Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Nichtigkeit von Vertragsklauseln nicht berücksichtigte und die Bedeutung der Rechtsfrage infolge der Vielzahl von Einlagerungen im Zuge von gerichtlichen Delogierungen über den Einzelfall hinausgeht.
Die Revision ist auch berechtigt.
Durch die kraft der gesetzlichen Bestimmung des § 349 Abs 2 EO angeordnete Verwahrung von Fahrnissen des Verpflichteten wird zwischen diesem und dem bestellten Verwahrer ein Verwahrungsvertrag begründet, weil Sequestration auch dann vorliegt, wenn eine Sache vom Gericht jemandem zur Verwahrung gegeben wird. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages beurteilt. Die Verwahrung selbst ist kein hoheitlicher Akt. Sie wird aufgrund eines fingierten Vertragsverhältnisses nach bürgerlichem Recht zwischen Sequester und Verpflichtetem vorgenommen. Das Vollstreckungsorgan, das gemäß § 349 Abs 2 EO die wegzuschaffenden beweglichen Sachen anderweitig in Verwahrung bringt, ist weder Bote noch Vertreter des Verpflichteten (MietSlg 31.813, 36/18 = SZ 57/83; MietSlg 40.074).Durch die kraft der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 349, Absatz 2, EO angeordnete Verwahrung von Fahrnissen des Verpflichteten wird zwischen diesem und dem bestellten Verwahrer ein Verwahrungsvertrag begründet, weil Sequestration auch dann vorliegt, wenn eine Sache vom Gericht jemandem zur Verwahrung gegeben wird. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages beurteilt. Die Verwahrung selbst ist kein hoheitlicher Akt. Sie wird aufgrund eines fingierten Vertragsverhältnisses nach bürgerlichem Recht zwischen Sequester und Verpflichtetem vorgenommen. Das Vollstreckungsorgan, das gemäß Paragraph 349, Absatz 2, EO die wegzuschaffenden beweglichen Sachen anderweitig in Verwahrung bringt, ist weder Bote noch Vertreter des Verpflichteten (MietSlg 31.813, 36/18 = SZ 57/83; MietSlg 40.074).
Die Einlagerungsbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die erst durch eine Willenserklärung in den Vertrag einbezogen werden müssen, um wirksam zu werden (3 Ob 537/94 = teilweise veröffentlicht in ecolex 1996, 167). Wenn sich keine Grundlage dafür findet, daß sie vom Willen der Vertragsschließenden umfaßt sind, werden sie nicht Vertragsinhalt (MietSlg 40.074). Da im vorliegenden Fall der Gerichtsvollzieher nach der in der Revision nicht mehr bekämpfbaren Feststellung die Unterschrift auf die Lagerliste gesetzt und zumindest konkludent einen Verwahrungsvertrag geschlossen hat, ist davon auszugehen, daß auch die üblichen Einlagerungsbedingungen damit mitvereinbart wurden, weil die Verwahrung durch einen gewerbsmäßigen Unternehmer die Verwahrung unter den ortsüblichen Bedingungen mitumfaßt.
Die Haftungsbeschränkung des § 1 der Einlagerungsbedingungen mit dem Betrag des Lagergeldes für 12 Monate wie auch mit den Ansprüchen aus einer bestehenden Versicherung kommen allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zum Tragen.Die Haftungsbeschränkung des Paragraph eins, der Einlagerungsbedingungen mit dem Betrag des Lagergeldes für 12 Monate wie auch mit den Ansprüchen aus einer bestehenden Versicherung kommen allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zum Tragen.
