4. Zur Anwendbarkeit der EuErbVO auf Pflichtteilsklagen:
[13] 4.1. Nach österreichischem Verfahrensrecht wird über die Frage, wer Erbe ist, in einem außerstreitigen Verfahren („Verlassenschaftsverfahren“) entschieden. Dieses Verfahren endet bei Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts mit der „Einantwortung“, einem für den Übergang der Rechte des Erblassers auf den Erben konstitutiven Beschluss des Gerichts. Pflichtteilsberechtigte können und müssen ihre Ansprüche unabhängig vom Verlassenschaftsverfahren in einem streitigen Verfahren (Zivilprozess) geltend machen. Die Klage ist vor der Einantwortung gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen den oder die Erben zu richten.
[14] Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verlassenschaftsverfahren einen Einantwortungsbeschluss gefasst. Da dieser Beschluss (nach Zustellung an alle gesetzlichen Erben) rechtskräftig wurde, hat er zum Übergang des Eigentums an der Wohnung an die Beklagte geführt. Das ermöglichte ihr den Verkauf der Wohnung. Die Klägerin erhebt nun einen Geldanspruch gegen die Erbin, den sie aus deren Rechtsnachfolge in das österreichische Vermögen des Erblassers ableitet. Ob dieser Anspruch inhaltlich berechtigt ist (vgl Art 2530 ff des moldauischen Zivilgesetzbuchs), ist in dieser Lage des Verfahrens nicht zu prüfen. [14] Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verlassenschaftsverfahren einen Einantwortungsbeschluss gefasst. Da dieser Beschluss (nach Zustellung an alle gesetzlichen Erben) rechtskräftig wurde, hat er zum Übergang des Eigentums an der Wohnung an die Beklagte geführt. Das ermöglichte ihr den Verkauf der Wohnung. Die Klägerin erhebt nun einen Geldanspruch gegen die Erbin, den sie aus deren Rechtsnachfolge in das österreichische Vermögen des Erblassers ableitet. Ob dieser Anspruch inhaltlich berechtigt ist vergleiche Artikel 2530, ff des moldauischen Zivilgesetzbuchs), ist in dieser Lage des Verfahrens nicht zu prüfen.
[15] 4.2. Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie gilt daher sowohl für streitige als auch für nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t mwN). Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass auch Pflichtteilsklagen in den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fallen (2 Ob 118/24b [Rz 4 mwN]; zustimmend Heindler, JEV 2025, 126). Dies entspricht, soweit überblickbar, der einhelligen Auffassung in der (deutschsprachigen) Lehre, wobei sich die einschlägigen Ausführungen – wegen der ausdrücklichen Erwähnung des Pflichtteilsrechts in Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO – meist auf die Reichweite des Erbstatuts beziehen, was jedoch die Anwendbarkeit der EuErbVO voraussetzt (vgl etwa Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO2 [2020] Art 23 Rz 101 ff; Hertel in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 V [2016] Art 23 EuErbVO Rz 36 ff; Dutta in Münchener Kommentar BGB9 XII [2024] Art 23 EuErbVO Rz 36; ausdrücklich zu Art 1 EuErbVO Garber in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht4 [2020] Rz 7; Traar/Pesendorfer in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [2024] Art 1 EuErbVO Rz 2). [15] 4.2. Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO erstreckt sich nach ihrem Artikel eins und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie gilt daher sowohl für streitige als auch für nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t mwN). Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass auch Pflichtteilsklagen in den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fallen (2 Ob 118/24b [Rz 4 mwN]; zustimmend Heindler, JEV 2025, 126). Dies entspricht, soweit überblickbar, der einhelligen Auffassung in der (deutschsprachigen) Lehre, wobei sich die einschlägigen Ausführungen – wegen der ausdrücklichen Erwähnung des Pflichtteilsrechts in Artikel 23, Absatz 2, Litera h, EuErbVO – meist auf die Reichweite des Erbstatuts beziehen, was jedoch die Anwendbarkeit der EuErbVO voraussetzt vergleiche etwa Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO2 [2020] Artikel 23, Rz 101 ff; Hertel in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 römisch fünf [2016] Artikel 23, EuErbVO Rz 36 ff; Dutta in Münchener Kommentar BGB9 römisch zwölf [2024] Artikel 23, EuErbVO Rz 36; ausdrücklich zu Artikel eins, EuErbVO Garber in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht4 [2020] Rz 7; Traar/Pesendorfer in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [2024] Artikel eins, EuErbVO Rz 2).
