Rechtssatz RS0119625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119625
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß § 11 Abs 5 StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig geringer zu gewichtendes - Mitverschulden treffen.Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß Paragraph 11, Absatz 5, StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig geringer zu gewichtendes - Mitverschulden treffen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 288/04y
Entscheidungstext OGH 20.12.2004 2 Ob 288/04y
- 2 Ob 169/06a
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 169/06a
Auch; Beisatz: Bei Aufeinandertreffen einzelner Fahrzeuge - oder der jeweils ersten Fahrzeuge von Kolonnen - gilt nach wie vor der sogenannte Spurenvorrang, das heißt, der auf einem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Lenker hat dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Lenker die Vorfahrt zu überlassen. (T1)
- 2 Ob 48/19a
Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 48/19a
- 2 Ob 5/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
Beisatz: Auf Schienenfahrzeuge ist § 11 Abs 5 StVO nicht anwendbar. (T2)
Schlagworte
Reißverschluss
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119625
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20041220_OGH0002_0020OB00288_04Y0000_001