Bei dem hier auf Seite der Klägerin vorliegenden Verbrauchergeschäft unterliegen diese hier maßgeblichen Bestimmungen der Einlagerungsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Konsumentenschutzgesetzes, dessen § 6 die Privatautonomie der Unternehmer zugunsten des Verbrauchers einschränkt und einen Klauselkatalog unzulässiger Vertragsbestandteile enthält, die den Verbraucher vor nachteiligen Vertragsbestimmungen schützt, wie sie vom Unternehmer im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern immer wieder verlangt werden. Für den Verbraucher sind unter anderem solche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausgeschlossen wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Diese Bestimmung ist auch auf bloße Beschränkungen der Schadenersatzansprüche anzuwenden (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 129 zu § 6 KSchG). Das Angebot von Versicherungsansprüchen anstelle von Schadenersatzansprüchen stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar (Krejci aaO Rz 130; Csoklich, Die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen im Lichte des Konsumentenschutzgesetzes, 59). Dies gilt jedenfalls für den Fall der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes, in dem der Verwahrer auch neben der Versicherung nach den gesetzlichen Vorschriften dem Auftraggeber direkt für den vollen Schaden haftet (3 Ob 537/94). Die beklagte Partei hat durch ihre Leute die Räumung, den Transport und die Einlagerung der ihr zur Verwahrung übergebenen Fahrnisse der Klägerin mit Wissen und Willen des Gerichtsvollziehers übernommen, so daß dieser für die Klägerin ein Vertragsverhältnis begründete. In einem solchen Falle gelangt aber § 6 Abs 2 Z 5 KSchG zur Anwendung. Danach ist eine Vertragsbestimmung, sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen ausgehandelt worden ist, im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach der eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird. Entscheidend ist die Übernahme der Sache in die Unternehmersphäre, in seinen Arbeits- und Gefahrenbereich. Auch wenn keine Bearbeitung erfolgt, die Sache aber auf vergleichbare Weise der Gewahrsame des Verbrauchers entzogen und im Herrschaftsbereich des Unternehmers ist, was sowohl für die Räumung, die Verpackung und den Transport wie auch die Lagerung zu gelten hat, muß der Unternehmer erhöhte Sorgfalt prästieren (Krejci aaO Rz 198 zu § 6 KSchG). Gerade diese Situation ist im Geschäftsbereich der Beklagten, soweit sie bei Delogierungen mitwirkt, gegeben. Für ein Aushandeln dieser Bestimmungen fehlt jegliche Behauptung und Feststellung (3 Ob 537/94) oder ein Nachweis der hiefür beweispflichtigen Beklagten (Krejci in Rummel aaO Rz 152 zu § 6 KSchG). Aus der Unterfertigung der Lagerliste oder einer Kenntnis der Einlagerungsbedingungen durch den Vollstrecker kommt es nicht an, weil daraus nicht auf ein Aushandeln im einzelnen zu schließen ist. Auch die nach Behauptung der Beklagten erfolgte Unterzeichnung des Lagerscheines durch die Klägerin, der auch die Einlagerungsbedingungen enthält, vermag an der Unwirksamkeit der damit nicht ausgehandelten Bestimmung nichts zu ändern.Bei dem hier auf Seite der Klägerin vorliegenden Verbrauchergeschäft unterliegen diese hier maßgeblichen Bestimmungen der Einlagerungsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Konsumentenschutzgesetzes, dessen Paragraph 6, die Privatautonomie der Unternehmer zugunsten des Verbrauchers einschränkt und einen Klauselkatalog unzulässiger Vertragsbestandteile enthält, die den Verbraucher vor nachteiligen Vertragsbestimmungen schützt, wie sie vom Unternehmer im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern immer wieder verlangt werden. Für den Verbraucher sind unter anderem solche Vertragsbestimmungen im Sinne des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausgeschlossen wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG). Diese Bestimmung ist auch auf bloße Beschränkungen der Schadenersatzansprüche anzuwenden (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 129 zu Paragraph 6, KSchG). Das Angebot von Versicherungsansprüchen anstelle von Schadenersatzansprüchen stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar (Krejci aaO Rz 130; Csoklich, Die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen im Lichte des Konsumentenschutzgesetzes, 59). Dies gilt jedenfalls für den Fall der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes, in dem der Verwahrer auch neben der Versicherung nach den gesetzlichen Vorschriften dem Auftraggeber direkt