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Rechtssatz RS0143681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143681

Geschäftszahl

2Ob165/25s

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Norm

AEUV Lissabon Art 267
EuErbVO Art 10 Abs2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die Zuständigkeit nach Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 650 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses auch die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtete Klage eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, wenn der Kläger seinen Anspruch aus Vermögen des Erblassers ableitet, das sich im Staat des angerufenen Gerichts befunden hatte, aber nach dessen Tod vom Erben an einen Dritten veräußert wurde?

Anmerkung

EuGH C-64/26, Hoffgeger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143681

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20260120_OGH0002_0020OB00165_25S0000_000