Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht bekämpft die Beklagte die Ansicht, daß die Klägerin durch den zeitweiligen Besitz der Urkunde aus dem Versicherungsvertrag berechtigt geworden und daß dieser Zustand dadurch nicht verändert worden sei, daß sich die Urkunde zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Verwahrung befunden habe. Es ist hiebei deutlich zwischen der Frage, ob der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in das Abhandlungsverfahren, insbesondere in das Inventar, einzubeziehen war, und der, welche Person Gläubigerin aus dem Versicherungsvertrag ist, zu unterscheiden. Dies wird insbesondere in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, Vers. 1959 S. 85, ausgesprochen. Für die Entscheidung der ersten Frage kommt es auf den Rechtsschein an, d. h., in wessen Besitz die Urkunde zur Zeit des Todes war, wobei hier auf die Frage, ob es im § 97 AußStrG. auf den Besitz im Sinne des § 309 ABGB. oder auf die bloße Gewahrsame ankommt, nicht einzugehen ist. Es geht daher die Berufung der Beklagten auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes darüber, wann eine Versicherungspolizze in das Nachlaßinventar aufzunehmen ist, fehl.In rechtlicher Hinsicht bekämpft die Beklagte die Ansicht, daß die Klägerin durch den zeitweiligen Besitz der Urkunde aus dem Versicherungsvertrag berechtigt geworden und daß dieser Zustand dadurch nicht verändert worden sei, daß sich die Urkunde zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Verwahrung befunden habe. Es ist hiebei deutlich zwischen der Frage, ob der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in das Abhandlungsverfahren, insbesondere in das Inventar, einzubeziehen war, und der, welche Person Gläubigerin aus dem Versicherungsvertrag ist, zu unterscheiden. Dies wird insbesondere in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, Vers. 1959 S. 85, ausgesprochen. Für die Entscheidung der ersten Frage kommt es auf den Rechtsschein an, d. h., in wessen Besitz die Urkunde zur Zeit des Todes war, wobei hier auf die Frage, ob es im Paragraph 97, AußStrG. auf den Besitz im Sinne des Paragraph 309, ABGB. oder auf die bloße Gewahrsame ankommt, nicht einzugehen ist. Es geht daher die Berufung der Beklagten auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes darüber, wann eine Versicherungspolizze in das Nachlaßinventar aufzunehmen ist, fehl.
Durch Abschluß des Versicherungsvertrages war B. Sch. zunächst selbst als Versicherungsnehmer berechtigt. Er hat allerdings der Versicherungsgesellschaft gegenüber die Klägerin nicht als Begünstigte bezeichnet. Durch Übergabe der Polizze mit der Erklärung, diese gehöre jetzt ihr, hat er ihr aber seinen Anspruch überlassen.
Die im § 166 VersVG. vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als bezugsberechtigt betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es nur auf die zwischen diesen Personen getroffenen Abmachungen an. Für diese Rechtssache ist es nicht entscheidend, wem gegenüber der Versicherer zahlungspflichtig war. Gemäß § 427 ABGB. werden Forderungen nur symbolisch übergeben, was durch Überlassung der Polizze geschehen ist. Selbst wenn man also in diesem Rechtsgeschäft eine Schenkung erblicken wollte, wäre diese infolge der Übergabe wirksam (in diesem Sinne Stanzl bei Klang[2] IV, S. 599, 614, Prölss[13] S. 637, Albert Ehrenzweig S. 407, 409, 414 u. a.).Die im Paragraph 166, VersVG. vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als bezugsberechtigt betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es nur auf die zwischen diesen Personen getroffenen Abmachungen an. Für diese Rechtssache ist es nicht entscheidend, wem gegenüber der Versicherer zahlungspflichtig war. Gemäß Paragraph 427, ABGB. werden Forderungen nur symbolisch übergeben, was durch Überlassung der Polizze geschehen ist. Selbst wenn man also in diesem Rechtsgeschäft eine Schenkung erblicken wollte, wäre diese infolge der Übergabe wirksam (in diesem Sinne Stanzl bei Klang[2] römisch vier, S. 599, 614, Prölss[13] S. 637, Albert Ehrenzweig S. 407, 409, 414 u. a.).
Wenn auch das geltende Recht keine Bestimmung gleich dem § 133 (3) des alten österr. VersVG. enthält (s. Wahle in den Bemerkungen zur E. Vers. 1959 S. 85 ff.), so hat der Erblasser doch durch das vom Erstgericht festgestellte Geschäft seine Forderungen aus der Versicherung, die sonst in die Verlassenschaft gefallen wäre, auf die Klägerin übertragen.Wenn auch das geltende Recht keine Bestimmung gleich dem Paragraph 133, (3) des alten österr. VersVG. enthält (s. Wahle in den Bemerkungen zur E. Vers. 1959 S. 85 ff.), so hat der Erblasser doch durch das vom Erstgericht festgestellte Geschäft seine Forderungen aus der Versicherung, die sonst in die Verlassenschaft gefallen wäre, auf die Klägerin übertragen.
Die bloße Rückgabe der Versicherungspolizze zum Zweck der Eintragung der Klägerin als Begünstigte kann am Rechtsübergang nichts ändern. Dazu wäre eine Willenserklärung beider Teile erforderlich, daß die Klägerin der Begünstigung verlustig werden sollte. Selbst wenn man sich der Auffassung des Berufungsgerichtes anschlösse, daß in dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt keine unwiderrufliche Schenkung oder Begünstigung liege, könnte dies doch mangels einer Widerrufserklärung des Erblassers nichts am Rechte der Klägerin ändern.