Entscheidungsgründe:
Anton M***, ein Dienstnehmer der Firma S***
Baugesellschaft mbH, verschuldete als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kombikraftwagens dieser Baugesellschaft am 6. Juli 1981 auf der Ennstalbundesstraße bei Wörschach einen Verkehrsunfall, indem er gegen einen von Norbert S*** gelenkten und bei der Klägerin haftpflichtversicherten LKW-Zug des Josef A*** stieß. Die im Kombi mitfahrenden Arbeitskollegen M*** Ignaz H***, Friedrich R*** und Anton K***, allesamt Dienstnehmer der Firma S***, wurden hiebei verletzt. Sie machten ihre Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherer des LKW-Zuges klageweise geltend, und diese bezahlte aufgrund von Urteilen des Kreisgerichtes Leoben: An Ignaz H*** (9 Cg 479/82) S 40.000,-- Kapital, S 1.894,16 Zinsen und S 15.381,77 Prozeßkosten, an Friedrich R*** (9 Cg 478/82) S 52.500,-- Kapital, S 2.328,-- Zinsen und S 19.374,84 Prozeßkosten, an Anton K*** (9 Cg 480/82) S 154.000,-- Kapital, S 8.295,47 Zinsen und S 38.046,76 Prozeßkosten. Anton K*** erwirkte gegen die Klägerin auch ein Urteil auf Feststellung der Haftung für seine künftigen Unfallsschäden im Rahmen des Versicherungsvertrages über den LKW-Zug. Die Klägerin begehrte Rückersatz dieser Beträge und der ihr selbst in den drei Verfahren erwachsenen Prozeßkosten von S 70.996,-- im Gesamtbetrag von S 402.617,-- s.A. (rechnerisch richtig S 402.817,--) sowie im Hinblick auf das von K*** erwirkte Feststellungsurteil die Feststellung, daß ihr die Beklagte im Rahmen des hinsichtlich des Kombifahrzeuges abgeschlossenen Versicherungsvertrages "für alle Schäden aus dem Unfallsereignis vom 6. Juli 1981 hafte und ersatzpflichtig sei". Sie habe unabhängig vom Verschulden am Zustandekommen des Unfalles für diese Schäden im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des EKHG gehaftet und stütze ihren Anspruch auf diese Bestimmungen (§ 11 EKHG) sowie auf die des ABGB und des KFG, hilfsweise auf § 1042 ABGB und auf den Titel der Bereicherung.Baugesellschaft mbH, verschuldete als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kombikraftwagens dieser Baugesellschaft am 6. Juli 1981 auf der Ennstalbundesstraße bei Wörschach einen Verkehrsunfall, indem er gegen einen von Norbert S*** gelenkten und bei der Klägerin haftpflichtversicherten LKW-Zug des Josef A*** stieß. Die im Kombi mitfahrenden Arbeitskollegen M*** Ignaz H***, Friedrich R*** und Anton K***, allesamt Dienstnehmer der Firma S***, wurden hiebei verletzt. Sie machten ihre Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherer des LKW-Zuges klageweise geltend, und diese bezahlte aufgrund von Urteilen des Kreisgerichtes Leoben: An Ignaz H*** (9 Cg 479/82) S 40.000,-- Kapital, S 1.894,16 Zinsen und S 15.381,77 Prozeßkosten, an Friedrich R*** (9 Cg 478/82) S 52.500,-- Kapital, S 2.328,-- Zinsen und S 19.374,84 Prozeßkosten, an Anton K*** (9 Cg 480/82) S 154.000,-- Kapital, S 8.295,47 Zinsen und S 38.046,76 Prozeßkosten. Anton K*** erwirkte gegen die Klägerin auch ein Urteil auf Feststellung der Haftung für seine künftigen Unfallsschäden im Rahmen des Versicherungsvertrages über den LKW-Zug. Die Klägerin begehrte Rückersatz dieser Beträge und der ihr selbst in den drei Verfahren erwachsenen Prozeßkosten von S 70.996,-- im Gesamtbetrag von S 402.617,-- s.A. (rechnerisch richtig S 402.817,--) sowie im Hinblick auf das von K*** erwirkte Feststellungsurteil die Feststellung, daß ihr die Beklagte im Rahmen des hinsichtlich des Kombifahrzeuges abgeschlossenen Versicherungsvertrages "für alle Schäden aus dem Unfallsereignis vom 6. Juli 1981 hafte und ersatzpflichtig sei". Sie habe unabhängig vom Verschulden am Zustandekommen des Unfalles für diese Schäden im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des EKHG gehaftet und stütze ihren Anspruch auf diese Bestimmungen (Paragraph 11, EKHG) sowie auf die des ABGB und des KFG, hilfsweise auf Paragraph 1042, ABGB und auf den Titel der Bereicherung.
Die Beklagte wandte ein, daß ihr der Haftungsausschluß nach § 333 Abs 1 und 4 ASVG zustatten käme, weil der Lenker des Kombifahrzeuges Anton M*** gegenüber den Verletzten "Aufseher im Betrieb" gewesen sei. Er habe seine verletzten Arbeitskollegen aufgrund dienstlicher Weisung im Firmenfahrzeug befördert, sei ihnen gegenüber als Vorarbeiter übergeordnet und weisungsberechtigt gewesen und habe für die ordnungsgemäße Ablieferung der Arbeiter an den Baustellen die Verantwortung getragen. Für diese Leistungen sei er auch zusätzlich entlohnt worden. Überdies wäre die Klägerin zu Leistungen an die Verletzten nicht verpflichtet gewesen, weil den LKW-Lenker kein Verschulden getroffen und er auch jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt angewendet habe. Die begehrten Zinsen und Prozeßkosten seien überhaupt nicht regreßfähig. Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 389.387,84 s.A. und dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren von S 13.229,16 s.A. sowie ein Zinsenmehrbegehren ab.Die Beklagte wandte ein, daß ihr der Haftungsausschluß nach Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG zustatten käme, weil der Lenker des Kombifahrzeuges Anton M*** gegenüber den Verletzten "Aufseher im Betrieb" gewesen sei. Er habe seine verletzten Arbeitskollegen aufgrund dienstlicher Weisung im Firmenfahrzeug befördert, sei ihnen gegenüber als Vorarbeiter übergeordnet und weisungsberechtigt gewesen und habe für die ordnungsgemäße Ablieferung der Arbeiter an den Baustellen die Verantwortung getragen. Für diese Leistungen sei er auch zusätzlich entlohnt worden. Überdies wäre die Klägerin zu Leistungen an die Verletzten nicht verpflichtet gewesen, weil den LKW-Lenker kein Verschulden getroffen und er auch jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt angewendet habe. Die begehrten Zinsen und Prozeßkosten seien überhaupt nicht regreßfähig. Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 389.387,84 s.A. und dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren von S 13.229,16 s.A. sowie ein Zinsenmehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten insoweit teilweise Folge, als es sie nur zur Zahlung von S 352.108,40 s.A. verurteilte und ein Mehrbegehren von S 50.508,86 s.A. abwies. Den Feststellungsausspruch des Erstgerichtes bestätigte das Gericht zweiter Instanz. Es sprach aus, daß in Ansehung des Ersatzanspruches H*** der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 60.000,-- und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht S 15.000,-- übersteigt. In Ansehung des Ersatzanspruches R*** übersteigt der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 15.000,-- und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes zwar S 60.000,--, nicht aber S 300.000,--; die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erklärte es gegen letzteren Teil als zulässig. In Ansehung des Ersatzanspruches K*** übersteigt der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt S 300.000,--. Der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt S 15.000,--, nicht aber S 300.000,--; die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erklärte das Berufungsgericht gegen den abändernden Teil für zulässig.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten insoweit teilweise Folge, als es sie nur zur Zahlung von S 352.108,40 s.A. verurteilte und ein Mehrbegehren von S 50.508,86 s.A. abwies. Den Feststellungsausspruch des Erstgerichtes bestätigte das Gericht zweiter Instanz. Es sprach aus, daß in Ansehung des Ersatzanspruches H*** der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 60.000,-- und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht S 15.000,-- übersteigt. In Ansehung des Ersatzanspruches R*** übersteigt der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht S 15.000,-- und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes zwar S 60.000,--, nicht aber S 300.000,--; die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erklärte es gegen letzteren Teil als zulässig. In Ansehung des Ersatzanspruches K*** übersteigt der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt S 300.000,--. Der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt S 15.000,--, nicht aber S 300.000,--; die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erklärte das Berufungsgericht gegen den abändernden Teil für zulässig.