Rechtssatz RS0019157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019157
Geschäftszahl
1Ob737/37; 3Ob559/90; 2Ob196/06x
Entscheidungsdatum
23.03.2007
Rechtssatz
Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der §§ 970, 970a ABGB nicht Anwendung. Die nach § 957 ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag.Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der Paragraphen 970, 970 a, ABGB nicht Anwendung. Die nach Paragraph 957, ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 737/37
Entscheidungstext OGH 28.07.1937 1 Ob 737/37
Veröff: SZ 19/233
- 3 Ob 559/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 559/90
nur: Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der §§ 970, 970a ABGB nicht Anwendung. (T1)
- 2 Ob 196/06x
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 196/06x
Vgl; nur: Die nach § 957 ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag. (T2); Beisatz: Hier: Verwahrung einer teuren Armbanduhr im Garderobekästchen einer Tennisanlage. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0019157
Dokumentnummer
JJR_19370728_OGH0002_0010OB00737_3700000_001