Die gegen das zweitinstanzliche Urteil wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt allerdings nicht vor, weil das zweitinstanzliche Urteil für die Zwecke seiner Überprüfung ausreichend begründet ist und ein Urteilswiderspruch, der den Spruch der Entscheidung beträfe, nicht vorliegt (s hiezu die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 477).Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt allerdings nicht vor, weil das zweitinstanzliche Urteil für die Zwecke seiner Überprüfung ausreichend begründet ist und ein Urteilswiderspruch, der den Spruch der Entscheidung beträfe, nicht vorliegt (s hiezu die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 477,).
Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt - mangels Relevanz der davon betroffenen Umstände - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt - mangels Relevanz der davon betroffenen Umstände - nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Sache ist die Revision allerdings berechtigt:
Die in § 1319a ABGB angeordnete Wegehalterhaftung kommt schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (§ 1319a (1) "Wird durch den mangelhaften Zustand des Weges.... eine Sache beschädigt, so haftet.....") nur dann zur Geltung, wenn der als Mangel behauptete und festgestellte Zustand des Weges den Schaden auch herbeigeführt hat, also für diesen ursächlich war (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 199; Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu § 1319a). Im vorliegenden Fall war die einzig festgestellte Vereisungsstelle im näheren Unfallsbereich für die Schadensentstehung nach den maßgebenden Feststellungen des Erstgerichtes, die insoweit von der klagenden Partei in ihrer Berufung unbekämpft blieben, nicht kausal, weil durch sie der zum Unfall und zum Schaden führende Schleudervorgang des klägerischen Fahrzeuges weder eingeleitet, noch verändert wurde. Das Schadensereignis ist danach vielmehr allein auf das fahrtechnisch unrichtige Verhalten der Lenkerin des Klagsfahrzeuges vor und bei der Befahrung der unfallsgegenständlichen, abfallenden Rechtskurve zurückzuführen, weil sie zugleich mit dem Rechtslenken die Bremsen betätigte und durch die Beibehaltung dieses Fahrverhaltens trotz Einhaltung einer nicht überhöhten Kurvengeschwindigkeit die Schleuderbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn zur Kurveninnenseite hin bis zum Absturz von der Fahrbahn bewirkte, was vermieden worden wäre, wenn sie die Bremse gelöst hätte.Die in Paragraph 1319 a, ABGB angeordnete Wegehalterhaftung kommt schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (Paragraph 1319 a, (1) "Wird durch den mangelhaften Zustand des Weges.... eine Sache beschädigt, so haftet.....") nur dann zur Geltung, wenn der als Mangel behauptete und festgestellte Zustand des Weges den Schaden auch herbeigeführt hat, also für diesen ursächlich war (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 199; Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 1319 a,). Im vorliegenden Fall war die einzig festgestellte Vereisungsstelle im näheren Unfallsbereich für die Schadensentstehung nach den maßgebenden Feststellungen des Erstgerichtes, die insoweit von der klagenden Partei in ihrer Berufung unbekämpft blieben, nicht kausal, weil durch sie der zum Unfall und zum Schaden führende Schleudervorgang des klägerischen Fahrzeuges weder eingeleitet, noch verändert wurde. Das Schadensereignis ist danach vielmehr allein auf das fahrtechnisch unrichtige Verhalten der Lenkerin des Klagsfahrzeuges vor und bei der Befahrung der unfallsgegenständlichen, abfallenden Rechtskurve zurückzuführen, weil sie zugleich mit dem Rechtslenken die Bremsen betätigte und durch die Beibehaltung dieses Fahrverhaltens trotz Einhaltung einer nicht überhöhten Kurvengeschwindigkeit die Schleuderbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn zur Kurveninnenseite hin bis zum Absturz von der Fahrbahn bewirkte, was vermieden worden wäre, wenn sie die Bremse gelöst hätte.
Die Sache ist daher im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles spruchreif. Auf die praktisch ausschließlich zum Vorliegen und Ausmaß eines Verschuldens der Leute der beklagten Partei erstatteten Rechtsmittelausführungen der Parteien kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.