO nicht vereinbar. Dem Kraftfahrer, der dies auf ausreichende Entfernung bemerkt und sich dadurch veranlaßt sieht, seine Geschwindigkeit von achtzig km/h auf sechzig km/h herabzusetzen, dann aber - weil der Fußgänger in Straßenmitte mit Blickrichtung zu ihm kurz verhält - zu bremsen aufhört und den dann doch weitergehenden Fußgänger niederstößt, ist dies zwar im Hinblick auf das zur Irreführung geeignete Verhalten des Fußgängers nicht gerade als Verschulden anzulasten. Der Kraftfahrer kann aber doch auch nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3, StVO für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG) angewendet zu haben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 326/71
    Entscheidungstext OGH 14.12.1971 8 Ob 326/71
    Veröff: ZVR 1973/85 S 109
  • 2 Ob 132/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 2 Ob 132/83
    Ähnlich; Beisatz: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fußgängers. (T1) Veröff: ZVR 1984/174 S 182
  • 2 Ob 73/12t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 73/12t
    Auch; nur: Der Kraftfahrer kann aber doch auch nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt (§ 9 Abs 2 EKHG) angewendet zu haben. (T2); Beisatz: Hier: Es wurde nicht festgestellt, dass der Kraftführer, der grundsätzlich verpflichtet war, die gesamte Fahrbahn und die daran anschließenden Verkehrsflächen zu beobachten, den Fußgänger vor dem Betreten seines Fahrstreifens nicht wahrnehmen konnte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027465

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19711214_OGH0002_0080OB00326_7100000_001