für den vollen Schaden haftet (3 Ob 537/94). Die beklagte Partei hat durch ihre Leute die Räumung, den Transport und die Einlagerung der ihr zur Verwahrung übergebenen Fahrnisse der Klägerin mit Wissen und Willen des Gerichtsvollziehers übernommen, so daß dieser für die Klägerin ein Vertragsverhältnis begründete. In einem solchen Falle gelangt aber Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, KSchG zur Anwendung. Danach ist eine Vertragsbestimmung, sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen ausgehandelt worden ist, im Sinne des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach der eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird. Entscheidend ist die Übernahme der Sache in die Unternehmersphäre, in seinen Arbeits- und Gefahrenbereich. Auch wenn keine Bearbeitung erfolgt, die Sache aber auf vergleichbare Weise der Gewahrsame des Verbrauchers entzogen und im Herrschaftsbereich des Unternehmers ist, was sowohl für die Räumung, die Verpackung und den Transport wie auch die Lagerung zu gelten hat, muß der Unternehmer erhöhte Sorgfalt prästieren (Krejci aaO Rz 198 zu Paragraph 6, KSchG). Gerade diese Situation ist im Geschäftsbereich der Beklagten, soweit sie bei Delogierungen mitwirkt, gegeben. Für ein Aushandeln dieser Bestimmungen fehlt jegliche Behauptung und Feststellung (3 Ob 537/94) oder ein Nachweis der hiefür beweispflichtigen Beklagten (Krejci in Rummel aaO Rz 152 zu Paragraph 6, KSchG). Aus der Unterfertigung der Lagerliste oder einer Kenntnis der Einlagerungsbedingungen durch den Vollstrecker kommt es nicht an, weil daraus nicht auf ein Aushandeln im einzelnen zu schließen ist. Auch die nach Behauptung der Beklagten erfolgte Unterzeichnung des Lagerscheines durch die Klägerin, der auch die Einlagerungsbedingungen enthält, vermag an der Unwirksamkeit der damit nicht ausgehandelten Bestimmung nichts zu ändern.
Damit besteht aber der auf den verschuldeten Untergang bzw die verschuldete Beschädigung gestützte rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist aber auch der Frist der §§ 414 und 423 HGB geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach. Die Ausschlußfrist des § 967 ABGB kommt bei diesen Schadenersatzansprüchen nicht zum Tragen (Klang Kommentar2 IV/1, 655; Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu § 967, SZ 10/87), zumal das Vertragsverhältnis ein gemischtes Vertragsverhältnis ist, bei dem nicht nur die Verwahrung als Hauptpflicht vereinbart ist, sondern auch das Räumen, Verpacken und Transportieren Hauptpflichten sind. Daher ist die Obsorge nicht nur Hauptpflicht, so daß die Ausnahmebestimmung des § 967 ABGB nicht zum Tragen kommt (Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu § 967).Damit besteht aber der auf den verschuldeten Untergang bzw die verschuldete Beschädigung gestützte rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist aber auch der Frist der Paragraphen 414 und 423 HGB geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach. Die Ausschlußfrist des Paragraph 967, ABGB kommt bei diesen Schadenersatzansprüchen nicht zum Tragen (Klang Kommentar2 IV/1, 655; Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 967,, SZ 10/87), zumal das Vertragsverhältnis ein gemischtes Vertragsverhältnis ist, bei dem nicht nur die Verwahrung als Hauptpflicht vereinbart ist, sondern auch das Räumen, Verpacken und Transportieren Hauptpflichten sind. Daher ist die Obsorge nicht nur Hauptpflicht, so daß die Ausnahmebestimmung des Paragraph 967, ABGB nicht zum Tragen kommt (Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 967,).
Dabei ist entscheidend, daß die Klageansprüche innerhalb der Verjährungsfristen geltend gemacht wurden. Ob die Klägerin ihre materielle Klageberechtigung aufgrund der von ihrem Lebensgefährten erklärten Abtretung seiner Ansprüche an sie erst später im Verfahren nachwies, beseitigte die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung nicht.
Da feststeht, daß der Schaden im Zuge der Räumungsexekution, des Transportes bzw der Verwahrung aufgrund von Fahrlässigkeiten der Leute der Beklagten entstand, wobei nur nicht feststellbar ist, ob und inwieweit auch der Vollstrecker bei der Delogierung und bei den in anderweitige Verwahrung-Bringen der Fahrnisse der Klägerin bzw der Tischler bei der Demontage ursächlich zur Schadensentstehung beigetragen haben, haftet die Beklagte jedenfalls aufgrund alternativer Kausalität, wobei der Umstand ihres Regreßrechtes gegenüber den allfälligen solidarisch mithaftenden Mitschädigern hier ohne Bedeutung ist (JBl 1991, 110; EvBl 1994/13).
