Begründung:
Für Elfriede H***** wurde am 26. 3. 2003 ein Sachwalter mit der Besorgung aller Angelegenheiten der Betroffenen bestellt. In der Zeit vom 29. 7. 2003 bis 6. 8. 2003 war Elfriede H***** in der Christian-Doppler-Klinik auf der Station S 0 der Psychiatrie I untergebracht. Diese Unterbringung wurde als Unterbringung auf Verlangen qualifiziert.Für Elfriede H***** wurde am 26. 3. 2003 ein Sachwalter mit der Besorgung aller Angelegenheiten der Betroffenen bestellt. In der Zeit vom 29. 7. 2003 bis 6. 8. 2003 war Elfriede H***** in der Christian-Doppler-Klinik auf der Station S 0 der Psychiatrie römisch eins untergebracht. Diese Unterbringung wurde als Unterbringung auf Verlangen qualifiziert.
Am 4. 8. 2003 beantragte der Patientenanwalt, die Zulässigkeit der Unterbringung zu überprüfen.
An der Tagsatzung vom 11. 8. 2003 nahmen ein Vertreter des Abteilungsleiters und der Patientenanwalt teil. Der Patientenanwalt vertrat die Ansicht, dass eine Unterbringung auf Verlangen nicht vorgelegen sei. Der Vertreter des Abteilungsleiters teilte hingegen mit, dass Elfriede H***** am 29. 7. 2003 auf eigenes Verlangen in die Abteilung gekommen sei. Es sei umgehend versucht worden, die Zustimmung des Sachwalters einzuholen. Der Sachwalter habe am 30. 7. 2003 telefonisch der Unterbringung zugestimmt und am 4. 8. 2003 im Wege eines e-Mails und eines Telefaxes zugestimmt. Nachträglich sei die schriftliche Zustimmung im Postwege übermittelt worden. Das Erstgericht verkündete in dieser Tagsatzung den Beschluss über die Einstellung des Überprüfungsverfahrens. Die in den §§ 4, 5 UbG normierten Tatbestandsvoraussetzungen einer Unterbringung auf Verlangen seien vorgelegen, weil die Zustimmung des Sachwalters auch nachträglich erteilt werden könne. Dem Gesetz seien keine zeitlichen Regeln für die Abgabe der Zustimmungserklärung zu entnehmen. § 5 Abs 3 UbG sehe als Formvorschrift die eigenhändige schriftliche Abgabe der Erklärung vor. Liege lediglich eine telefonische oder im Wege eines e-Mails oder eines Telefaxes abgegebene Zustimmung vor, müsse der Abteilungsleiter ein Verbesserungsverfahren durchführen und auf die Nachreichung der eigenhändigen schriftlichen Erklärung des Sachwalters dringen. Hier sei die mittels Telefon, e-Mail und Telefax erteilte Zustimmung materiell wirksam geworden, da auch eine im Sinne des § 5 Abs 3 UbG abgegebene Erklärung übermittelt worden sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patientenanwaltes Folge und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung darüber auf, ob die Patientin vom 29. 7. 2003 bis 6. 8. 2003 auf der Station S 0 der Psychiatrie I ohne oder auf Verlangen untergebracht worden sei. Der Patientenanwalt sei grundsätzlich antrags- und rechtsmittellegitimiert, weil behauptet worden sei, die Patientin sei ohne deren Verlangen in der Abteilung S 0 untergebracht gewesen. Nach § 5 Abs 1 UbG dürfe eine Person, der ein Sachwalter bestellt sei, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Unterbringung in einer Anstalt umfasse, auf eigenes Verlangen nur untergebracht werden, wenn auch der Sachwalter zustimme. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters müsse nach Abs 3 leg cit eigenhändig schriftlich erfolgen und vor Beginn der Unterbringung auf eigenes Verlangen der einsichtsfähigen Kranken vorliegen. Könne die Zustimmung des Sachwalters nicht erlangt werden, sei eine Unterbringung auf Verlangen nicht möglich (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 604). Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden haben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer Unterbringung auf Verlangen die schriftliche Zustimmung des Sachwalters bereits vor Beginn der Unterbringung vorliegen müsse. Diesen Beschluss bekämpft der Abteilungsleiter mit Revisionsrekurs mit dem erkennbaren Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.An der Tagsatzung vom 11. 8. 2003 nahmen ein Vertreter des Abteilungsleiters und der Patientenanwalt teil. Der Patientenanwalt vertrat die Ansicht, dass eine Unterbringung auf Verlangen nicht vorgelegen sei. Der Vertreter des Abteilungsleiters teilte hingegen mit, dass Elfriede H***** am 29. 7. 2003 auf eigenes Verlangen in die Abteilung gekommen sei. Es sei umgehend versucht worden, die Zustimmung des Sachwalters einzuholen. Der Sachwalter habe am 30. 7. 2003 telefonisch der Unterbringung zugestimmt und am 4. 8. 2003 im Wege eines e-Mails und eines Telefaxes zugestimmt. Nachträglich sei die schriftliche Zustimmung im Postwege übermittelt worden. Das Erstgericht verkündete in dieser Tagsatzung den Beschluss über die Einstellung des Überprüfungsverfahrens. Die in den Paragraphen 4, 5, UbG normierten Tatbestandsvoraussetzungen einer Unterbringung auf Verlangen seien vorgelegen, weil die Zustimmung des Sachwalters auch nachträglich erteilt werden könne. Dem Gesetz seien keine zeitlichen Regeln für die Abgabe der Zustimmungserklärung zu entnehmen. Paragraph 5, Absatz 3, UbG sehe als Formvorschrift die eigenhändige schriftliche Abgabe der Erklärung vor. Liege lediglich eine telefonische oder im Wege eines e-Mails oder eines Telefaxes abgegebene Zustimmung vor, müsse der Abteilungsleiter ein Verbesserungsverfahren durchführen und auf die Nachreichung der eigenhändigen schriftlichen Erklärung des Sachwalters dringen. Hier sei die mittels Telefon, e-Mail und Telefax erteilte Zustimmung materiell wirksam geworden, da auch eine im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, UbG abgegebene Erklärung übermittelt worden sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patientenanwaltes Folge und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung darüber auf, ob die Patientin vom 29. 7. 2003 bis 6. 8. 2003 auf der Station S 0 der Psychiatrie römisch eins ohne oder auf Verlangen untergebracht worden sei. Der Patientenanwalt sei grundsätzlich antrags- und rechtsmittellegitimiert, weil behauptet worden sei, die Patientin sei ohne deren Verlangen in der Abteilung S 0 untergebracht gewesen. Nach Paragraph 5, Absatz eins, UbG dürfe eine Person, der ein Sachwalter bestellt sei, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Unterbringung in einer Anstalt umfasse, auf eigenes Verlangen nur untergebracht werden, wenn auch der Sachwalter zustimme. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters müsse nach Absatz 3, leg cit eigenhändig schriftlich erfolgen und vor Beginn der Unterbringung auf eigenes Verlangen der einsichtsfähigen Kranken vorliegen. Könne die Zustimmung des Sachwalters nicht erlangt werden, sei eine Unterbringung auf Verlangen nicht möglich (Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei, 604). Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden haben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer Unterbringung auf Verlangen die schriftliche Zustimmung des Sachwalters bereits vor Beginn der Unterbringung vorliegen müsse. Diesen Beschluss bekämpft der Abteilungsleiter mit Revisionsrekurs mit dem erkennbaren Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.