Der Versicherungsnehmer Dr. Robert B. ließ am 2. Jänner 1958 seinen Personenkraftwagen vor dem Haus V. Nr. 31 stehen. Der Beklagte nahm das nicht versperrte Fahrzeug eigenmächtig in Betrieb und fuhr in der Dunkelheit gegen einen Alleebaum. Dabei wurde das Fahrzeug so schwer beschädigt, daß es nur mehr als Wrack verkauft werden konnte. Der Beklagte wurde vom Strafgericht wegen Vergehens des unbefugten Betriebes von Fahrzeugen gemäß § 467b StG. zu einer Arreststrafe verurteilt.Der Versicherungsnehmer Dr. Robert B. ließ am 2. Jänner 1958 seinen Personenkraftwagen vor dem Haus römisch fünf. Nr. 31 stehen. Der Beklagte nahm das nicht versperrte Fahrzeug eigenmächtig in Betrieb und fuhr in der Dunkelheit gegen einen Alleebaum. Dabei wurde das Fahrzeug so schwer beschädigt, daß es nur mehr als Wrack verkauft werden konnte. Der Beklagte wurde vom Strafgericht wegen Vergehens des unbefugten Betriebes von Fahrzeugen gemäß Paragraph 467 b, StG. zu einer Arreststrafe verurteilt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die klagende Partei den Betrag von 18.000 S, den sie dem Versicherungsnehmer für die Beschädigung des Fahrzeuges ersetzen mußte.
Der Beklagte behauptet, den Versicherungsnehmer treffe ein Mitverschulden zu 5/6, weil er das Fahrzeug gegen mißbräuchliche Inbetriebnahme nicht gesichert und damit gegen die Bestimmung des § 85 Abs. 6 KfG. 1955 verstoßen habe.Der Beklagte behauptet, den Versicherungsnehmer treffe ein Mitverschulden zu 5/6, weil er das Fahrzeug gegen mißbräuchliche Inbetriebnahme nicht gesichert und damit gegen die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 6, KfG. 1955 verstoßen habe.
Das Erstgericht nahm an, daß der Verstoß gegen die Bestimmung des § 85 Abs. 6 KfG. 1955 für den Schaden nicht ursächlich gewesen sei, und gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.Das Erstgericht nahm an, daß der Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 6, KfG. 1955 für den Schaden nicht ursächlich gewesen sei, und gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung; in der Rechtsrüge führte er aus, durch die Verletzung der dem Kraftfahrzeuglenker obliegenden Verpflichtung sei eine adäquate Bedingung für den Erfolg geschaffen worden; sie sei mitverursachend gewesen und begrunde ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers, das im Verhältnis zu seinem eigenen geringen Verschulden mit fünf Sechsteln anzunehmen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die vom Beklagten bezogene Vorschrift habe ohne Zweifel u. a. den Zweck, die mißbräuchliche Benützung von Kraftfahrzeugen zu verhindern, damit hiedurch ein Schaden Dritter verhütet werde. Keineswegs könne diese Bestimmung als Schutzvorschrift des sogenannten Schwarzfahrers gedeutet werden, worauf es hinausliefe, wollte man den Erwägungen des Berufungswerbers folgen. Sei aber die Bestimmung des § 85 Abs. 6 KfG. 1955 nicht als Schutzbestimmung (auch) zugunsten des sogenannten Schwarzfahrers zu werten, dann könne aus einer Verletzung dieser Bestimmung durch den Eigentümer des Kraftfahrzeuges keine Mithaftung desselben für den im konkreten Fall eingetretenen Schaden, etwa im Sinne des § 1311 ABGB., gefolgert werden. Die Übertretung einer Schutznorm mache nur insofern haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte und als gerade diejenigen Interessen verletzt wurden, deren Schutz im Zweckbereich der Norm liege. Eine Haftung bestehe nur insoweit, als der eingetretene Schaden eine solche Beschädigung sei, der das Gesetz in seiner Schutzbestimmung vorzubeugen suche. § 1311 ABGB. ändere nichts daran, daß jede Rechtsnorm durch ihren Zweck begrenzt werde. Wer ein Schutzgesetz übertrete, hafte nicht für beliebige, sondern nur für jene Beschädigungen, denen das Gesetz vorbeugen wolle.Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die vom Beklagten bezogene Vorschrift habe ohne Zweifel u. a. den Zweck, die mißbräuchliche Benützung von Kraftfahrzeugen zu verhindern, damit hiedurch ein Schaden Dritter verhütet werde. Keineswegs könne diese Bestimmung als Schutzvorschrift des sogenannten Schwarzfahrers gedeutet werden, worauf es hinausliefe, wollte man den Erwägungen des Berufungswerbers folgen. Sei aber die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 6, KfG. 1955 nicht als Schutzbestimmung (auch) zugunsten des sogenannten Schwarzfahrers zu werten, dann könne aus einer Verletzung dieser Bestimmung durch den Eigentümer des Kraftfahrzeuges keine Mithaftung desselben für den im konkreten Fall eingetretenen Schaden, etwa im Sinne des Paragraph 1311, ABGB., gefolgert werden. Die Übertretung einer Schutznorm mache nur insofern haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte und als gerade diejenigen Interessen verletzt wurden, deren Schutz im Zweckbereich der Norm liege. Eine Haftung bestehe nur insoweit, als der eingetretene Schaden eine solche Beschädigung sei, der das Gesetz in seiner Schutzbestimmung vorzubeugen suche. Paragraph 1311, ABGB. ändere nichts daran, daß jede Rechtsnorm durch ihren Zweck begrenzt werde. Wer ein Schutzgesetz übertrete, hafte nicht für beliebige, sondern nur für jene Beschädigungen, denen das Gesetz vorbeugen wolle.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.