Rechtssatz RS0027275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027275
Geschäftszahl
8Ob13/77; 8Ob266/79; 2Ob10/81; 2Ob45/83; 2Ob73/12t; 2Ob68/13h
Entscheidungsdatum
25.04.2013
Rechtssatz
Berücksichtigt man, dass der verunglückte Fußgänger durch sein schuldhaftes Verhalten beim Überqueren der Straße zwar die den Unfall einleitende Ursache gesetzt hat, dass aber anderseits die Betriebsgefahr eines in der Dunkelheit mit achtzig km/h fahrenden Personenkraftwagens nicht unbeträchtlich ist, erscheint die Schadensteilung von 1 : 2 zugunsten des Personenkraftwagenfahrers gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 13/77
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 13/77
- 8 Ob 266/79
Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 266/79
Vgl
- 2 Ob 10/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 10/81
Vgl; Beisatz: Unfall beim Rechtsüberholen eines Linksabbiegers, durch den querender Fußgeher verdeckt wird, Drittelmitverschulden des Personenkraftwagenlenkers. (T1)
- 2 Ob 45/83
Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 45/83
Vgl; Veröff: ZVR 1984/290 S 298
- 2 Ob 73/12t
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 73/12t
Vgl; Beisatz: Hier: Eine von der ‑ wenn auch zulässigen ‑ aber doch nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausgehende Betriebsgefahr ist im Verhältnis zum ‑ durchaus schwer wiegenden ‑ Verschulden des Fußgängers mit einem Viertel zu bewerten. (T2)
- 2 Ob 68/13h
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h
Vgl; Beisatz: Hier: Schadensteilung von 1 : 2 zu Lasten einer Fußgängerin, deren Verschulden nur als gering einzustufen ist, da die für sie geltende Fußgängerampel bereits grün zeigte und sie daher - abgesehen von die Kreuzung räumenden Fahrzeugen und abgesehen von Einsatzfahrzeugen - grundsätzlich berechtigt war, die Fahrbahn zu überqueren, gegenüber dem Straßenbahnhalter im Hinblick auf die von einer Straßenbahn in einem Fall des späten Räumens einer Kreuzung ausgehenden Betriebsgefahr, die auch angesichts der großen Masse der Straßenbahn und deren Unmöglichkeit auszuweichen nicht zu unterschätzen ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027275
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0080OB00013_7700000_001