Rechtssatz RS0019378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019378
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Rechtssatz
Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des Paragraph 967, ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 199/59
Entscheidungstext OGH 08.06.1959 3 Ob 199/59
Veröff: ZVR 1959/242 S 216 = JBl 1959,633 = VersSlg 141
- 5 Ob 333/63
Entscheidungstext OGH 28.11.1963 5 Ob 333/63
Veröff: ZVR 1964/155 S 177
- 7 Ob 215/73
Entscheidungstext OGH 12.10.1973 7 Ob 215/73
Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahme eines Wagens zwecks Vornahme eines Eintauschtestes. (T1)
Veröff: JBl 1974,624
- 9 Ob 2169/96b
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b
Auch; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist. (T2)
Veröff: SZ 69/245
- 2 Ob 164/99b
Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 164/99b
nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. (T3)
- 8 Ob 35/04m
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 35/04m
Auch; nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T4)
Beisatz: Hier: Reparaturvertrag. (T5)
- 2 Ob 196/06x
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 196/06x
Vgl; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T6)
- 6 Ob 213/08d
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 1 Ob 36/12v
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 36/12v
Auch; nur T4
- 8 Ob 95/12x
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 95/12x
Auch
- 2 Ob 46/16b
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
Vgl; Veröff: SZ 2017/22
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0019378
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19590608_OGH0002_0030OB00199_5900000_001