Rechtssatz RS0108001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108001
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Rechtssatz
Die in § 1319a ABGB angeordnete Wegehalterhaftung kommt schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann zur Geltung, wenn der als Mangel behauptete und festgestellte Zustand des Weges den Schaden auch herbeigeführt hat, also für diesen ursächlich war.Die in Paragraph 1319 a, ABGB angeordnete Wegehalterhaftung kommt schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann zur Geltung, wenn der als Mangel behauptete und festgestellte Zustand des Weges den Schaden auch herbeigeführt hat, also für diesen ursächlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108001
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB00169_97K0000_001