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revision der Klägerin und der Beklagten je aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO. Die Klägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß ihr statt S 352.108,14 s.A. S 389.387,84 zugesprochen werden. Die Beklagte stellte ihren Abänderungsantrag dahin, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revision der Klägerin und der Beklagten je aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Die Klägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß ihr statt S 352.108,14 s.A. S 389.387,84 zugesprochen werden. Die Beklagte stellte ihren Abänderungsantrag dahin, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Vorinstanzen gingen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Klägerin erwuchsen Vertretungskosten im Verfahren gegen Ignaz H*** von S 9.584,66, im Verfahren gegen Friedrich R*** von S 17.583,30 und im Verfahren gegen Anton K*** von S 30.098,88. Anton M*** war bei der Firma S*** Baugesellschaft mbH als Vorarbeiter und Partieführer tätig. Von den Verletzten war lediglich Friedrich R*** Mitglied seiner Arbeitspartie. Um M*** und seinen wie er in der Südsteiermark wohnhaften Arbeitskollegen die Möglichkeit zu geben, jedes Wochenende zu Hause zu verbringen, wurde M*** von der Firma S*** ein Firmenfahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit diesem holte er die Mitfahrenden jeweils Freitag mittag nach Arbeitsschluß auf dem Betriebsgelände in Salzburg ab und chauffierte sie zu ihren Wohnorten; Montag früh beförderte er sie wieder nach Salzburg zum Betriebsgelände der Dienstgeberfirma zurück. Von der Firmenleitung war ihm bezüglich der Fahrten die Weisung erteilt worden, jeweils die kürzeste Route (die Gastarbeiterroute) zu wählen, um Treibstoff zu sparen, sowie Montag früh so rechtzeitig seine Kollegen abzuholen und abzufahren, daß diese um 9 Uhr an ihren Arbeitsplätzen sein konnten. Anläßlich der gemeinsamen Fahrten wurde das Firmenfahrzeug gewöhnlich von Anton M*** selbst gelenkt und nur fallweise bei Übermüdung oder auf dessen Ersuchen Friedrich R*** die Lenkung überlassen. Für diese Tätigkeit wurde Anton M*** vom Dienstgeber pauschal entlohnt. Im Entscheidungsbereich M*** lag es, den Zeitpunkt zu bestimmen, wann die Abreise nach Salzburg anzutreten war, sowie ob und wann während der Fahrt Pausen eingelegt wurden. Diesbezüglich wurde jedoch in der Regel das Einvernehmen mit den Fahrzeuginsassen hergestellt. Der Unfall ereignete sich an einem Montag morgen auf der Fahrt zum Dienstantritt.
Rechtlich erachtete das Erstgericht den von der Beklagten herangezogenen Haftungsausschluß als nicht gegeben, weil Anton M*** nicht Aufseher im Betrieb gewesen sei. Da diesen unbestrittenermaßen das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles traf, sei der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der den verletzten Insassen erbrachten Leistungen gemäß § 1042 ABGB berechtigt. Der Ersatz ihrer Vertretungskosten stehe der Klägerin gemäß § 1037 ABGB zu, weil sie sie zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten aufgewendet habe, zumal die Fahrzeuginsassen mit ihren Forderungen nur zum Teil durchgedrungen seien. Auch das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß Anton M*** nicht als Aufseher im Betrieb anzusehen sei. Es hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges gegenüber den mitbeförderten Personen als Aufseher im Betrieb oder nur als "gewöhnlicher Kraftfahrer" anzusehen ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes gehe es zu weit, die Rückbeförderung der Dienstnehmer an ihre Wohnorte (offenbar nach Arbeitsschluß) als einen Betriebszwecken dienenden Betriebsvorgang zu werten "wie dies die Entscheidung ZVR 1984/23 tut". Das gleiche müsse auch für Fahrten gelten, durch die Dienstnehmer von ihren Wohnorten zum Arbeitsantritt befördert werden. Daß die Firmenleitung die kürzeste