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Rechtssatz RS0119625

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119625

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß Paragraph 11, Absatz 5, StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig geringer zu gewichtendes - Mitverschulden treffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 288/04y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 2 Ob 288/04y
  • 2 Ob 169/06a
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 169/06a
    Auch; Beisatz: Bei Aufeinandertreffen einzelner Fahrzeuge - oder der jeweils ersten Fahrzeuge von Kolonnen - gilt nach wie vor der sogenannte Spurenvorrang, das heißt, der auf einem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Lenker hat dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Lenker die Vorfahrt zu überlassen. (T1)
  • 2 Ob 48/19a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 48/19a
  • 2 Ob 5/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
    Beisatz: Auf Schienenfahrzeuge ist § 11 Abs 5 StVO nicht anwendbar. (T2)

Schlagworte

Reißverschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119625

Im RIS seit

19.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20041220_OGH0002_0020OB00288_04Y0000_001