[16] 4.3. Auf dieser Grundlage besteht für den Obersten Gerichtshof kein Zweifel, dass die vorliegende Pflichtteilsklage in den Anwendungsbereich der EuErbVO fällt. Damit stellt sich aber eine Frage zur Auslegung von Art 10 Abs 2 EuErbVO. [16] 4.3. Auf dieser Grundlage besteht für den Obersten Gerichtshof kein Zweifel, dass die vorliegende Pflichtteilsklage in den Anwendungsbereich der EuErbVO fällt. Damit stellt sich aber eine Frage zur Auslegung von Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO.
5. Zur Vorlagefrage:
[17] 5.1. Art 10 Abs 2 EuErbVO ordnet eine subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates für Entscheidungen „über“ Vermögen an, das sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte (Art 4 EuErbVO), eine (zulässige) Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt (Art 5 EuErbVO) oder ein anderer Mitgliedstaat nach Art 10 Abs 1 lit a oder b EuErbVO zuständig ist (2 Ob 150/21d [Rz 15]). [17] 5.1. Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO ordnet eine subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates für Entscheidungen „über“ Vermögen an, das sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte (Artikel 4, EuErbVO), eine (zulässige) Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt (Artikel 5, EuErbVO) oder ein anderer Mitgliedstaat nach Artikel 10, Absatz eins, Litera a, oder b EuErbVO zuständig ist (2 Ob 150/21d [Rz 15]).
[18] Nach dem Vorbringen der Klägerin ist keiner dieser primär zu prüfenden Anknüpfungspunkte erfüllt; den Akten kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Daher ist (vorerst) nur zu prüfen, ob Art 10 Abs 2 EuErbVO auch Klagen erfasst, die auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind. [18] Nach dem Vorbringen der Klägerin ist keiner dieser primär zu prüfenden Anknüpfungspunkte erfüllt; den Akten kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Daher ist (vorerst) nur zu prüfen, ob Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO auch Klagen erfasst, die auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind.
[19] 5.2. Die durch Art 10 Abs 2 EuErbVO begründete subsidiäre Zuständigkeit ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf Entscheidungen „über dieses [im Mitgliedstaat gelegene] Nachlassvermögen“ („on those assets“, „sur ces biens“) beschränkt. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin allerdings nicht (unmittelbar) eine Entscheidung „über“ das in Österreich gelegene Nachlassvermögen (die Wohnung des Erblassers), also die Einräumung von Rechten an diesem Vermögen. Vielmehr soll die Beklagte zur Zahlung jenes Geldbetrags verpflichtet werden, der sich nach Ansicht der Klägerin daraus ergibt, dass die Beklagte als Erbin das im Inland gelegene Vermögen des Erblassers erworben hat. [19] 5.2. Die durch Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO begründete subsidiäre Zuständigkeit ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf Entscheidungen „über dieses [im Mitgliedstaat gelegene] Nachlassvermögen“ („on those assets“, „sur ces biens“) beschränkt. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin allerdings nicht (unmittelbar) eine Entscheidung „über“ das in Österreich gelegene Nachlassvermögen (die Wohnung des Erblassers), also die Einräumung von Rechten an diesem Vermögen. Vielmehr soll die Beklagte zur Zahlung jenes Geldbetrags verpflichtet werden, der sich nach Ansicht der Klägerin daraus ergibt, dass die Beklagte als Erbin das im Inland gelegene Vermögen des Erblassers erworben hat.
