Entscheidungsgründe:
Am 3. 3. 2000 ereignete sich gegen 19.30 Uhr auf der Oberndorferstraße in Altenmarkt/Pg in der Nähe des Hauses Nr 179 (Brückenwirt) ein Verkehrsunfall, an dem die am 16. 12. 1989 geborene Klägerin als Fußgängerin und die Erstbeklagte als Lenkerin eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Die Erstbeklagte fuhr mit ihrem PKW vom Zentrum Altenmarkt kommend ortsauswärts, während die Klägerin die Fahrbahn vor dem PKW von links nach rechts überquerte. Die Klägerin wurde schwer verletzt.
Sie begehrt von den Beklagten die Zahlung von EUR 12.465,-- und die Feststellung deren Haftung für alle zukünftigen Schäden mit der Begründung, der Unfall sei auf das Alleinverschulden der Erstbeklagten zurückzuführen. Diese sei unachtsam gewesen und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren; sie habe die Klägerin gestreift, als diese die Fahrbahn auf Höhe des Schutzweges überquert habe. Die Klägerin hingegen habe die Fahrbahn betreten, als kein Fahrzeug wahrnehmbar gewesen sei, sie habe auch einen stark reflektierenden Schianzug getragen.
Die beklagten Parteien wendeten ein, der Unfall sei auf das Alleinverschulden der Klägerin zurückzuführen. Diese sei unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit über die Straße gerannt und habe das von der Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug übersehen. Die Klägerin habe auch den im Unfallbereich vorhandenen Schutzweg nicht benützt und vor dem Betreten der Fahrbahn nicht nach rechts geblickt.
Das Erstgericht ging von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der beklagten Parteien aus; es verurteilte diese zur Zahlung von EUR 9.348,75 sA und gab dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von drei Viertel statt.
Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Klägerin wollte die Fahrbahn der 6,1 m breiten Oberndorferstraße von der Seite des Brückenwirtes auf die andere Seite hinüber überqueren und anschließend auf dem anderen Gehsteig der Brücke in Richtung Eisenbahnkreuzung gehen. Im Bereich des südlichen Brückenkopfes führt ein markierter Schutzweg quer über die Oberndorferstraße, der 7 m südlich des Endes des Brückengeländers durch ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 2 a StVO gekennzeichnet ist. Sie trug eine rot-weiß-rote Jacke mit reflektierenden Teilen im Brustbereich vorne. Sie stand gemeinsam mit anderen Kindern aus ihrer Gruppe auf dem Gehsteig der Brücke etwa 2 m nördlich des Schutzweges. Sie blickte zunächst nach links und überquerte dann alleine aus dieser Position 2 m nördlich neben dem Schutzweg die Straße in gerader Linie mit schneller Gehgeschwindigkeit. Nach rechts blickte sie vor dem Überqueren der Straße nicht, weshalb sie das von der Erstbeklagten gelenkte sich nähernde Fahrzeug nicht wahrnahm.Die Klägerin wollte die Fahrbahn der 6,1 m breiten Oberndorferstraße von der Seite des Brückenwirtes auf die andere Seite hinüber überqueren und anschließend auf dem anderen Gehsteig der Brücke in Richtung Eisenbahnkreuzung gehen. Im Bereich des südlichen Brückenkopfes führt ein markierter Schutzweg quer über die Oberndorferstraße, der 7 m südlich des Endes des Brückengeländers durch ein Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, a StVO gekennzeichnet ist. Sie trug eine rot-weiß-rote Jacke mit reflektierenden Teilen im Brustbereich vorne. Sie stand gemeinsam mit anderen Kindern aus ihrer Gruppe auf dem Gehsteig der Brücke etwa 2 m nördlich des Schutzweges. Sie blickte zunächst nach links und überquerte dann alleine aus dieser Position 2 m nördlich neben dem Schutzweg die Straße in gerader Linie mit schneller Gehgeschwindigkeit. Nach rechts blickte sie vor dem Überqueren der Straße nicht, weshalb sie das von der Erstbeklagten gelenkte sich nähernde Fahrzeug nicht wahrnahm.
Die Erstbeklagte fuhr mit eingeschaltetem Abblendlicht vom Zentrum Altenmarkt ortsauswärts Richtung Norden mit einer Geschwindigkeit von ca 30 bis 40 km/h. Als sie um die Rechtskurve der Oberndorferstraße vor der Unfallstelle kam, nahm sie im Bereich des Parkplatzes zwischen Brückenwirt und Oberndorferstraße eine Gruppe von Kindern wahr, die entlang der Straße vor der gesamten östlichen Front des Brückenwirtes verteilt war. Sie nahm bei Annäherung an die Kollisionsstelle zunächst nicht wahr, wie die Klägerin vom Gehsteig auf die Straße trat. Erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß nahm die Erstbeklagte die Klägerin durch die Seitenscheibe wahr, wobei sie keine Reaktion mehr setzen konnte. Die Klägerin prallte nach einer Querungsstrecke vom westlichen Gehsteigrand bis zur Kollision von 3,75 m in einem rechten Winkel mit einer Gehgeschwindigkeit von 7 bis 8 km/h gegen das linke Vorderrad des Fahrzeuges der Erstbeklagten. Vom Gehsteigrand bis zur Kollision hatte sie eine Zeit von 2,9 Sekunden benötigt.
Der Klägerin wäre es möglich gewesen, bei einem Blick nach rechts in Richtung Süden das herannahende Fahrzeug der Erstbeklagten zu erkennen und durch Unterlassen oder durch Abbrechen der Querungsbewegung den Unfall zu vermeiden. Es wäre aber auch der Erstbeklagten möglich gewesen, die Klägerin am östlichen Gehsteig noch vor Beginn des Querens zu erkennen und ihr Fahrzeug mit einer normalen Betriebsbremsung vor der späteren Unfallstelle und sogar noch weit vor dem Zebrastreifen zum Stillstand zu bringen. Bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h befand sich das Beklagtenfahrzeug noch 28 m vom späteren Kollisionspunkt entfernt, als die Klägerin die Fahrbahn betrat. Bei einer Auffälligkeitszeit von 0,5 sec (innerhalb der die Erstbeklagte das Überqueren der Klägerin hätte erkennen können) wäre es der Erstbeklagten möglich gewesen, 2,4 sec vor der späteren Kollision mit einer Bremsung zu reagieren, wodurch sie ihr Fahrzeug innerhalb einer Strecke von 16,5 m und damit noch vor der Querungsstelle der Klägerin unfallverhütend hätte anhalten können.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Erstbeklagte hätte der Klägerin gemäß § 29a StVO das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen und zu diesem Zweck anhalten müssen. Der Klägerin sei hingegen als Mitverschulden anzulasten, dass sie die Fahrbahn 2 m neben einem Schutzweg betreten und dabei nicht auf herannahende Fahrzeuge geachtet habe.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Erstbeklagte hätte der Klägerin gemäß Paragraph 29 a, StVO das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen und zu diesem Zweck anhalten müssen. Der Klägerin sei hingegen als Mitverschulden anzulasten, dass sie die Fahrbahn 2 m neben einem Schutzweg betreten und dabei nicht auf herannahende Fahrzeuge geachtet habe.
Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge; hingegen gab es der Berufung der klagenden Partei Folge und verurteilte die beklagten Parteien ausgehend vom Alleinverschulden der Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 12.465,-- sA und stellte fest, dass die beklagten Parteien für sämtliche zukünftigen kausalen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. 3. 2000 zur Gänze hafteten, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Summe begrenzt sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 9 Abs 2 StVO habe der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug sei, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befinde oder diesen erkennbar benützen wolle, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck dürfe er sich einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten könne. Für das Verhalten der Fußgänger bestimme § 76 Abs 4 lit a StVO, dass diese an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt werde, einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten dürften. § 76 Abs 6 StVO schreibe vor, dass Fußgänger einen vorhandenen Schutzweg auch benützen müssten.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StVO habe der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug sei, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befinde oder diesen erkennbar benützen wolle, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck dürfe er sich einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten könne. Für das Verhalten der Fußgänger bestimme Paragraph 76, Absatz 4, Litera a, StVO, dass diese an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt werde, einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten dürften. Paragraph 76, Absatz 6, StVO schreibe vor, dass Fußgänger einen vorhandenen Schutzweg auch benützen müssten.
Der Schutzbereich des § 9 StVO sei nicht genau mit der durch die Bodenmarkierung gekennzeichneten Fläche (Zebrastreifen) gleichzusetzen. Auch zur Bestimmung des § 76 Abs 3 StVO habe der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine "geregelte Stelle" im Sinne dieser Bestimmung nicht zwingend mit der markierten Schutzwegfläche räumlich gleichzusetzen sei (ZVR 2003/53 und 66). Gerade dann, wenn ein Fußgänger - wie hier - die Straße 2 m neben der Markierung auf der dem Verkehr abgewandten Seite überquere, erscheine es durchaus mit dem Normzweck vereinbar, den besonderen Vorrang eines Fußgängers auf einem Schutzweg auch auf diesen Bereich zu erstrecken.Der Schutzbereich des Paragraph 9, StVO sei nicht genau mit der durch die Bodenmarkierung gekennzeichneten Fläche (Zebrastreifen) gleichzusetzen. Auch zur Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, StVO habe der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine "geregelte Stelle" im Sinne dieser Bestimmung nicht zwingend mit der markierten Schutzwegfläche räumlich gleichzusetzen sei (ZVR 2003/53 und 66). Gerade dann, wenn ein Fußgänger - wie hier - die Straße 2 m neben der Markierung auf der dem Verkehr abgewandten Seite überquere, erscheine es durchaus mit dem Normzweck vereinbar, den besonderen Vorrang eines Fußgängers auf einem Schutzweg auch auf diesen Bereich zu erstrecken.
Die Klägerin habe sich damit noch im geschützten Bereich des § 9 Abs 2 StVO befunden, weshalb ihr auch kein Verstoß gegen § 76 Abs 6 StVO angelastet werden könne. Die Erstbeklagte hätte hingegen ihrerseits der Klägerin nach § 9 Abs 2 StVO das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen müssen. Selbst wenn man der Erstbeklagten zubillige, dass ihr die Benützungsabsicht der Klägerin erst mit dem Hereintreten auf die Fahrbahn deutlich geworden sei, so sei ihr immerhin bis zur Kollision noch eine Zeitspanne von 2,4 sec zur Verfügung gestanden, in der sie ihren PKW auf Grund der festgestellten Fahrgeschwindigkeit (auch ohne Vollbremsung) noch vor dem Schutzweg hätte zum Stillstand bringen können. Dass die Erstbeklagte das von links hereingehende und zugleich auch auffallend bekleidete Kind erst durch die Seitenscheibe wahrgenommen habe, lasse auf einen gravierenden Aufmerksamkeitsfehler schließen.Die Klägerin habe sich damit noch im geschützten Bereich des Paragraph 9, Absatz 2, StVO befunden, weshalb ihr auch kein Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 6, StVO angelastet werden könne. Die Erstbeklagte hätte hingegen ihrerseits der Klägerin nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen müssen. Selbst wenn man der Erstbeklagten zubillige, dass ihr die Benützungsabsicht der Klägerin erst mit dem Hereintreten auf die Fahrbahn deutlich geworden sei, so sei ihr immerhin bis zur Kollision noch eine Zeitspanne von 2,4 sec zur Verfügung gestanden, in der sie ihren PKW auf Grund der festgestellten Fahrgeschwindigkeit (auch ohne Vollbremsung) noch vor dem Schutzweg hätte zum Stillstand bringen können. Dass die Erstbeklagte das von links hereingehende und zugleich auch auffallend bekleidete Kind erst durch die Seitenscheibe wahrgenommen habe, lasse auf einen gravierenden Aufmerksamkeitsfehler schließen.
Der Klägerin hingegen könne nur zur Last fallen, dass sie die Fahrbahn betreten habe, ohne auf das von rechts herannahende Beklagtenfahrzeug zu achten. Als die Klägerin auf die Fahrbahn knapp neben dem Schutzweg getreten sei, sei die Erstbeklagte aber jedenfalls noch mehr als 20 m vom Beginn des Schutzweges entfernt gewesen. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, die Klägerin habe die Fahrbahn unmittelbar vor dem Fahrzeug der Erstbeklagten und für diese überraschend betreten und solcherart vorschriftswidrig gehandelt (ZVR 1984/225; ZVR 2003/53). Dass die Klägerin schließlich auf das mit unverminderter Geschwindigkeit an den Schutzweg heranfahrende Fahrzeug der Erstbeklagten nicht geachtet und solcherart eine allenfalls noch mögliche Abwehrreaktion unterlassen habe, trete jedenfalls im Hinblick auf das Alter der Klägerin von gerade erst 11 Jahren zum Zeitpunkt des Unfalles gegenüber dem Verstoß der Erstbeklagten jedenfalls so in den Hintergrund, dass es bei einer Verschuldenszumessung vernachlässigt werden können.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es sich bei der Beurteilung des Schutzbereiches eines Schutzweges um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO handle.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es sich bei der Beurteilung des Schutzbereiches eines Schutzweges um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO handle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren ausgehend von einer Haftungsteilung von 1 : 1 lediglich im Umfang der Hälfte der Begehren Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu nicht Folge zu geben.