Zutreffend wird sowohl im Urteil des Berufungsgerichtes als auch in der Revision und der Revisionsbeantwortung hervorgehoben, daß die Frage, ob einem Kraftfahrzeuglenker, der in einem Firmenwagen andere Dienstnehmer befördert, die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG zukommt, in der Rechtsprechung teilweise bejaht und teilweise verneint wurde. Dies ist darauf zurückzuführen, daß es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung ZVR 1979/142 lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die Dienstnehmner nach Verrichtung einer nicht am Sitz des Unternehmens ausgeführten Arbeit ein Gasthaus besuchten, in welches auch der Dienstgeber kam. Anschließend fuhr der Dienstgeber mit seinem PKW und ein Dienstnehmer mit dem Firmenwagen zum Sitz des Unternehmens. Der beim späteren Unfall geschädigte Dienstnehmer entschloß sich aus eigenem, im Firmenwagen mitzufahren, er wäre am Sitz des Unternehmens in seinen eigenen PKW umgestiegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon insofern wesentlich, als der Dienstgeber angeordnet hatte, die Dienstnehmer zur Arbeitsstätte und zurück mit dem eigens zu diesem Zweck angeschafften Fahrzeug zu befördern. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof die Eigenschaft des Kraftfahrzeuglenkers unabhängig von seiner sonstigen Stellung als Aufseher im Betrieb bejaht. So wurde zu ZVR 1984/23 ausgesprochen, daß die Rückbeförderung der Betriebsangehörigen an ihre Wohnorte auf Anordnung der Betriebsleitung einen den Betriebszwecken dienenden Betriebsvorgang bilde. Damit habe der Lenker nicht nur eine Verantwortlichkeit als KFZ-Lenker nach dem für den Straßenverkehr geltenden Vorschriften, sondern in einem, wenn auch beschränkten Teilbereich, eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen und dabei gewissermaßen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu gewährleisten, welche Aufgabe aber ein entsprechendes, zeitlich und umfänglich naturgemäß nur sehr eingeschränktes Weisungsrecht während der Fahrt erfordere. Für diese betrieblichen Organisationsleistungen, die im Interesse des Betriebes und der Beschäftigten lägen und ein Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte zum Ausdruck brächten, habe der Lenker als maßgebliches Glied die Verantwortung und sei daher zum Zeitpunkt des Unfalles Aufseher im Betrieb. In SZ 57/189 wurde ausgesprochen, daß derjenige, der einen Auftrag des Dienstgebers zur Beförderung von Betriebsangehörigen befolge, in einem, wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszweckes dienten, hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen habe und damit Aufseher im Betrieb sei. Maßgebend sei, daß der beförderte Arbeitskollege nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen werde. Diese Ansicht wurde zuletzt in 8 Ob 17/86 wiederholt.Zutreffend wird sowohl im Urteil des Berufungsgerichtes als auch in der Revision und der Revisionsbeantwortung hervorgehoben, daß die Frage, ob einem Kraftfahrzeuglenker, der in einem Firmenwagen andere Dienstnehmer befördert, die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zukommt, in der Rechtsprechung teilweise bejaht und teilweise verneint wurde. Dies ist darauf zurückzuführen, daß es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung ZVR 1979/142 lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die Dienstnehmner nach Verrichtung einer nicht am Sitz des Unternehmens ausgeführten Arbeit ein Gasthaus besuchten, in welches auch der Dienstgeber kam. Anschließend fuhr der Dienstgeber mit seinem PKW und ein Dienstnehmer mit dem Firmenwagen zum Sitz des Unternehmens. Der beim späteren Unfall geschädigte Dienstnehmer entschloß sich aus eigenem, im Firmenwagen mitzufahren, er wäre am Sitz des Unternehmens in seinen eigenen PKW umgestiegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon insofern wesentlich, als der Dienstgeber angeordnet hatte, die Dienstnehmer zur Arbeitsstätte und zurück mit dem eigens zu diesem Zweck angeschafften Fahrzeug zu befördern. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof die Eigenschaft des Kraftfahrzeuglenkers unabhängig von seiner sonstigen Stellung als Aufseher im Betrieb bejaht. So wurde zu ZVR 1984/23 ausgesprochen, daß die Rückbeförderung der Betriebsangehörigen an ihre Wohnorte auf Anordnung der Betriebsleitung einen den Betriebszwecken dienenden Betriebsvorgang bilde. Damit habe der Lenker nicht nur eine Verantwortlichkeit als KFZ-Lenker nach dem für den Straßenverkehr geltenden Vorschriften, sondern in einem, wenn auch beschränkten Teilbereich, eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen und dabei gewissermaßen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu gewährleisten, welche Aufgabe aber ein entsprechendes, zeitlich und umfänglich naturgemäß nur sehr eingeschränktes Weisungsrecht während der Fahrt erfordere. Für diese betrieblichen Organisationsleistungen, die im Interesse des Betriebes und der Beschäftigten lägen und ein Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte zum Ausdruck brächten, habe der Lenker als maßgebliches Glied die Verantwortung und sei daher zum Zeitpunkt des Unfalles Aufseher im Betrieb. In SZ 57/189 wurde ausgesprochen, daß derjenige, der einen Auftrag des Dienstgebers zur Beförderung von Betriebsangehörigen befolge, in einem, wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszweckes dienten, hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen habe und damit Aufseher im Betrieb sei. Maßgebend sei, daß der beförderte Arbeitskollege nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen werde. Diese Ansicht wurde zuletzt in 8 Ob 17/86 wiederholt.
Der vorliegende Fall untescheidet sich in keinem wesentlichen Punkt von den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten. Auch hier wurde vom Kraftfahrzeuglenker auf Weisung des Dienstgebers im Firmenwagen Betriebsangehörige von der Arbeitsstätte an ihren Wohnort befördert. Der Umstand, daß der Lenker, der selbst mit dem Fahrzeug nach Hause fuhr und daher auch ein persönliches Interesse an dieser Beförderung hatte, hiefür kein gesondertes Entgelt erhielt, vermag nichts daran zu ändern, daß die Dienstnehmer im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben befördert wurden. Daß die Fahrt außerhalb der Dienstzeit durchgeführt wurde, ist bei einem Rücktransport der Beschäftigten an ihren Wohnort selbstverständlich, dies war auch bei den oben angeführten Entscheidungen der Fall. Weder die Ausführungen des Berufungsgerichtes noch jene in der Revisionsbeantwortung geben Anlaß, von der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsansicht abzugehen.
Aus diesen Gründen besteht das Hauptbegehren der klagenden Partei nicht zu Recht. Es war aber auch das Eventualbegehren abzuweisen, weil keinerlei Umstände feststehen, die die Annahme eines groben Verschuldens des Kraftfahrzeuglenkers im Sinne des § 334 ASVG rechtfertigen könnten, was die klagende Partei schon in erster Instanz zugestanden hat.Aus diesen Gründen besteht das Hauptbegehren der klagenden Partei nicht zu Recht. Es war aber auch das Eventualbegehren abzuweisen, weil keinerlei Umstände feststehen, die die Annahme eines groben Verschuldens des Kraftfahrzeuglenkers im Sinne des Paragraph 334, ASVG rechtfertigen könnten, was die klagende Partei schon in erster Instanz zugestanden hat.
Aus diesem Grund war der Revision Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO.