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Rechtssatz RS0116363×

Rechtssatz RS0116363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116363

Geschäftszahl

2Ob169/01v; 2Ob187/04w

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Rechtssatz

Der durch Lichtzeichen "geregelte Bereich" eines Fußgängerüberganges ist nicht auf den markierten Bereich im Sinn des §76 Abs6 StVO ("Zebrastreifen") beschränkt. Nach den Umständen reicht er bei ausreichender Sicht - und den gegebenen Verkehrsverhältnissen - über den Schutzbereich eines Zebrastreifens hinaus. Überquert ein Fußgänger bei Grünblinken die Fahrbahn in einem Abstand von 1,5m vom Zebrastreifen auf der vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite die Fahrbahn, dann befindet er sich noch im geregelten Bereich des §76 Abs3 StVO.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 169/01v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 169/01v
    Veröff: SZ 2002/32
  • 2 Ob 187/04w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 187/04w
    Auch; Beisatz: Bei dem durch Bodenmarkierungen räumlich genau definierten Schutzwegen reicht der "geschützte Bereich" unter Umständen über die markierte Fläche hinaus, wobei es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. (Hier: Ein Fußgänger, der 2 m vom Zebrastreifen entfernt auf der im konkreten Fall vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite die Fahrbahn überquert, befindet sich aber jedenfalls noch im geschützten Bereich des § 9 Abs 2 StVO.) (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116363

Dokumentnummer

JJR_20020228_OGH0002_0020OB00169_01V0000_001