Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage wie weit - räumlich gesehen - der Schutzbereich des § 76 Abs 3 StVO reicht, bisher keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage wie weit - räumlich gesehen - der Schutzbereich des Paragraph 76, Absatz 3, StVO reicht, bisher keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge bekämpfen die beklagten Parteien die Verschuldensteilung und machten geltend, dass sich der "durch Arm- bzw Lichtzeichen geregelte Bereich" im Sinne des § 76 Abs 3 StVO nur auf die durch Bodenmarkierungen (Zebrastreifen) bezeichneten Fahrbahnteile erstrecke. Dies ergebe sich aus § 76 Abs 3 iVm Abs 5 und 6 StVO. Darüberhinaus sei ein Schutzweg durch Verordnung im Sinne des § 43 StVO einzurichten und durch Bodenmarkierungen (Zebrastreifen) kundzumachen. Daraus lasse sich ableiten, dass der Schutzwegmarkierung ein Gebots/Verbotscharakter und nicht bloße Hinweisfunktion innewohne. Aus § 56 Abs 1 StVO ergebe sich schließlich auch eine Verpflichtung, an ständig durch Lichtzeichen geregelten Stellen Schutzwege einzurichten. Daraus ergebe sich, dass die außerhalb der markierten Fahrbahnflächen befindlichen Fußgänger nicht vom Schutzbereich des § 76 Abs 3 StVO umfasst seien. Eine andere Auslegung dieser Bestimmungen würde zu chaotischen Zuständen auf der Straße führen, da kein Verkehrsteilnehmer wissen könne, auf welche Fahrbahnflächen sich der geregelte Bereich erstrecke. Die Klägerin hätte daher gemäß § 76 Abs 6 StVO den Schutzweg benützen müssen. Ein Fußgänger, welcher außerhalb des markierten Bereiches die Fahrbahn betrete, habe sich gemäß § 76 Abs 4 und 5 StVO zu vergewissern, dass dies ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sei. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen, weil sie, ohne auf das Beklagtenfahrzeug zu achten und obwohl dieses in ihrem Sichtbereich gewesen sei, die Fahrbahn 1,5 Meter außerhalb des Schutzweges betreten habe. Da der Erstbeklagte eine Reaktionsverspätung von 1,9 Sekunden zu verantworten habe, sei das Verschulden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen und die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.In ihrer Rechtsrüge bekämpfen die beklagten Parteien die Verschuldensteilung und machten geltend, dass sich der "durch Arm- bzw Lichtzeichen geregelte Bereich" im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO nur auf die durch Bodenmarkierungen (Zebrastreifen) bezeichneten Fahrbahnteile erstrecke. Dies ergebe sich aus Paragraph 76, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 und 6 StVO. Darüberhinaus sei ein Schutzweg durch Verordnung im Sinne des Paragraph 43, StVO einzurichten und durch Bodenmarkierungen (Zebrastreifen) kundzumachen. Daraus lasse sich ableiten, dass der Schutzwegmarkierung ein Gebots/Verbotscharakter und nicht bloße Hinweisfunktion innewohne. Aus Paragraph 56, Absatz eins, StVO ergebe sich schließlich auch eine Verpflichtung, an ständig durch Lichtzeichen geregelten Stellen Schutzwege einzurichten. Daraus ergebe sich, dass die außerhalb der markierten Fahrbahnflächen befindlichen Fußgänger nicht vom Schutzbereich des Paragraph 76, Absatz 3, StVO umfasst seien. Eine andere Auslegung dieser Bestimmungen würde zu chaotischen Zuständen auf der Straße führen, da kein Verkehrsteilnehmer wissen könne, auf welche Fahrbahnflächen sich der geregelte Bereich erstrecke. Die Klägerin hätte daher gemäß Paragraph 76, Absatz 6, StVO den Schutzweg benützen müssen. Ein Fußgänger, welcher außerhalb des markierten Bereiches die Fahrbahn betrete, habe sich gemäß Paragraph 76, Absatz 4 und 5 StVO zu vergewissern, dass dies ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sei. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen, weil sie, ohne auf das Beklagtenfahrzeug zu achten und obwohl dieses in ihrem Sichtbereich gewesen sei, die Fahrbahn 1,5 Meter außerhalb des Schutzweges betreten habe. Da der Erstbeklagte eine Reaktionsverspätung von 1,9 Sekunden zu verantworten habe, sei das Verschulden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen und die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 76 Abs 3 StVO erster Satz, dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs 8 StVO) geregelt ist, die Fahrbahn nur bei grünem Licht zum Überqueren betreten. Fraglich ist, ob bei Vorhandensein eines Schutzweges, die "geregelte Stelle" im Sinne dieser Bestimmung mit der durch Bodenmarkierung gekennzeichneten Fläche gleichzusetzen ist. Der Wortlaut des § 76 Abs 3 StVO bietet hiefür keinen Anhaltspunkt. Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Zusammenhang von "besonderen Vorschriften zum Schutze der Fußgänger" (RV 22 Blg NR IX. GP 68). Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ist daher die strikte Begrenzung des geregelten Bereiches im Sinne des § 76 Abs 3 StVO auf den markierten Bereich nicht zwingend anzunehmen. In diesem Sinne meinen auch Dittrich/Stolzlechner (StVO3 Rz 32 zu § 76), dass "die Gleichsetzung der geregelten Stelle mit den mit Schutzwegmarkierungen versehenen Fahrbahnteilen aus dem Gesetz nicht zwingend ableitbar ist".Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, StVO erster Satz, dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr durch besondere Lichtzeichen (Paragraph 38, Absatz 8, StVO) geregelt ist, die Fahrbahn nur bei grünem Licht zum Überqueren betreten. Fraglich ist, ob bei Vorhandensein eines Schutzweges, die "geregelte Stelle" im Sinne dieser Bestimmung mit der durch Bodenmarkierung gekennzeichneten Fläche gleichzusetzen ist. Der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, StVO bietet hiefür keinen Anhaltspunkt. Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Zusammenhang von "besonderen Vorschriften zum Schutze der Fußgänger" Regierungsvorlage 22, Blg NR römisch neun. Gesetzgebungsperiode 68, ). Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ist daher die strikte Begrenzung des geregelten Bereiches im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO auf den markierten Bereich nicht zwingend anzunehmen. In diesem Sinne meinen auch Dittrich/Stolzlechner (StVO3 Rz 32 zu Paragraph 76,), dass "die Gleichsetzung der geregelten Stelle mit den mit Schutzwegmarkierungen versehenen Fahrbahnteilen aus dem Gesetz nicht zwingend ableitbar ist".
Das Argument der Revisionswerber, dass die Bodenmarkierung das für den Schutzweg wesentliche Merkmal darstelle, übersieht, dass § 76 Abs 3 StVO gerade nicht von einem Schutzweg, sondern von einer "geregelten Stelle" spricht. Aus den Materialien (RV 22 Blg NR IX GP 50) ergibt sich aber "dass ihm (dem Schutzweg) an Stellen, welche durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt sind, keine besondere Bedeutung zukommt". Eine räumliche Gleichsetzung der "geregelten Stelle" mit der markierten Schutzwegfläche ist somit nicht zwingend aus dem Gesetz abzuleiten.Das Argument der Revisionswerber, dass die Bodenmarkierung das für den Schutzweg wesentliche Merkmal darstelle, übersieht, dass Paragraph 76, Absatz 3, StVO gerade nicht von einem Schutzweg, sondern von einer "geregelten Stelle" spricht. Aus den Materialien Regierungsvorlage 22, Blg NR IX Gesetzgebungsperiode 50, ) ergibt sich aber "dass ihm (dem Schutzweg) an Stellen, welche durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt sind, keine besondere Bedeutung zukommt". Eine räumliche Gleichsetzung der "geregelten Stelle" mit der markierten Schutzwegfläche ist somit nicht zwingend aus dem Gesetz abzuleiten.
