Rechtssatz RS0027594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027594
Entscheidungsdatum
06.05.1960
Norm
ABGB §1311 IIb
KGF 1955 §85 Abs6
Rechtssatz
§ 85 Abs 6 KFG 1955 will nur jenen Gefährdungen der Sicherheit der Person und des Eigentums vorbeugen, die sich für Dritte aus der unbefugten Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges ergeben; unter einem "Dritten" ist nicht der Dieb zu verstehen, der mit dem gestohlenen Kraftfahrzeug verunglückt.Paragraph 85, Absatz 6, KFG 1955 will nur jenen Gefährdungen der Sicherheit der Person und des Eigentums vorbeugen, die sich für Dritte aus der unbefugten Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges ergeben; unter einem "Dritten" ist nicht der Dieb zu verstehen, der mit dem gestohlenen Kraftfahrzeug verunglückt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0027594
Dokumentnummer
JJR_19600506_OGH0002_0020OB00167_6000000_001