[20] Fraglich ist, ob auch das als Entscheidung „über“ das inländische Vermögen verstanden werden kann. Diese Problematik wird in der (deutschsprachigen) Lehre, soweit ersichtlich, nicht erörtert (vgl etwa Gitschthaler in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO2 Art 10 Rz 27; Simotta in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 I [2013] § 77 JN Rz 144; Traar in Neumayr/Geroldinger, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 10 EuErbVO Rz 9; Fucik/Klauser/Kloiber, Österreichisches und Europäisches Zivilprozessrecht13 [2023] Art 10 EuErbVO Anm 2; Rechberger/Frodl in Rechberger/Zöchling-Jud, Die EU-Erbrechtsverordnung in Österreich [2015] Rz 2/70; Dutta in Münchener Kommentar BGB9, Art 10 EuErbVO Rn 16 [„sachlich begrenzt auf dieses Vermögen“]). [20] Fraglich ist, ob auch das als Entscheidung „über“ das inländische Vermögen verstanden werden kann. Diese Problematik wird in der (deutschsprachigen) Lehre, soweit ersichtlich, nicht erörtert vergleiche etwa Gitschthaler in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO2 Artikel 10, Rz 27; Simotta in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 römisch eins [2013] Paragraph 77, JN Rz 144; Traar in Neumayr/Geroldinger, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 10, EuErbVO Rz 9; Fucik/Klauser/Kloiber, Österreichisches und Europäisches Zivilprozessrecht13 [2023] Artikel 10, EuErbVO Anmerkung 2, ; Rechberger/Frodl in Rechberger/Zöchling-Jud, Die EU-Erbrechtsverordnung in Österreich [2015] Rz 2/70; Dutta in Münchener Kommentar BGB9, Artikel 10, EuErbVO Rn 16 [„sachlich begrenzt auf dieses Vermögen“]).
[21] 5.3. Der Wortlaut von Art 10 Abs 2 EuErbVO sowie das Fehlen einer (sonstigen) Nahebeziehung des Erblassers zum betreffenden Staat scheinen dafür zu sprechen, dass die Zuständigkeit tatsächlich auf Verfahren beschränkt ist, die unmittelbar das in diesem Staat gelegene Vermögen betreffen, also auf die Einräumung von Rechten an diesem Vermögen gerichtet sind. Denn anders als in Art 10 Abs 1 EuErbVO, der zur internationalen Zuständigkeit für den gesamten Nachlass des Erblassers führt, spricht Art 10 Abs 2 EuErbVO nicht (generell) von einer Zuständigkeit für „Entscheidungen in Erbsachen“, sondern (nur) von „Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen“. Klagen, die nicht auf Einräumung von Rechten am betreffenden Vermögen, sondern auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind, fielen bei dieser Auslegung nicht unter Art 10 Abs 2 EuErbVO. Trifft das zu, wäre die Zurückweisung der Klage zu bestätigen. [21] 5.3. Der Wortlaut von Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO sowie das Fehlen einer (sonstigen) Nahebeziehung des Erblassers zum betreffenden Staat scheinen dafür zu sprechen, dass die Zuständigkeit tatsächlich auf Verfahren beschränkt ist, die unmittelbar das in diesem Staat gelegene Vermögen betreffen, also auf die Einräumung von Rechten an diesem Vermögen gerichtet sind. Denn anders als in Artikel 10, Absatz eins, EuErbVO, der zur internationalen Zuständigkeit für den gesamten Nachlass des Erblassers führt, spricht Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO nicht (generell) von einer Zuständigkeit für „Entscheidungen in Erbsachen“, sondern (nur) von „Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen“. Klagen, die nicht auf Einräumung von Rechten am betreffenden Vermögen, sondern auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind, fielen bei dieser Auslegung nicht unter Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO. Trifft das zu, wäre die Zurückweisung der Klage zu bestätigen.
[22] 5.4. Allerdings ist ein derart striktes Anknüpfen am Wortlaut der Bestimmung nicht zwingend. Denn wäre allein der Wortlaut maßgebend, so müsste schon bezweifelt werden, ob Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils überhaupt in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Denn die Verordnung ist nach ihrem Art 1 Abs 1 auf die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ anzuwenden, wobei dieser Begriff nach Art 3 Abs 1 lit a EuErbVO „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“ bezeichnet. Das Pflichtteilsrecht führt aber gerade nicht zwingend zu einem (unmittelbaren) Übergang von Vermögen des Erblassers auf den Pflichtteilsberechtigten; das anwendbare Recht kann auch – wie hier von der Klägerin behauptet – einen reinen Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die testamentarischen Erben vorsehen. [22] 5.4. Allerdings ist ein derart striktes Anknüpfen am Wortlaut der Bestimmung nicht zwingend. Denn wäre allein der Wortlaut maßgebend, so müsste schon bezweifelt werden, ob Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils überhaupt in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Denn die Verordnung ist nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, auf die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ anzuwenden, wobei dieser Begriff nach Artikel 3, Absatz eins, Litera a, EuErbVO „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“ bezeichnet. Das Pflichtteilsrecht führt aber gerade nicht zwingend zu einem (unmittelbaren) Übergang von Vermögen des Erblassers auf den Pflichtteilsberechtigten; das anwendbare Recht kann auch – wie hier von der Klägerin behauptet – einen reinen Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die testamentarischen Erben vorsehen.
[23] Dennoch ist unstrittig, dass auch solche Klagen in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Trifft das zu, so liegt aber auch nahe, dass solche Klagen von allen Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung und damit auch von Art 10 Abs 2 EuErbVO erfasst werden. Denn sonst wäre im Fall des Art 10 Abs 2 EuErbVO zwar die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts gegeben; eine auf Geld gerichtete Pflichtteilsklage könnte in diesem Staat aber nur unter den engen Voraussetzungen des Art 11 EuErbVO erhoben werden. Es ist fraglich, ob der EuErbVO diese unterschiedliche Behandlung der einzelnen Gerichtsstände unterstellt werden kann. [23] Dennoch ist unstrittig, dass auch solche Klagen in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Trifft das zu, so liegt aber auch nahe, dass solche Klagen von allen Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung und damit auch von Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO erfasst werden. Denn sonst wäre im Fall des Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO zwar die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts gegeben; eine auf Geld gerichtete Pflichtteilsklage könnte in diesem Staat aber nur unter den engen Voraussetzungen des Artikel 11, EuErbVO erhoben werden. Es ist fraglich, ob der EuErbVO diese unterschiedliche Behandlung der einzelnen Gerichtsstände unterstellt werden kann.
[24] Es kann daher auch die Auffassung vertreten werden, dass Art 10 Abs 2 EuErbVO (auch) Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils erfasst, die sich daraus ergeben, dass das im Mitgliedstaat gelegene Vermögen – wie hier – nicht (zumindest anteilig) dem Pflichtteilsberechtigten, sondern aufgrund letztwilliger Verfügung einem Anderen zugefallen ist. In diesem Fall hätte der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht müsste dann die Zustellung der Klage an die Beklagte veranlassen. Im weiteren Verfahren könnten (insbesondere bei einem diesbezüglichen Einwand der Beklagten) die Voraussetzungen der Zuständigkeit neuerlich geprüft werden. [24] Es kann daher auch die Auffassung vertreten werden, dass Artikel 10, Absatz 2, EuErbVO (auch) Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils erfasst, die sich daraus ergeben, dass das im Mitgliedstaat gelegene Vermögen – wie hier – nicht (zumindest anteilig) dem Pflichtteilsberechtigten, sondern aufgrund letztwilliger Verfügung einem Anderen zugefallen ist. In diesem Fall hätte der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht müsste dann die Zustellung der Klage an die Beklagte veranlassen. Im weiteren Verfahren könnten (insbesondere bei einem diesbezüglichen Einwand der Beklagten) die Voraussetzungen der Zuständigkeit neuerlich geprüft werden.
[25] 5.5. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist keine der beiden Auslegungsvarianten ausgeschlossen, sodass um eine Vorabentscheidung ersucht wird.
6. Aussetzung des Verfahrens:
[26] Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin auszusetzen.