Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 167/12s×

Entscheidung 2 Ob 167/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029999 Rechtssatz 27.04.1960Zivilrecht
Eine Haftung gemäß dem zweiten Satz des § 1320 ABGB tritt nur ein, wenn der Tierhalter die nach den ihm bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderliche und nach der Verkehrsauffassung von ihm vernünftigerweise zu erwartende Verwahrung …
RS0030058 Rechtssatz 19.12.1972Zivilrecht
Der Tierhalter haftet gemäß § 1320 ABGB nach ständiger Rechtsprechung für die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen notwendig sind, richtet sich nach de …
RS0030116 Rechtssatz 09.07.1992Zivilrecht
Wegen ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde dürfen zwar grundsätzlich in Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen. In der Nähe von Kleinkindern ist aber auch bei solchen Hunden besondere Vorsicht geboten. Die gebotene Sorgfalt des …
RS0030157 Rechtssatz 08.11.1979Zivilrecht
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (hier: Viehweide im Alpgebiet)
RS0030291 Rechtssatz 13.01.1954Zivilrecht
Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist grundsätzlich Verschuldenshaftung und nicht Erfolgshaftung.
RS0030365 Rechtssatz 14.09.1972Zivilrecht
Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung darf nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen und ungefährlichen Haustieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschli …
RS0105089 Rechtssatz 10.07.1996Zivilrecht
Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn au …