Rechtssatz RS0132782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132782
Entscheidungsdatum
25.07.2019
Rechtssatz
Die Regelung des § 11 Abs 5 StVO entbindet den vom blockierten Fahrstreifen auf den freien Fahrstreifen wechselnden Lenker nicht von den Pflichten nach § 11 Abs 1 StVO. Ein solcher Lenker hat sich insbesondere zu überzeugen, ob der auf dem durchgehend befahrbaren Fahrstreifen Fahrende ihm das Einordnen ermöglicht. Ist Letzteres nicht der Fall, darf er den Fahrstreifen nicht wechseln.Die Regelung des Paragraph 11, Absatz 5, StVO entbindet den vom blockierten Fahrstreifen auf den freien Fahrstreifen wechselnden Lenker nicht von den Pflichten nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO. Ein solcher Lenker hat sich insbesondere zu überzeugen, ob der auf dem durchgehend befahrbaren Fahrstreifen Fahrende ihm das Einordnen ermöglicht. Ist Letzteres nicht der Fall, darf er den Fahrstreifen nicht wechseln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132782
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190725_OGH0002_0020OB00048_19A0000_001