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Entscheidung 2 Ob 17/19t×

Entscheidung 2 Ob 17/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031504 Rechtssatz 16.02.1977Zivilrecht
Der infolge Tötung der Ehefrau entstehende Mehraufwand für die Haushaltsführung ist nach Abzug des an Unterhaltsaufwand Ersparten zu ersetzen. Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen A …
RS0031542 Rechtssatz 19.12.1990Zivilrecht
Der hinterbliebene Ehegatte hat gemäß § 1327 ABGB Anspruch auf Ersatz für die entgangenen Beistandsleistungen, die ihm zugute gekommen wären.
RS0031691 Rechtssatz 09.09.1992Zivilrecht
Bei der Berechnung des Ersatzanspruchs des Witwers und der Kinder einer getöteten Hausfrau ist von den Bruttokosten einer Ersatzkraft auszugehen.
RS0031763 Rechtssatz 20.09.1950Zivilrecht
Zum Schadenersatzanspruch des Witwers für entgangene Dienstleistungen seiner getöteten Gattin (im Rahmen des Haushaltes).
RS0031954 Rechtssatz 28.03.1990Zivilrecht
Der Unterhaltsentgang einer Witwe ist wie folgt zu berechnen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einze …
RS0040282 Rechtssatz 07.10.1969Zivilrecht
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
RS0040364 Rechtssatz 13.06.1973Zivilrecht
Die Frage, ob das Gericht § 273 ZPO anzuwenden hatte, ist revisibel. Eine Ermessensentscheidung nach dieser Gesetzesstelle kommt jedoch nur in Frage, wenn feststeht, "... dass eine Partei ... eine Forderung zu stellen hat".
RS0042071 Rechtssatz 20.12.1950Zivilrecht
Die Beachtung von Neuerungen im Berufungsverfahren kann durch Revision nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO nicht angefochten werden.
RS0122365 Rechtssatz 27.06.2007Zivilrecht
§ 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu üb …
RS0132049 Rechtssatz 22.03.2018Zivilrecht
Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iSv § 1327 ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog § 1358 ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen …