Rechtssatz RS0080831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080831
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Rechtssatz
Die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. Gemäß § 427 ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen.Die im Paragraph 166, VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. Gemäß Paragraph 427, ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 217/62
Entscheidungstext OGH 11.07.1962 7 Ob 217/62
Veröff: RZ 1962,230 = VersR 1963,986 (mit Anmerkung von Wahle)
- 8 Ob 47/65
Entscheidungstext OGH 23.02.1965 8 Ob 47/65
nur: Gemäß § 427 ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen. (T1)
- 7 Ob 18/84
Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 18/84
nur: Die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. (T2) Veröff: SZ 57/73 = JBl 1985,559 (Zankl) = NZ 1985,93 (Zankl, 81) = VersR 1985,602
- 2 Ob 199/05m
Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 199/05m
Auch
- 7 Ob 290/06g
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 290/06g
Auch; Beisatz: Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es also allein auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung oder etwa (wie hier) auf die familienrechtliche Stellung an. (T3); Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T4)
- 1 Ob 61/15z
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 61/15z
Vgl
- 7 Ob 136/18b
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 136/18b
Auch; nur T2
- 7 Ob 52/20b
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 52/20b
nur T2; Beisatz: Der Widerruf der Bezugsberechtigung ist zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam vereinbart worden. (T5)
Beisatz: Lehnt der Versicherer nach der Verständigung vom Widerruf der Bezugsberechtigung Zahlung ab, dann ist im Fall der Leistungsklage des angeblich Bezugsberechtigten dessen materielle Berechtigung zu prüfen, ohne, dass es auf die formal vertragskonforme Verständigung von der Bezugsrechtsänderung ankäme. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0080831
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19620711_OGH0002_0070OB00217_6200000_001