Entscheidungsgründe:
Am 11. 10. 2006 gegen 7:15 Uhr ereignete sich im Ortsgebiet von Bad Vigaun ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Autobusses und der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Der Kläger hielt seinen als Schülerbus gekennzeichneten Autobus vor einem Schutzweg auf dem rechten Fahrstreifen mit einem Seitenabstand von etwa 95 cm zur Markierung des rechts gelegenen Parkstreifens an und öffnete die gehsteigseitig gelegene rechte Fahrzeugtüre, um Schulkindern das Aussteigen zu ermöglichen. Durch das Öffnen dieser Türe wurden am Bus die Alarmblinkanlage und die gelb-roten Warnleuchten automatisch aktiviert; dies ist sowohl akustisch wie auch optisch an den Anzeigenelementen im Bus ersichtlich.
Im Bereich der Unfallstelle ist die Fahrbahn 6,4 m breit. Etwa 3,5 m vom rechten Rand entfernt verläuft eine Leitlinie.
Der Erstbeklagte fuhr links am stehenden Autobus vorbei und stieß dabei gegen die Fahrertür des Busses. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger die Tür unmittelbar vor dem Anstoß des Fahrzeugs des Erstbeklagten öffnete oder ob sie bereits mehrere Sekunden vor der Kollision offen stand.
Der Kläger begehrt 14.148,05 EUR (Reparaturkosten, Verdienstentgang während der Reparatur, Spesen) mit der Behauptung der Erstbeklagte habe gegen das Vorbeifahrverbot des § 17 Abs 2a StVO verstoßen.Der Kläger begehrt 14.148,05 EUR (Reparaturkosten, Verdienstentgang während der Reparatur, Spesen) mit der Behauptung der Erstbeklagte habe gegen das Vorbeifahrverbot des Paragraph 17, Absatz 2 a, StVO verstoßen.
Die Beklagten wandten das Alleinverschulden des Klägers ein. Dieser habe unvermittelt und ohne auf den Verkehr zu achten die Fahrertür geöffnet, sodass diese gegen den rechten Kotflügel des vorbeifahrenden beklagten Fahrzeugs gestoßen sei. Der Erstbeklagte habe den Unfall nicht verhindern können. Die gelb-rote Warnleuchte sei nicht eingeschalten und das Vorbeifahren zulässig gewesen.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung im Hinblick auf § 11 EKHG gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten als mit 7.056,53 EUR zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab der Klage daher gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten - bereinigt um einen Rechenfehler - zur Hälfte statt. Das Mehrbegehren wies es ab. Das Vorbeifahrverbot des § 17 Abs 2a StVO an besonders gekennzeichneten Schulbussen diene dem Schutze jener Kinder, die aus haltenden Schulbussen aussteigen oder in diese einsteigen oder vor dem Schulbus unvermittelt und für den Fahrzeuglenker nicht sichtbar die Fahrbahn überqueren wollten. Der Erstbeklagte sei dagegen nicht vom Schutzzweck dieser Norm erfasst, ihre Übertretung begründe daher keinerlei Haftung, weil sie die im konkreten Fall aufgetretenen Schäden nicht zu verhindern suche.Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung im Hinblick auf Paragraph 11, EKHG gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten als mit 7.056,53 EUR zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab der Klage daher gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten - bereinigt um einen Rechenfehler - zur Hälfte statt. Das Mehrbegehren wies es ab. Das Vorbeifahrverbot des Paragraph 17, Absatz 2 a, StVO an besonders gekennzeichneten Schulbussen diene dem Schutze jener Kinder, die aus haltenden Schulbussen aussteigen oder in diese einsteigen oder vor dem Schulbus unvermittelt und für den Fahrzeuglenker nicht sichtbar die Fahrbahn überqueren wollten. Der Erstbeklagte sei dagegen nicht vom Schutzzweck dieser Norm erfasst, ihre Übertretung begründe daher keinerlei Haftung, weil sie die im konkreten Fall aufgetretenen Schäden nicht zu verhindern suche.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Rechtsansicht des Erstgerichts sei zutreffend. Übertrete jemand ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB und verursache dadurch einen Schaden, werde er ersatzpflichtig, wenn sich die dem Verbot zugrunde liegende Gefahr realisiere, nicht aber, wenn ein anderer Schaden eintrete. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens sei daher nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern wolle. Für eine Haftung sei der personale, sachliche und modale Schutzbereich maßgeblich. Es sei stets zu prüfen, welchen Personenkreis das Schutzgesetz vor welchen Schäden und Tatbegehungsformen bewahren solle und ob der Einzelne oder die Allgemeinheit geschützt seien. § 17 Abs 2a StVO verbiete das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem eine gelb-rote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht sei und bei dem die Alarmblinkanlage oder gelb-rote Warnleuchten eingeschalten seien. In der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung sei festgehalten, dass während des Haltens von Schulbussen zum Zweck der Aufnahme oder dem Absetzen von Schulkindern infolge des oft unvorhersehbaren Verhaltens der Kinder häufig gefährliche Situationen auftreten. Dabei gehe es nicht nur um aus- oder einsteigende Schulkinder, sondern auch um solche, die vor dem Schulbus unvermittelt und für den Fahrzeuglenker nicht sichtbar die Fahrbahn überqueren wollten. Zur Eindämmung dieser Gefahren werde das Vorbeifahren an Schulbussen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verboten. Unter Zugrundelegung der Grundsätze der Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang ergebe sich daher, dass vom persönlichen Schutzbereich dieser Bestimmung Schulkinder umfasst seien, nicht dagegen der Lenker eines Schulbusses oder der Schulbus selbst. Dass der Lenker eines Autobusses aus diesem aussteige und zu diesem Zweck die Fahrertür öffne, verwirkliche keine der Gefahren, die durch § 17 Abs 2a StVO vermieden werden solle. Deshalb komme es auch nicht auf den Zweck seines Aussteigens aus dem Schulbus an.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Rechtsansicht des Erstgerichts sei zutreffend. Übertrete jemand ein Schutzgesetz nach Paragraph 1311, ABGB und verursache dadurch einen Schaden, werde er ersatzpflichtig, wenn sich die dem Verbot zugrunde liegende Gefahr realisiere, nicht aber, wenn ein anderer Schaden eintrete. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens sei daher nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern wolle. Für eine Haftung sei der personale, sachliche und modale Schutzbereich maßgeblich. Es sei stets zu prüfen, welchen Personenkreis das Schutzgesetz vor welchen Schäden und Tatbegehungsformen bewahren solle und ob der Einzelne oder die Allgemeinheit geschützt seien. Paragraph 17, Absatz 2 a, StVO verbiete das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem eine gelb-rote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht sei und bei dem die Alarmblinkanlage oder gelb-rote Warnleuchten eingeschalten seien. In der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung sei festgehalten, dass während des Haltens von Schulbussen zum Zweck der Aufnahme oder dem Absetzen von Schulkindern infolge des oft unvorhersehbaren Verhaltens der Kinder häufig gefährliche Situationen auftreten. Dabei gehe es nicht nur um aus- oder einsteigende Schulkinder, sondern auch um solche, die vor dem Schulbus unvermittelt und für den Fahrzeuglenker nicht sichtbar die Fahrbahn überqueren wollten. Zur Eindämmung dieser Gefahren werde das Vorbeifahren an Schulbussen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verboten. Unter Zugrundelegung der Grundsätze der Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang ergebe sich daher, dass vom persönlichen Schutzbereich dieser Bestimmung Schulkinder umfasst seien, nicht dagegen der Lenker eines Schulbusses oder der Schulbus selbst. Dass der Lenker eines Autobusses aus diesem aussteige und zu diesem Zweck die Fahrertür öffne, verwirkliche keine der Gefahren, die durch Paragraph 17, Absatz 2 a, StVO vermieden werden solle. Deshalb komme es auch nicht auf den Zweck seines Aussteigens aus dem Schulbus an.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schutzzweck des § 17 Abs 2a StVO nicht vorhanden sei.Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schutzzweck des Paragraph 17, Absatz 2 a, StVO nicht vorhanden sei.
Dagegen richtet sich die ordentliche Revision der klagenden Partei.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.