Dem Berufungsgericht ist zu folgen, daß im Zuge einer zwangsweisen Räumung unter Berücksichtigung des dabei auftretenden besonderen überdurchschnittlichen zeitlichen Druckes und dem Bestreben, die Kosten möglichst gering zu halten, nicht jener Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, wie bei einer vorbereiteten und organisierten Wohnungsräumung und Übersiedlung. Trotz der eher anzunehmenden groben Fahrlässigkeit ist es bedeutungslos, wenn man hier nur leichte Fahrlässigkeit annimmt.
Im vorliegenden Fall ist eine Sorglosigkeit der Klägerin, die rechtskräftig zur Räumung verpflichtet mit dieser aber säumig war, die Durchführung der Räumung dem Gericht überließ und auch danach die Auslagerung der Fahrnisse erst am 16.11.1989 vornahm, obwohl sie bereits rund eine Woche nach dem Delogierungstermin von der Räumung wußte (AS 92) nicht zu berücksichtigen. Diese Umstände stehen mit dem schuldhaften Handeln der Beklagten bzw ihrer Erfüllungsgehilfen nicht in Zusammenhang und sind bei der Schadensentstehung nicht als mitwirkend anzusehen. Sie sind für den schädigenden Erfolg nicht kausal. Es ist daher Schadensteilung im Sinne des § 1304 ABGB nicht gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist eine Sorglosigkeit der Klägerin, die rechtskräftig zur Räumung verpflichtet mit dieser aber säumig war, die Durchführung der Räumung dem Gericht überließ und auch danach die Auslagerung der Fahrnisse erst am 16.11.1989 vornahm, obwohl sie bereits rund eine Woche nach dem Delogierungstermin von der Räumung wußte (AS 92) nicht zu berücksichtigen. Diese Umstände stehen mit dem schuldhaften Handeln der Beklagten bzw ihrer Erfüllungsgehilfen nicht in Zusammenhang und sind bei der Schadensentstehung nicht als mitwirkend anzusehen. Sie sind für den schädigenden Erfolg nicht kausal. Es ist daher Schadensteilung im Sinne des Paragraph 1304, ABGB nicht gerechtfertigt.
Die Ermittlung der Werte der fehlenden bzw beschädigten Fahrnisse erfolgte durch Gutachten von Sachverständigen, so daß im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen, daß das Abhandenkommen und die Schäden bei der von der Beklagten durchgeführten Räumung, Verpackung, dem Transport und der Lagerung verursacht wurden, wobei nur der strikte Nachweis der alleinigen Ursächlichkeit für den Schaden oder Verlust der bei der Demontage und durch die Übergabe in die Gewahrsame der Beklagten entstand, nicht erbracht werden konnte, der Nachweis über den Grund aber auch den Umfang des Anspruches und der verloren gegangenen Gegenstände vorliegt. Die freie richterliche Schadensschätzung nach § 273 Abs 1 ZPO über die Höhe des Schadens durch die Vorinstanzen entsprach den gesetzlichen Vorschriften.Die Ermittlung der Werte der fehlenden bzw beschädigten Fahrnisse erfolgte durch Gutachten von Sachverständigen, so daß im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen, daß das Abhandenkommen und die Schäden bei der von der Beklagten durchgeführten Räumung, Verpackung, dem Transport und der Lagerung verursacht wurden, wobei nur der strikte Nachweis der alleinigen Ursächlichkeit für den Schaden oder Verlust der bei der Demontage und durch die Übergabe in die Gewahrsame der Beklagten entstand, nicht erbracht werden konnte, der Nachweis über den Grund aber auch den Umfang des Anspruches und der verloren gegangenen Gegenstände vorliegt. Die freie richterliche Schadensschätzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO über die Höhe des Schadens durch die Vorinstanzen entsprach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Anspruch der Klägerin besteht daher mit einem Betrag von S 300.000 zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich ausgehend vom ersiegten Betrag auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich ausgehend vom ersiegten Betrag auf die Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO.