Die vom Kläger erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Eine solche wird auch dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RIS-Justiz RS0107773). Aber auch in der Revision werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan. Der Verwahrungsvertrag setzt die im beiderseitigen Einverständnis erfolgte Übergabe und Übernahme einer Sache in die Obsorge voraus. Die Hauptpflicht des Verwahrers ist demnach die Obsorge für die anvertraute Sache. Sie ist nicht bloße Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. Die Pflicht zur Obsorge muss aus der Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend zu entnehmen sein. Fehlt die Übernahme der Obsorge, so liegt kein Verwahrungsvertrag vor. Der Verwahrungsvertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich abgeschlossen werden, wobei Unentgeltlichkeit der Verwahrung aber vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage spricht (vgl 3 Ob 274/98k = RZ 2000/10 mwN; RIS-Justiz RS0019368, RS0020776).Die vom Kläger erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Eine solche wird auch dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RIS-Justiz RS0107773). Aber auch in der Revision werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan. Der Verwahrungsvertrag setzt die im beiderseitigen Einverständnis erfolgte Übergabe und Übernahme einer Sache in die Obsorge voraus. Die Hauptpflicht des Verwahrers ist demnach die Obsorge für die anvertraute Sache. Sie ist nicht bloße Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. Die Pflicht zur Obsorge muss aus der Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend zu entnehmen sein. Fehlt die Übernahme der Obsorge, so liegt kein Verwahrungsvertrag vor. Der Verwahrungsvertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich abgeschlossen werden, wobei Unentgeltlichkeit der Verwahrung aber vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage spricht vergleiche 3 Ob 274/98k = RZ 2000/10 mwN; RIS-Justiz RS0019368, RS0020776).
Vom konkludenten Abschluss eines Verwahrungsvertrages ist auszugehen,
wenn bei Überlegung aller Umstände unter Bedachtnahme auf
Verkehrssitte und redliche Gewohnheit ein beiderseitiges
Einverständnis betreffend die Übergabe und Übernahme einer Sache in
Obsorge angenommen werden kann (SZ 52/70 = EvBl 1980/1; Binder in
Schwimann, ABGB3 IV § 957 Rz 32), etwa wenn die Inanspruchnahme einer
zur Verfügung gestellten Garderobe wegen des Erfordernisses,
Kleidungsstücke abzulegen, unvermeidlich ist (vgl SZ 41/14; SZ 49/37
= EvBl 1976/213; SZ 52/70; Schubert in Rummel, ABGB3 § 957 Rz 3). In
der Rechtsprechung ist des weiteren anerkannt, dass sich eine
Verwahrungspflicht als Nebenpflicht eines anderen Vertrages ergeben
kann (Binder aaO Rz 5), insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen
Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen
Leistung bildenden fremden Sache (2 Ob 101/99p = ZVR 2000/26; 8 Ob
35/04m = ZVR 2005/58; 7 Ob 278/05s; RIS-Justiz RS0008963) oder der
von einem Kunden abgelegten Kleidung, die in einem
Dienstleistungsbetrieb zur Aufbewahrung übernommen wird (SZ 49/37; SZ
52/70; Schubert aaO Rz 3; Binder aaO Rz 25). Tragender Gesichtspunkt
für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens eines
Verwahrungsvertrages bzw der Obsorge als Nebenverpflichtung zu einem
anderen Vertrag ist jeweils die Verkehrssitte bzw die ergänzende
Vertragsauslegung (SZ 49/37; SZ 52/70; Schubert aaO Rz 3; Binder aaO
Rz 32).
Der Kläger teilt in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Übergabe des Jetons und die Zuweisung eines bestimmten Garderobekästchens an ihn als konkludente Übernahme einer Verwahrungsnebenpflicht (zum Vertrag auf entgeltliche Überlassung eines Tennisplatzes) durch die erstbeklagte Partei zu qualifizieren sei. Die Frage, ob die übernommene Verwahrungspflicht auch die wertvolle Armbanduhr des Klägers umfasste, betrifft daher die Auslegung einer konkreten Vereinbarung im Einzelfall und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RIS-Justiz RS0044298).Der Kläger teilt in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Übergabe des Jetons und die Zuweisung eines bestimmten Garderobekästchens an ihn als konkludente Übernahme einer Verwahrungsnebenpflicht (zum Vertrag auf entgeltliche Überlassung eines Tennisplatzes) durch die erstbeklagte Partei zu qualifizieren sei. Die Frage, ob die übernommene Verwahrungspflicht auch die wertvolle Armbanduhr des Klägers umfasste, betrifft daher die Auslegung einer konkreten Vereinbarung im Einzelfall und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche RIS-Justiz RS0044298).
Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht dabei nicht unterlaufen. Bereits in der Entscheidung EvBl 1971/17 wurde die Ausdehnung des über ein Kleidungsstück stillschweigend abgeschlossenen Verwahrungsvertrages (auch) auf die angesteckte wertvolle Brosche mit der Begründung verneint, dass von einem diesbezüglichen Vertragswillen des Verwahrers wegen dessen mangelnder Kenntnis von der übergebenen Sache (der Brosche) nicht auszugehen sei (vgl auch EvBl 1977/264). Unter diesem Aspekt wurde in der Entscheidung EvBl 1980/110 auch die Einbeziehung einer wertvollen Brieftasche in den über ein Kleidungsstück zustandegekommenen Verwahrungsvertrag abgelehnt. Der Verwahrer habe nach der Verkehrssitte nicht damit rechnen müssen, dass sich in dem in Verwahrung gegebenen Kleidungsstück ein derart überdurchschnittlich wertvoller Gebrauchsgegenstand befand. Er habe vielmehr davon ausgehen können, dass jeder mit seinen Werten verbundene Eigentümer diesen Gegenstand an sich nehmen oder den Verwahrer auf ihn besonders hinweisen würde (in diesem Sinne auch SZ 19/233; SZ 37/151; 1 Ob 503/92 = SZ 65/20 mwN; RIS-Justiz RS0019349; Schubert aaO Rz 3; Binder aaO § 958 Rz 17; Griß in KBB, § 958 Rz 4). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die erstbeklagte Partei habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger in seinem Garderobekästchen eine Uhr im Wert von EUR 9.300,-- aufbewahrt, weshalb ihre Haftung wegen eines Verstoßes gegen ihre Verwahrerpflicht ausgeschlossen sei, hält sich im Rahmen der zitierten Judikatur.Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht dabei nicht unterlaufen. Bereits in der Entscheidung EvBl 1971/17 wurde die Ausdehnung des über ein Kleidungsstück stillschweigend abgeschlossenen Verwahrungsvertrages (auch) auf die angesteckte wertvolle Brosche mit der Begründung verneint, dass von einem diesbezüglichen Vertragswillen des Verwahrers wegen dessen mangelnder Kenntnis von der übergebenen Sache (der Brosche) nicht auszugehen sei vergleiche auch EvBl 1977/264). Unter diesem Aspekt wurde in der Entscheidung EvBl 1980/110 auch die Einbeziehung einer wertvollen Brieftasche in den über ein Kleidungsstück zustandegekommenen Verwahrungsvertrag abgelehnt. Der Verwahrer habe nach der Verkehrssitte nicht damit rechnen müssen, dass sich in dem in Verwahrung gegebenen Kleidungsstück ein derart überdurchschnittlich wertvoller Gebrauchsgegenstand befand. Er habe vielmehr davon ausgehen können, dass jeder mit seinen Werten verbundene Eigentümer diesen Gegenstand an sich nehmen oder den Verwahrer auf ihn besonders hinweisen würde (in diesem Sinne auch SZ 19/233; SZ 37/151; 1 Ob 503/92 = SZ 65/20 mwN; RIS-Justiz RS0019349; Schubert aaO Rz 3; Binder aaO Paragraph 958, Rz 17; Griß in KBB, Paragraph 958, Rz 4). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die erstbeklagte Partei habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger in seinem Garderobekästchen eine Uhr im Wert von EUR 9.300,-- aufbewahrt, weshalb ihre Haftung wegen eines Verstoßes gegen ihre Verwahrerpflicht ausgeschlossen sei, hält sich im Rahmen der zitierten Judikatur.
Dazu kommt, dass dem Kläger auf Grund seiner regelmäßigen Besuche in der Tennisanlage die Art der Verwahrung von Kleidung und Wertgegenständen geläufig sein musste. In solchen Fällen scheidet aber die Haftung des Verwahrers nach verbreiteter Ansicht selbst für vom Verwahrungsvertrag umfasste Gegenstände aus, wenn der Hinterleger gegen die Art der Verwahrung nicht Einspruch erhebt (3 Ob 234/02m mwN; RIS-Justiz RS0018960; Schubert aaO § 964 Rz 2; Griß aaO § 964 Rz 2).Dazu kommt, dass dem Kläger auf Grund seiner regelmäßigen Besuche in der Tennisanlage die Art der Verwahrung von Kleidung und Wertgegenständen geläufig sein musste. In solchen Fällen scheidet aber die Haftung des Verwahrers nach verbreiteter Ansicht selbst für vom Verwahrungsvertrag umfasste Gegenstände aus, wenn der Hinterleger gegen die Art der Verwahrung nicht Einspruch erhebt (3 Ob 234/02m mwN; RIS-Justiz RS0018960; Schubert aaO Paragraph 964, Rz 2; Griß aaO Paragraph 964, Rz 2).
Die Revisionsbehauptung, dass sich die Haftung der beklagten Parteien jedenfalls „aus der analog anwendbaren Bestimmung des § 970 ABGB" ergebe, ist nicht weiter begründet und zeigt daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.Die Revisionsbehauptung, dass sich die Haftung der beklagten Parteien jedenfalls „aus der analog anwendbaren Bestimmung des Paragraph 970, ABGB" ergebe, ist nicht weiter begründet und zeigt daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Schließlich können die in der Revision angestellten Erwägungen zur (von den Vorinstanzen ohnehin nicht angenommenen) Wirksamkeit des Haftungsausschlusses in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der erstbeklagten Partei und zu den nach Ansicht des Klägers gebotenen, jedoch unterlassenen Sicherheitsvorkehrungen mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen.
Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision zurückzuweisen.Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.