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Rechtssatz RS0112642×

Rechtssatz RS0112642

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112642

Entscheidungsdatum

22.12.2015

Rechtssatz

Wer bloß die Benützung eines Raumes zum Abstellen von Sachen oder die Benützung eines Grundstückes zu diesem Zweck gestattet, ist nicht Verwahrer, sondern es liegt darin entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, sohin Miete, Leihe oder Bittleihe. Auch bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen, bei denen für den anderen erkennbar eine rechtsgeschäftliche Bindung nicht beabsichtigt ist, liegt kein Verwahrungsvertrag vor. Unentgeltlichkeit der Verwahrung spricht vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 274/98k
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 274/98k
  • 3 Ob 234/02m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 234/02m
    Vgl auch; nur: Bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen, bei denen eine rechtsgeschäftliche Bindung nicht beabsichtigt ist, liegt kein Verwahrungsvertrag vor. (T1)
  • 2 Ob 196/06x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 196/06x
    Auch; nur: Wer bloß die Benützung eines Raumes zum Abstellen von Sachen gestattet, ist nicht Verwahrer. Unentgeltlichkeit der Verwahrung spricht vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage. (T2)
    Beisatz: Obsorge für die anvertraute Sache bedeutet nicht bloße Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. (T3)
  • 1 Ob 61/15z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 61/15z
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 216/15v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 216/15v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112642

Im RIS seit

27.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19991028_OGH0002_0030OB00274_98K0000_001