Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei führte im Juni 1995 am PKW Alfa Romeo des Beklagten Reparaturarbeiten durch, die sie mit S 21.176,40 und S 47.610,23 in Rechnung stellte. Der Beklagte bezahlte vorerst einen Teilbetrag von S 35.000 und wurde im Verfahren 5 C ***** vor dem Bezirksgericht Kufstein zur Zahlung von S 24.585,03 sowie zur Zahlung einer "Standgebühr" von S 9.200 für die Zeit vom 30.6. bis 30.9.1997 verpflichtet. Der restliche Werklohn von S 24.585,03 wurde vom Beklagten am 11.9.1997 bezahlt. Nach Beendigung der Reparaturarbeiten hatte die klagende Partei das Fahrzeug in die Werkstätte gebracht, um zu verhindern, dass der Beklagte dieses mittels eines Zweitschlüssels aus dem Hof entfernen könnte. Der PKW wurde mit einer Plane zugedeckt und blieb bis zur Abholung (2.10.1997) stehen. Als das Fahrzeug abgeholt wurde, waren die Bremsen eingerostet, der Auspuff, der von der klagenden Partei im Bereich des Mitteltopfs geschweißt worden war, defekt. Darüber hinaus trat am Fahrzeug leichter Motorölverlust auf, was aus einem Defekt des Deckels, nicht aber der Zylinderkopfdichtung stammte. (Dabei konnte nicht festgestellt werden, ob die Dichtung bei der Reparatur beschädigt oder wegen des Alters nicht mehr ausreichend dicht war.) Auch am Achskörper (Träger) war ein Schaden vorhanden; dieser war teilweise eingedrückt. Das Abblendlicht war defekt, der PKW wies auch leichte Kratzer auf.
Mit der am 15. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage machte die klagende Partei vom Beklagten vorerst einen Betrag von S 49.900 als "Standgebühr" für dessen PKW für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis 13. 2. 1997, pro Tag demnach S 100 geltend. Sie sei berechtigt gewesen, gemäß § 471 ABGB ihr Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Da durch den PKW ein Arbeitsplatz verstellt worden sei, sei eine Standgebühr von S 100 täglich angemessen. Eine andere unter Umständen auch kostengünstigere Unterbringung sei ihr nicht möglich gewesen, weil sie verpflichtet gewesen wäre, jederzeit gegen Sicherstellung des Aufwandersatzes das Fahrzeug herauszugeben. Die vom Beklagten am Fahrzeug geltend gemachten Mängel, insbesondere an Batterie, Auspuffanlage, Bremsanlage sowie in Form von Roststellen, seien auf die lange Stehzeit des Fahrzeugs zurückzuführen. Den Ölverlust (am PKW) habe der Beklagte sich selbst zuzuschreiben, weil er nach der Zylinderkopfreparatur den notwendigen Service nicht habe durchführen lassen. Der Achskörper sei bei Übergabe bereits defekt gewesen. Auch die Lackschäden seien bereits vorhanden gewesen.Mit der am 15. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage machte die klagende Partei vom Beklagten vorerst einen Betrag von S 49.900 als "Standgebühr" für dessen PKW für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis 13. 2. 1997, pro Tag demnach S 100 geltend. Sie sei berechtigt gewesen, gemäß Paragraph 471, ABGB ihr Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Da durch den PKW ein Arbeitsplatz verstellt worden sei, sei eine Standgebühr von S 100 täglich angemessen. Eine andere unter Umständen auch kostengünstigere Unterbringung sei ihr nicht möglich gewesen, weil sie verpflichtet gewesen wäre, jederzeit gegen Sicherstellung des Aufwandersatzes das Fahrzeug herauszugeben. Die vom Beklagten am Fahrzeug geltend gemachten Mängel, insbesondere an Batterie, Auspuffanlage, Bremsanlage sowie in Form von Roststellen, seien auf die lange Stehzeit des Fahrzeugs zurückzuführen. Den Ölverlust (am PKW) habe der Beklagte sich selbst zuzuschreiben, weil er nach der Zylinderkopfreparatur den notwendigen Service nicht habe durchführen lassen. Der Achskörper sei bei Übergabe bereits defekt gewesen. Auch die Lackschäden seien bereits vorhanden gewesen.
In der Streitverhandlung vom 27. 2. 1998 dehnte die klagende Partei das Klagebegehren um weitere Standgebühr von S 100 pro Tag bis 2. 10. 1997 auf insgesamt S 73.100 samt 15 % Zinsen aus.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Garagierung sei einerseits mit unverhältnismäßig großem Aufwand erfolgt, andererseits habe die klagende Partei zur Vermeidung einer Verschlechterung des Zustandes des PKWs notwendige Vorkehrungsmaßnahmen unterlassen. Das Fahrzeug sei bei Abholung in fahruntüchtigem Zustand gewesen. Batterie, Auspuffanlage, Bremsscheiben, Bremsanlage und Abblendlicht seien defekt gewesen; es habe ein Ölverlust am Motorgetriebe bestanden, der Achskörper sei eingedrückt und angerostet gewesen. Auf Grund der grob unsachgemäßen Verwahrung des PKWs sei dem Beklagten ein Schaden von S 37.771,20 entstanden. Dieser Betrag sowie ein weiterer Betrag von S 1.200 für die Erstellung eines Kostenvoranschlages werde compensando gegen die Klageforderung eingewendet.
