Rechtssatz RS0112642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112642
Entscheidungsdatum
22.12.2015
Rechtssatz
Wer bloß die Benützung eines Raumes zum Abstellen von Sachen oder die Benützung eines Grundstückes zu diesem Zweck gestattet, ist nicht Verwahrer, sondern es liegt darin entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, sohin Miete, Leihe oder Bittleihe. Auch bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen, bei denen für den anderen erkennbar eine rechtsgeschäftliche Bindung nicht beabsichtigt ist, liegt kein Verwahrungsvertrag vor. Unentgeltlichkeit der Verwahrung spricht vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 274/98k
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 274/98k
- 3 Ob 234/02m
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 234/02m
Vgl auch; nur: Bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen, bei denen eine rechtsgeschäftliche Bindung nicht beabsichtigt ist, liegt kein Verwahrungsvertrag vor. (T1)
- 2 Ob 196/06x
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 196/06x
Auch; nur: Wer bloß die Benützung eines Raumes zum Abstellen von Sachen gestattet, ist nicht Verwahrer. Unentgeltlichkeit der Verwahrung spricht vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage. (T2)
Beisatz: Obsorge für die anvertraute Sache bedeutet nicht bloße Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. (T3)
- 1 Ob 61/15z
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 61/15z
Auch; nur T1
- 1 Ob 216/15v
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 216/15v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112642
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19991028_OGH0002_0030OB00274_98K0000_001