Daher vermag auch das von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung vorgebrachte Argument, wonach gemäß § 9 StVO ein Fahrzeuglenker auch Fußgängern, welche erkennbar den Schutzweg benützen wollen, den Vorrang einzuräumen hat, noch nichts über die räumliche Ausdehnung der "geregelten Stelle" im Sinne des § 76 Abs 3 StVO auszusagen. Bei durch Bodenmarkierungen räumlich genau definierten Schutzwegen reicht der "geschützte Bereich" unter Umständen allerdings über die markierte Fläche hinaus (vgl Messiner, StVO10 Anm 6 zu § 9). Umso weniger kann man daher davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die "geregelte Stelle" im Sinne des § 76 Abs 3 StVO mit den Bodenmarkierungen begrenzen wollte.Daher vermag auch das von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung vorgebrachte Argument, wonach gemäß Paragraph 9, StVO ein Fahrzeuglenker auch Fußgängern, welche erkennbar den Schutzweg benützen wollen, den Vorrang einzuräumen hat, noch nichts über die räumliche Ausdehnung der "geregelten Stelle" im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO auszusagen. Bei durch Bodenmarkierungen räumlich genau definierten Schutzwegen reicht der "geschützte Bereich" unter Umständen allerdings über die markierte Fläche hinaus vergleiche Messiner, StVO10 Anmerkung 6, zu Paragraph 9,). Umso weniger kann man daher davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die "geregelte Stelle" im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO mit den Bodenmarkierungen begrenzen wollte.
Fraglich bleibt, wie weit im Einzelnen eine "geregelte Stelle" gemäß § 76 Abs 3 StVO reicht. Nach Dittrich/Stolzlechner (aaO Rz 32 zu § 76) sei die Grenze dort zu ziehen, wo für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennbar sei, dass es sich um einen durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Fahrbahnteil handle. Da eine abstrakte Grenzziehung für alle denkbaren Fälle nicht möglich ist, muss es letzlich bei der Festlegung des geschützten Bereiches auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen. Dabei wird insbesondere den örtlichen Sicht- und Verkehrsverhältnissen, der Fußgängerfrequenz, der Breite der Fahrbahn und des Schutzweges aber auch dem Rechtsabbiegeverkehr und dem Umstand, ob die Fahrbahn vor oder nach dem Schutzweg betreten wurde besonderes Gewicht zukommen.Fraglich bleibt, wie weit im Einzelnen eine "geregelte Stelle" gemäß Paragraph 76, Absatz 3, StVO reicht. Nach Dittrich/Stolzlechner (aaO Rz 32 zu Paragraph 76,) sei die Grenze dort zu ziehen, wo für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennbar sei, dass es sich um einen durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Fahrbahnteil handle. Da eine abstrakte Grenzziehung für alle denkbaren Fälle nicht möglich ist, muss es letzlich bei der Festlegung des geschützten Bereiches auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen. Dabei wird insbesondere den örtlichen Sicht- und Verkehrsverhältnissen, der Fußgängerfrequenz, der Breite der Fahrbahn und des Schutzweges aber auch dem Rechtsabbiegeverkehr und dem Umstand, ob die Fahrbahn vor oder nach dem Schutzweg betreten wurde besonderes Gewicht zukommen.
Nach den hier maßgeblichen Feststellungen überquerte die Klägerin die Straße in 1,5 Meter Entfernung vom Schutzweg auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite. Ein Vergleich mit der deutschen Rechtslage ergibt, dass nach wohl herrschender Ansicht grundsätzlich dem Fußgänger, welcher die Fahrbahn außerhalb der Bodenmarkierungen betritt, ein Mitverschulden angelastet wird (vgl Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht35, Rz 44 zu § 25 dStVO). Obwohl § 25 III dStVO dahin lautet, dass Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahnrichtung, und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb der Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen zu überschreiten haben, wurde in der deutschen Rechtsprechung (BGH NZV 90/150) jedoch dem Fußgänger, der 3 Meter neben der Markierung auf der dem Verkehr abgewandten Seite die Straße überquerte, kein Mitverschulden angelastet. Der Schutzzweck des § 25 III dStVO sei nämlich, den Fußgängern geschützt vor dem herannahenden Verkehr das gefahrlose Überqueren zu ermöglichen. Dieser Schutzzweck werde durch das Überqueren auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite nicht unterlaufen. Ein derartiges Ergebnis kann auch auf Grund der maßgeblichen österreichischen Bestimmungen gewonnen werden.Nach den hier maßgeblichen Feststellungen überquerte die Klägerin die Straße in 1,5 Meter Entfernung vom Schutzweg auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite. Ein Vergleich mit der deutschen Rechtslage ergibt, dass nach wohl herrschender Ansicht grundsätzlich dem Fußgänger, welcher die Fahrbahn außerhalb der Bodenmarkierungen betritt, ein Mitverschulden angelastet wird vergleiche Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht35, Rz 44 zu Paragraph 25, dStVO). Obwohl Paragraph 25, römisch drei dStVO dahin lautet, dass Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahnrichtung, und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb der Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen zu überschreiten haben, wurde in der deutschen Rechtsprechung (BGH NZV 90/150) jedoch dem Fußgänger, der 3 Meter neben der Markierung auf der dem Verkehr abgewandten Seite die Straße überquerte, kein Mitverschulden angelastet. Der Schutzzweck des Paragraph 25, römisch drei dStVO sei nämlich, den Fußgängern geschützt vor dem herannahenden Verkehr das gefahrlose Überqueren zu ermöglichen. Dieser Schutzzweck werde durch das Überqueren auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite nicht unterlaufen. Ein derartiges Ergebnis kann auch auf Grund der maßgeblichen österreichischen Bestimmungen gewonnen werden.
Die Klägerin, welche die Fahrbahn in 1,5 Meter Entfernung zum Schutzweg auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite überquerte, befand sich bei den gegebenen Umständen daher jedenfalls noch innerhalb des gemäß § 76 Abs 3 StVO geregelten Bereiches. Zu prüfen bleibt, ob auch die Klägerin ein Mitverschulden am gegenständlichen Unfall zu verantworten hat.Die Klägerin, welche die Fahrbahn in 1,5 Meter Entfernung zum Schutzweg auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite überquerte, befand sich bei den gegebenen Umständen daher jedenfalls noch innerhalb des gemäß Paragraph 76, Absatz 3, StVO geregelten Bereiches. Zu prüfen bleibt, ob auch die Klägerin ein Mitverschulden am gegenständlichen Unfall zu verantworten hat.
Bei der Verschuldensabwägung ist nach ständiger Rechtsprechung ausschlaggebend der Grad der Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (ZVR 1972/155; 1975/193 uva) und vor allem auch die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (ZVR 1975/162; 1976/11 uva).
Die Klägerin hat den Feststellungen zufolge ohne auf den Verkehr zu achten bei grünblinkendem Ampellicht die Fahrbahn betreten. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich auch ein Fußgänger auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch andere Verkehrsteilnehmer verlassen kann. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, auf die zulässigerweise in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge zu achten. Betrachtet man jedoch die mit 4-5 km/h äußerst geringe Geschwindigkeit des Erstbeklagten und seinen noch beträchtlichen Abstand von der Klägerin zum Zeitpunkt ihres Betretens der Fahrbahn, so hätte sich auch bei Wahrnehmung des Erstbeklagten darauf vertrauen dürfen, dass dieser die ihn treffenden Vorschriften einhalten werde. Der Erstbeklagte hätte sein Fahrzeug auch problemlos vor der Unfallstelle anhalten oder seine Fahrlinie unfallverhütend verändern können.
Die Klägerin hat aber auch keinen Verstoß gegen § 76 Abs 6 StVO zu verantworten, weil hier zufolge der vorhandenen Lichtzeichen § 76 Abs 3 StVO anzuwenden ist. Es bedarf daher keiner abschließenden Beurteilung, ob § 76 Abs 6 StVO wie die geregelte Stelle in Abs 3 zu verstehen ist, nämlich dass der Schutzweg nicht enger als der geregelte Bereich angenommen werden darf.Die Klägerin hat aber auch keinen Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 6, StVO zu verantworten, weil hier zufolge der vorhandenen Lichtzeichen Paragraph 76, Absatz 3, StVO anzuwenden ist. Es bedarf daher keiner abschließenden Beurteilung, ob Paragraph 76, Absatz 6, StVO wie die geregelte Stelle in Absatz 3, zu verstehen ist, nämlich dass der Schutzweg nicht enger als der geregelte Bereich angenommen werden darf.
Insgesamt fällt der Klägerin daher kein messbares Mitverschulden zur Last, sodass die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.