Fahrtroute vorschrieb, sei verständlich (und demgemäß unbeachtlich), weil sie die Treibstoffkosten trug. Es könnte durchaus sein, daß die Beistellung des Busses, die Tragung der Treibstoffkosten, die Entlohnung M*** nicht "sozusagen als Sozialleistungen des Dienstgebers angesehen werden können". Aufgrund des Unfallsvorganges könne außerdem davon ausgegangen werden, daß der Lenker des LKW-Zuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe, das Unfallsereignis für ihn unabwendbar war und daher für die Klägerin keine Haftung nach dem EKHG bestand. Demnach habe diese durch Leistung der Ersatzbeträge an die verletzten Insassen des Kombis einen Aufwand getätigt, den die Beklagte als Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges nach dem Gesetz im Sinne des § 1042 ABGB selbst hätte besorgen müssen. Demnach habe sie auch Anspruch auf Bezahlung sämtlicher ausgelegter Kapitalbeträge und eines Teiles der zum Vorteil der Beklagten aufgewendeten Prozeßkosten, nicht aber von Zinsen, welche die Beklagte erst mit der Einforderung bzw. Einmahnung eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch die Geschädigten ihr gegenüber leisten hätte müssen. Ingesamt ergebe sich ein Aufwandersatz für Kosten von S 105.608,14 und zusammen mit den Kapitalsforderungen ein Ersatzbetrag von S 352.108,14, welcher der Klägerin zuzuerkennen gewesen sei.Rechtlich erachtete das Erstgericht den von der Beklagten herangezogenen Haftungsausschluß als nicht gegeben, weil Anton M*** nicht Aufseher im Betrieb gewesen sei. Da diesen unbestrittenermaßen das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles traf, sei der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der den verletzten Insassen erbrachten Leistungen gemäß Paragraph 1042, ABGB berechtigt. Der Ersatz ihrer Vertretungskosten stehe der Klägerin gemäß Paragraph 1037, ABGB zu, weil sie sie zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten aufgewendet habe, zumal die Fahrzeuginsassen mit ihren Forderungen nur zum Teil durchgedrungen seien. Auch das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß Anton M*** nicht als Aufseher im Betrieb anzusehen sei. Es hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges gegenüber den mitbeförderten Personen als Aufseher im Betrieb oder nur als "gewöhnlicher Kraftfahrer" anzusehen ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes gehe es zu weit, die Rückbeförderung der Dienstnehmer an ihre Wohnorte (offenbar nach Arbeitsschluß) als einen Betriebszwecken dienenden Betriebsvorgang zu werten "wie dies die Entscheidung ZVR 1984/23 tut". Das gleiche müsse auch für Fahrten gelten, durch die Dienstnehmer von ihren Wohnorten zum Arbeitsantritt befördert werden. Daß die Firmenleitung die kürzeste Fahrtroute vorschrieb, sei verständlich (und demgemäß unbeachtlich), weil sie die Treibstoffkosten trug. Es könnte durchaus sein, daß die Beistellung des Busses, die Tragung der Treibstoffkosten, die Entlohnung M*** nicht "sozusagen als Sozialleistungen des Dienstgebers angesehen werden können". Aufgrund des Unfallsvorganges könne außerdem davon ausgegangen werden, daß der Lenker des LKW-Zuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe, das Unfallsereignis für ihn unabwendbar war und daher für die Klägerin keine Haftung nach dem EKHG bestand. Demnach habe diese durch Leistung der Ersatzbeträge an die verletzten Insassen des Kombis einen Aufwand getätigt, den die Beklagte als Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges nach dem Gesetz im Sinne des Paragraph 1042, ABGB selbst hätte besorgen müssen. Demnach habe sie auch Anspruch auf Bezahlung sämtlicher ausgelegter Kapitalbeträge und eines Teiles der zum Vorteil der Beklagten aufgewendeten Prozeßkosten, nicht aber von Zinsen, welche die Beklagte erst mit der Einforderung bzw. Einmahnung eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch die Geschädigten ihr gegenüber leisten hätte müssen. Ingesamt ergebe sich ein Aufwandersatz für Kosten von S 105.608,14 und zusammen mit den Kapitalsforderungen ein Ersatzbetrag von S 352.108,14, welcher der Klägerin zuzuerkennen gewesen sei.
1.) Zur Revision der Klägerin: