Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Ein Fahrstreifen muss nicht in jedem Fall 2,5 m breit sein (RIS-Justiz RS0053076; 2 Ob 81/01b mwN: Mindestbreite 2 m). Das Nebeneinanderfahren ist daher dann gestattet, wenn die Fahrbahnbreite keine 5 m beträgt, aber konkret für zwei Fahrzeugreihen ausreichend ist (8 Ob 303/81 = ZVR 1982/287). Die gleichmäßige Verjüngung der Fahrbahn bis auf eine Breite, die das Nebeneinanderfahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge ausschloss, führte grundsätzlich zu einer Fortführung des rechten Fahrstreifens und begründete damit den Rechtsvorrang des Beklagtenfahrzeuges, soferne nicht gegen das in § 11 Abs 5 StVO geregelte, nicht nur im Fall eines aufhörenden Fahrstreifens, sondern auch bei einer derartigen gleichmäßigen Verengung geltende Reißverschlusssystem verstoßen wurde (2 Ob 288/04y). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die weitere nach der Kollisionsstelle liegende, einseitige Verengung (Einschränkung der Aktivfahrbahnbreite auf ca 3,8 m) durch am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge und die damit verbundene „Blockierung der Fahrlinie" des Beklagtenfahrzeuges bei der Beurteilung, welchem der unfallbeteiligten Fahrzeuge eine unfallkausale Vorrangverletzung anzulasten ist, außer Betracht zu bleiben. Bereits die vor dieser weiteren Engstelle liegende Verjüngung der Fahrbahn hatte nämlich das Nebeneinanderfahren ausgeschlossen und damit eine Vorrangsituation zugunsten des auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuges geschaffen. Die Anwendung des „Reißverschlusssystems" zugunsten der Klägerin hätte die Fortbewegung mehrerer Fahrzeuge im Kolonnenverkehr vorausgesetzt, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen (2 Ob 288/04y mwN). Bei Aufeinandertreffen einzelner Fahrzeuge - oder der jeweils ersten Fahrzeuge von Kolonnen - gilt nach wie vor der sogenannte Spurenvorrang, das heißt, der auf einem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Lenker hat dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Lenker die Vorfahrt zu überlassen (2 Ob 288/04y).Ein Fahrstreifen muss nicht in jedem Fall 2,5 m breit sein (RIS-Justiz RS0053076; 2 Ob 81/01b mwN: Mindestbreite 2 m). Das Nebeneinanderfahren ist daher dann gestattet, wenn die Fahrbahnbreite keine 5 m beträgt, aber konkret für zwei Fahrzeugreihen ausreichend ist (8 Ob 303/81 = ZVR 1982/287). Die gleichmäßige Verjüngung der Fahrbahn bis auf eine Breite, die das Nebeneinanderfahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge ausschloss, führte grundsätzlich zu einer Fortführung des rechten Fahrstreifens und begründete damit den Rechtsvorrang des Beklagtenfahrzeuges, soferne nicht gegen das in Paragraph 11, Absatz 5, StVO geregelte, nicht nur im Fall eines aufhörenden Fahrstreifens, sondern auch bei einer derartigen gleichmäßigen Verengung geltende Reißverschlusssystem verstoßen wurde (2 Ob 288/04y). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die weitere nach der Kollisionsstelle liegende, einseitige Verengung (Einschränkung der Aktivfahrbahnbreite auf ca 3,8 m) durch am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge und die damit verbundene „Blockierung der Fahrlinie" des Beklagtenfahrzeuges bei der Beurteilung, welchem der unfallbeteiligten Fahrzeuge eine unfallkausale Vorrangverletzung anzulasten ist, außer Betracht zu bleiben. Bereits die vor dieser weiteren Engstelle liegende Verjüngung der Fahrbahn hatte nämlich das Nebeneinanderfahren ausgeschlossen und damit eine Vorrangsituation zugunsten des auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuges geschaffen. Die Anwendung des „Reißverschlusssystems" zugunsten der Klägerin hätte die Fortbewegung mehrerer Fahrzeuge im Kolonnenverkehr vorausgesetzt, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen (2 Ob 288/04y mwN). Bei Aufeinandertreffen einzelner Fahrzeuge - oder der jeweils ersten Fahrzeuge von Kolonnen - gilt nach wie vor der sogenannte Spurenvorrang, das heißt, der auf einem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Lenker hat dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Lenker die Vorfahrt zu überlassen (2 Ob 288/04y).
Das Vorliegen eines Kolonnenverkehrs steht hier allerdings nicht zweifelsfrei fest. Nach den Feststellungen stand zwar das Klagsfahrzeug als erstes Fahrzeug vor der 70 m von der späteren Kollisionsstelle entfernten Haltelinie vor einer Kreuzung, dahinter hatte ein weiterer Müllwagen im rechten Fahrstreifen angehalten. Auf dem linken Fahrstreifen stand das Beklagtenfahrzeug hinter einigen Fahrzeugen, deren Anzahl nicht festgestellt werden konnte. Nach dem Losfahren des Klagsfahrzeuges wurde dieses von „einigen Autos rechts überholt". Ob diese überholenden Fahrzeuge sich nach dem Überqueren der Kreuzung und bei Annäherung an die beginnende gleichmäßige Verengung in zwei Fahrzeugreihen fortbewegten bzw hinter dem Beklagtenfahrzeug zumindest ein weiteres Fahrzeug ihrer Fahrlinie folgte, steht nicht fest. Diese Unklarheit über das Vorliegen eines Kolonnenverkehrs geht zu Lasten der ein Verschulden der Unfallsgegnerin behauptenden Klägerin (RIS-Justiz RS0022783), zumal sie sich ausschließlich unter Hinweis auf - die hier nicht relevante - Verengung durch parkende Fahrzeuge auf einen Anwendungsfall des § 11 Abs 5 StVO berufen hat, ohne konkrete Tatsachen zum Kolonnenverkehr vorzubringen.Das Vorliegen eines Kolonnenverkehrs steht hier allerdings nicht zweifelsfrei fest. Nach den Feststellungen stand zwar das Klagsfahrzeug als erstes Fahrzeug vor der 70 m von der späteren Kollisionsstelle entfernten Haltelinie vor einer Kreuzung, dahinter hatte ein weiterer Müllwagen im rechten Fahrstreifen angehalten. Auf dem linken Fahrstreifen stand das Beklagtenfahrzeug hinter einigen Fahrzeugen, deren Anzahl nicht festgestellt werden konnte. Nach dem Losfahren des Klagsfahrzeuges wurde dieses von „einigen Autos rechts überholt". Ob diese überholenden Fahrzeuge sich nach dem Überqueren der Kreuzung und bei Annäherung an die beginnende gleichmäßige Verengung in zwei Fahrzeugreihen fortbewegten bzw hinter dem Beklagtenfahrzeug zumindest ein weiteres Fahrzeug ihrer Fahrlinie folgte, steht nicht fest. Diese Unklarheit über das Vorliegen eines Kolonnenverkehrs geht zu Lasten der ein Verschulden der Unfallsgegnerin behauptenden Klägerin (RIS-Justiz RS0022783), zumal sie sich ausschließlich unter Hinweis auf - die hier nicht relevante - Verengung durch parkende Fahrzeuge auf einen Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz 5, StVO berufen hat, ohne konkrete Tatsachen zum Kolonnenverkehr vorzubringen.
Mangels festgestellten Kolonnenverkehrs im Nahebereich der Verengung kommt § 11 Abs 5 StVO nicht zur Anwendung, weshalb sich die vom Berufungsgericht als erheblich gewertete Rechtsfrage nicht stellt. Andere erhebliche Rechtsfragen werden in der Revision nicht aufgezeigt.Mangels festgestellten Kolonnenverkehrs im Nahebereich der Verengung kommt Paragraph 11, Absatz 5, StVO nicht zur Anwendung, weshalb sich die vom Berufungsgericht als erheblich gewertete Rechtsfrage nicht stellt. Andere erhebliche Rechtsfragen werden in der Revision nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.