Das Erstgericht verpflichtete mit dreigliedrigem Spruch den Beklagten zur Zahlung von S 58.560 sA und wies das Mehrbegehren von S 14.540 sA ab. Dabei sprach es aus, dass die Klageforderung in der Höhe von S
58.560 zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe.
Die klagende Partei sei bis zur Zahlung des vollen Werklohnes berechtigt gewesen, den PKW zurückzubehalten. Für die Verwahrung gebühre ihr ein angemessener Betrag von S 80 pro Tag, woraus sich auf Grund der geltend gemachten Stehzeit von 732 Tagen ein Anspruch von S
58.560 ergebe. Nicht erwiesen sei, dass die mit Gegenforderung geltend gemachten Schäden auf eine mangelhafte Verwahrung zurückzuführen seien.
Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab lediglich der Berufung des Beklagten teilweise Folge, erkannte die eingeklagte Forderung als mit S 24.950 zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung für nicht zu Recht bestehend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 24.950 sA; das Mehrbegehren von S 48.150 sA wies es hingegen ab. Weiters sprach es in Stattgebung eines Antrages nach § 508 ZPO aus, dass die Revision der klagenden Partei gegen diese Entscheidung doch zulässig sei.Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab lediglich der Berufung des Beklagten teilweise Folge, erkannte die eingeklagte Forderung als mit S 24.950 zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung für nicht zu Recht bestehend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 24.950 sA; das Mehrbegehren von S 48.150 sA wies es hingegen ab. Weiters sprach es in Stattgebung eines Antrages nach Paragraph 508, ZPO aus, dass die Revision der klagenden Partei gegen diese Entscheidung doch zulässig sei.
Es verneinte eine Bindungswirkung zwischen dem eingangs erwähnten Verfahren, in welchem ein "Standgeld" von S 100 pro Tag zugesprochen wurde und dem nunmehrigen Verfahren, weil der geltend gemachte Anspruch eigenständig zu beurteilen sei. Die klagende Partei sei berechtigt gewesen, den PKW bis zur Zahlung des Werklohnes zurückzubehalten. Sie sei insoweit als Verwahrer anzusehen und könne die zur Erhaltung aufgewendeten Kosten sowie eine Abgeltung für Mühewaltung verlangen. Nach § 967 ABGB seien die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers einer beweglichen Sache binnen 30 Tagen von der Zeit der Zurückstellung anzubringen. Die klagende Partei habe sich vorerst ausdrücklich die Ausdehnung des von ihr begehrten "Standgeldes" für die Zeit vom 13. 2. 1997 bis 2. 10. 1997 vorbehalten und ihren Anspruch nicht geltend gemacht. Der in der Streitverhandlung vom 27. 2. 1998 erhobene Anspruch sei verfristet. Da nach § 967 ABGB nur der zur Haltung der verwahrten Sache gemachte Aufwand zu ersetzen sei, der sich mangels vertraglicher Regelung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bestimme, sei gemäß § 273 ZPO ein Standgeld von S 50 angemessen.Es verneinte eine Bindungswirkung zwischen dem eingangs erwähnten Verfahren, in welchem ein "Standgeld" von S 100 pro Tag zugesprochen wurde und dem nunmehrigen Verfahren, weil der geltend gemachte Anspruch eigenständig zu beurteilen sei. Die klagende Partei sei berechtigt gewesen, den PKW bis zur Zahlung des Werklohnes zurückzubehalten. Sie sei insoweit als Verwahrer anzusehen und könne die zur Erhaltung aufgewendeten Kosten sowie eine Abgeltung für Mühewaltung verlangen. Nach Paragraph 967, ABGB seien die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers einer beweglichen Sache binnen 30 Tagen von der Zeit der Zurückstellung anzubringen. Die klagende Partei habe sich vorerst ausdrücklich die Ausdehnung des von ihr begehrten "Standgeldes" für die Zeit vom 13. 2. 1997 bis 2. 10. 1997 vorbehalten und ihren Anspruch nicht geltend gemacht. Der in der Streitverhandlung vom 27. 2. 1998 erhobene Anspruch sei verfristet. Da nach Paragraph 967, ABGB nur der zur Haltung der verwahrten Sache gemachte Aufwand zu ersetzen sei, der sich mangels vertraglicher Regelung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bestimme, sei gemäß Paragraph 273, ZPO ein Standgeld von S 50 angemessen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 967 dritter Satz ABGB auf Ansprüche des Werkunternehmers im Zusammenhang mit der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nicht bestehe.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 967, dritter Satz ABGB auf Ansprüche des Werkunternehmers im Zusammenhang mit der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nicht bestehe.
Die klagende Partei beantragt mit ihrer Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.