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Entscheidung 1 Ob 61/15z×

Entscheidung 1 Ob 61/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007845 Rechtssatz 24.09.1935Zivilrecht
Lautet die Lebensversicherungspolizze zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, so ist die Versicherungssumme in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers nicht einzubeziehen. Bei Lebensversicherungen, die zugunsten des Inhabers oder Üb …
RS0007911 Rechtssatz 21.08.1975Zivilrecht; Strafrecht
Gewahrsame und Besitz erfordern bloß die Macht über die Sache, die aber auch an einem anderen Ort und selbst durch eine dritte Person ausgeübt werden kann.
RS0010104 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Gewahrsame ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen (sogenannte Besitzdiener: Familienangehörige, Hausgehil …
RS0018794 Rechtssatz 29.03.1984Zivilrecht
Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig.
RS0020776 Rechtssatz 24.04.1923Zivilrecht
Zum Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages ist die Übergabe und Übernahme der Sache erforderlich.
RS0080831 Rechtssatz 11.07.1962Zivilrecht
Die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung …
RS0080995 Rechtssatz 05.04.1984Zivilrecht
1. Für den Versicherer ist nur eine ihm mitgeteilte Begünstigung maßgebend. 2. Im Streit zwischen Anspruchswerbern auf die Versicherungsleistung ist das zwischen den Anspruchswerbern und dem Versicherungsnehmer bestehende Innenverhältnis auch dann entscheid …
RS0112642 Rechtssatz 28.10.1999Zivilrecht
Wer bloß die Benützung eines Raumes zum Abstellen von Sachen oder die Benützung eines Grundstückes zu diesem Zweck gestattet, ist nicht Verwahrer, sondern es liegt darin entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, sohin Miete, Leihe oder Bittleih …