Rechtssatz RS0132049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132049
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Rechtssatz
Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iSv § 1327 ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog § 1358 ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iSv Paragraph 1327, ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog Paragraph 1358, ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 197/17k
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 197/17k
Veröff: SZ 2018/26
- 2 Ob 17/19t
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 17/19t
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Ersatz für Naturalleistungen des Getöteten im Unterhaltscharakter. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132049
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
JJR_20180322_OGH0002_0020OB00197_17K0000_001