Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Die Untergerichte sind von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Der Zweitbeklagte fuhr gegen 20:15 Uhr auf dem Parkring auf dem äußersten linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 56 bis 57 km/h, eher etwas weniger, in Richtung Oper; er hatte an seinem PKW M- & S-Reifen montiert. Die Fahrbahn war trocken, die Straßenbeleuchtung eingeschaltet. Es herrschte Kolonnenverkehr in allen drei Fahrstreifen. Als der Zweitbeklagte etwa 28 m von der späteren Kontaktstelle entfernt war, konnte er erstmals die Klägerin erkennen, die im Laufschritt bei Rotlicht für ihre Richtung den Zebrastreifen überquerte und sich gerade ca. 4 bis 5 m von der späteren Kontaktstelle entfernt befand. Die Klägerin war außerdem schwerer erkennbar, weil sie zur Gänze schwarz angezogen war. Früher konnte der Zweitbeklagte sie nicht sehen, weil ihm die Sicht durch ein Fahrzeug in der mittleren Fahrspur verdeckt war. Der Zweitbeklagte reagierte sofort durch eine Notbremsung und durch Verreißen seines Wagens nach links, konnte aber den Kontakt mit der Klägerin nicht mehr vermeiden. Der Kontakt erfolgte an der rechten hinteren Tür des PKWs. Wäre der Zweitbeklagte nur mit 50 km/h gefahren, wäre es ebenfalls zum Kontakt gekommen, wobei die Klägerin vom Frontteil des Wagens erfaßt worden wäre.
Das Erstgericht meinte, daß die Klägerin den Unfall durch ihren Verstoß gegen § 76 Abs. 3 StVO 1960 allein verschuldet habe; ein meßbares Mitverschulden des Zweitbeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, zumal die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unfallkausal gewesen sei.Das Erstgericht meinte, daß die Klägerin den Unfall durch ihren Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 3, StVO 1960 allein verschuldet habe; ein meßbares Mitverschulden des Zweitbeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, zumal die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unfallkausal gewesen sei.
Das Berufungsgericht führte jedoch aus, daß der Klagsanspruch auch auf das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz gestützt werde. Die Ersatzpflicht könnte nur nach § 9 Abs. 1 EKHG ausgeschlossen werden, wobei der Beweis für die Beobachtung jeder gebotenen Sorgfalt dem Halter obliege. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden, denn die – wenn auch nicht sehr erhebliche – Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Zweitbeklagten schließe die Annahme aus, der Zweitbeklagte habe die äußerste Sorgfalt beachtet. Darauf, ob die Unfallfolgen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und frontalem Kontakt geringer gewesen wären komme es in diesem Zusammenhang nicht an. In Anbetracht des schwerwiegenden Mitverschuldens der Klägerin sei die Haftung der Beklagten mit einem Viertel anzunehmen.Das Berufungsgericht führte jedoch aus, daß der Klagsanspruch auch auf das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz gestützt werde. Die Ersatzpflicht könnte nur nach Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausgeschlossen werden, wobei der Beweis für die Beobachtung jeder gebotenen Sorgfalt dem Halter obliege. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden, denn die – wenn auch nicht sehr erhebliche – Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Zweitbeklagten schließe die Annahme aus, der Zweitbeklagte habe die äußerste Sorgfalt beachtet. Darauf, ob die Unfallfolgen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und frontalem Kontakt geringer gewesen wären komme es in diesem Zusammenhang nicht an. In Anbetracht des schwerwiegenden Mitverschuldens der Klägerin sei die Haftung der Beklagten mit einem Viertel anzunehmen.
Die Revisionswerber bringen vor, die vielseitigen Verstöße der Klägerin gegen elementare Verkehrsvorschriften seien so schwerwiegend, daß die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Zweitbeklagten unbeachtlich bleibe. Wäre der Zweitbeklagte langsamer gefahren, hätte er die Fußgängerin frontal erfaßt und schwer verletzt.
Der Erstbeklagte hat immerhin die im Ortsverkehr zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um etwa 10 % überschritten, was besagt, daß ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 (2) EKHG nicht gelungen ist, so daß er nach §§ 7 (1) EKHG, 1304 ABGB, haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Klägerin tritt jedoch sein Fehlverhalten derart zurück, daß es bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist.Der Erstbeklagte hat immerhin die im Ortsverkehr zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um etwa 10 % überschritten, was besagt, daß ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach Paragraph 9, (2) EKHG nicht gelungen ist, so daß er nach Paragraphen 7, (1) EKHG, 1304 ABGB, haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Klägerin tritt jedoch sein Fehlverhalten derart zurück, daß es bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist.
Demnach war das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.