Nach den Feststellungen der Untergerichte war der bei der klagenden Partei versicherte Erich O. auf der Baustelle des Erstbeklagten in W. zur Errichtung einer Tankstelle in seiner Freizeit als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er wurde am 1. Juni 1957, als er in einer Baugrube arbeitete, durch eine sich lösende Schotterschichte verschüttet und so schwer verletzt, daß er noch am selben Tag starb. Er hinterließ eine Witwe und zwei Waisen, für die die klagende Unfallversicherungsanstalt Leistungen erbringt. Mit der vorliegenden Klage stellte sie Ansprüche gegen den Erstbeklagten als Bauherrn und Dienstgeber des Verunglückten, gegen den Zweitbeklagten als bevollmächtigten Vertreter des Erstbeklagten und gegen den Drittbeklagten als beauftragten Baumeister zufolge seiner Zusammenarbeit mit den Erst- und Zweitbeklagten gemäß §§ 333 Abs. 4 Z. 1 und 334 ASVG.Nach den Feststellungen der Untergerichte war der bei der klagenden Partei versicherte Erich O. auf der Baustelle des Erstbeklagten in W. zur Errichtung einer Tankstelle in seiner Freizeit als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er wurde am 1. Juni 1957, als er in einer Baugrube arbeitete, durch eine sich lösende Schotterschichte verschüttet und so schwer verletzt, daß er noch am selben Tag starb. Er hinterließ eine Witwe und zwei Waisen, für die die klagende Unfallversicherungsanstalt Leistungen erbringt. Mit der vorliegenden Klage stellte sie Ansprüche gegen den Erstbeklagten als Bauherrn und Dienstgeber des Verunglückten, gegen den Zweitbeklagten als bevollmächtigten Vertreter des Erstbeklagten und gegen den Drittbeklagten als beauftragten Baumeister zufolge seiner Zusammenarbeit mit den Erst- und Zweitbeklagten gemäß Paragraphen 333, Absatz 4, Ziffer eins und 334 ASVG.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Der Erstbeklagte wendete ein, daß er einen Architekten zur Planverfassung und den Drittbeklagten als Baumeister zur Ausführung des Baues beigezogen habe und alle Vorkehrungen zur Sicherung der Baustelle vorgenommen worden seien. Das Abrutschen der Schotterschichte sei nicht vorhersehbar gewesen. Er sei im Strafverfahren freigesprochen worden. Gegen den Drittbeklagten sei das Strafverfahren eingestellt worden. Der Drittbeklagte bestritt überhaupt, mit der Baustelle und der Bauführung etwas zu tun gehabt zu haben. Der Drittbeklagte wendete ein, daß er nur mit der Betonierung und den Bauarbeiten betraut worden sei und daß der Erstbeklagte die Erdarbeiten, bei denen sich der Unfall ereignet habe, einer anderen Baufirma in Auftrag gegeben und sie auch zum Teil in eigener Regie durchgeführt habe. Der Unfall habe sich zu einer Zeit ereignet, in der in seinem Betrieb überhaupt nicht gearbeitet worden sei.
Das Erstgericht entschied mit Zwischenurteil, daß das Begehren der klagenden Partei, ihr die Aufwendungen für die Witwe und die Waisen insoweit zu ersetzen, als diese Aufwendungen im Verdienst des Verunglückten Erich O. Deckung fänden, gegenüber dem Erst- und dem Zweitbeklagten zu Recht bestehe. Das Klagebegehren bezüglich des Drittbeklagten wurde mit Endurteil abgewiesen.
Das Erstgericht ging davon aus, daß der Erstbeklagte Dienstgeber des Verunglückten und der Zweitbeklagte bevollmächtigter Vertreter des Erstbeklagten an der Baustelle gewesen sei. Die Unterlassung der Pölzung der Südwand der Baugrube, in der sich der Unfall ereignete, stellte eine grobe Fahrlässigkeit dar, die die beiden Beklagten zu verantworten hätten. Der Drittbeklagte sei weder Dienstgeber des Verunglückten noch dessen Bevollmächtigter im Sinne des § 333 Abs. 4 Z. 1 ASVG. gewesen. Er habe mit den Erdarbeiten nichts zu tun gehabt. Es treffe ihn kein Verschulden und daher auch keine Haftung im Sinne der §§ 1315 und 1327 ABGB.Das Erstgericht ging davon aus, daß der Erstbeklagte Dienstgeber des Verunglückten und der Zweitbeklagte bevollmächtigter Vertreter des Erstbeklagten an der Baustelle gewesen sei. Die Unterlassung der Pölzung der Südwand der Baugrube, in der sich der Unfall ereignete, stellte eine grobe Fahrlässigkeit dar, die die beiden Beklagten zu verantworten hätten. Der Drittbeklagte sei weder Dienstgeber des Verunglückten noch dessen Bevollmächtigter im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG. gewesen. Er habe mit den Erdarbeiten nichts zu tun gehabt. Es treffe ihn kein Verschulden und daher auch keine Haftung im Sinne der Paragraphen 1315 und 1327 ABGB.
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Erst- und Zweitbeklagten insoweit zurück, als sie eine Entscheidung über die Mithaftung des Drittbeklagten begehrten, und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es gab dagegen der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Zwischenurteil dahin ab, daß die Beschränkung auf den Deckungsfonds zu entfallen habe. Soweit das Klagebegehren gegen den Drittbeklagten abgewiesen worden war, hob es das erstgerichtliche Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte bezüglich des Erst- und des Zweitbeklagten auch die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht.
Bezüglich des Drittbeklagten verneinte es zwar eine Haftung nach § 334 ASVG. als Dienstgeber des Verunglückten oder Bevollmächtigter des Erstbeklagten sowie als Nebenunternehmer oder zufolge der Eingliederung des Verunglückten in seinen Betrieb, nahm jedoch den Standpunkt ein, daß das Klagebegehren ihm gegenüber auch auf § 332 ASVG. gestützt sei. Seine Haftung sei in dieser Richtung gegeben, wenn er den Tod des Erich O. mitverschuldet habe. Ein solches Mitverschulden könnte sich dann ergeben, wenn feststunde, daß der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn der Erstbeklagte mit den Erdarbeiten einen befugten Baugewerbetreibenden beauftragt hätte. Die Durchführung der Arbeiten durch den Erstbeklagten könnte nur deshalb möglich gewesen sein, weil sie der Drittbeklagte nach außen hin gewerberechtlich gedeckt habe. In dieser Hinsicht seien noch Feststellungen erforderlich. Für den Fall der Mithaftung des Drittbeklagten sei auch die Frage des Mitverschuldens des Verunglückten und die Beschränkung seiner Haftung auf den Deckungsfonds wesentlich.Bezüglich des Drittbeklagten verneinte es zwar eine Haftung nach Paragraph 334, ASVG. als Dienstgeber des Verunglückten oder Bevollmächtigter des Erstbeklagten sowie als Nebenunternehmer oder zufolge der Eingliederung des Verunglückten in seinen Betrieb, nahm jedoch den Standpunkt ein, daß das Klagebegehren ihm gegenüber auch auf Paragraph 332, ASVG. gestützt sei. Seine Haftung sei in dieser Richtung gegeben, wenn er den Tod des Erich O. mitverschuldet habe. Ein solches Mitverschulden könnte sich dann ergeben, wenn feststunde, daß der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn der Erstbeklagte mit den Erdarbeiten einen befugten Baugewerbetreibenden beauftragt hätte. Die Durchführung der Arbeiten durch den Erstbeklagten könnte nur deshalb möglich gewesen sein, weil sie der Drittbeklagte nach außen hin gewerberechtlich gedeckt habe. In dieser Hinsicht seien noch Feststellungen erforderlich. Für den Fall der Mithaftung des Drittbeklagten sei auch die Frage des Mitverschuldens des Verunglückten und die Beschränkung seiner Haftung auf den Deckungsfonds wesentlich.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde vom Erst- und vom Zweitbeklagten nicht angefochten, so daß die Entscheidung in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der drittbeklagten Partei gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.