Rechtssatz RS0125631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125631
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 17 Abs 2a StVO zielt zwar in erster Linie auf die Verhinderung von Personenschäden von Schulkindern, soll aber darüber hinaus auch allen Gefahren begegnen, die mit dem Halten von Schülertransporten (vgl § 106 Abs 10 KFG) im Zusammenhang stehen. Solche Gefahren können auch den Buslenker oder den Schulbus betreffen.Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2 a, StVO zielt zwar in erster Linie auf die Verhinderung von Personenschäden von Schulkindern, soll aber darüber hinaus auch allen Gefahren begegnen, die mit dem Halten von Schülertransporten vergleiche Paragraph 106, Absatz 10, KFG) im Zusammenhang stehen. Solche Gefahren können auch den Buslenker oder den Schulbus betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125631
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00165_09T0000_001