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Entscheidung 2 Ob 48/19a×

Entscheidung 2 Ob 48/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0073714 Rechtssatz 09.03.1977Zivilrecht
Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten od …
RS0074341 Rechtssatz 22.09.1971Zivilrecht; Strafrecht
Ein Fahrstreifenwechsel muss so rechtzeitig angezeigt werden, dass der Nachkommende die Möglichkeit hat, sich in Ruhe auf das Verhalten des Angeklagten einzustellen und Überlegungen über die notwendig gewordenen Gegenmaßnahmen anzustellen. Er muss unterblei …
RS0081384 Rechtssatz 04.02.1976Zivilrecht
Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens (zum Beispiel beim Selbstbehalt der Kaskoversicherung), so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden …
RS0119625 Rechtssatz 20.12.2004Zivilrecht
Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wo …
RS0132782 Rechtssatz 25.07.2019Zivilrecht
Die Regelung des § 11 Abs 5 StVO entbindet den vom blockierten Fahrstreifen auf den freien Fahrstreifen wechselnden Lenker nicht von den Pflichten nach § 11 Abs 1 StVO. Ein solcher Lenker hat sich insbesondere zu überzeugen, ob der auf dem durchgehend befah …