Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.
Ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges gegenüber einem Mitfahrer „Aufseher im Betrieb“ im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ist, hängt, wie die Untergerichte insoweit richtig erkannt haben, von den Umständen des Einzelfalles ab (SZ 35/80 mit weiteren Hinweisen; ZVR 1972/203 ua). Es kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung (SZ 26/215; Arb 8919; ZVR 1972/203; SozM I A e 1019 uva, zuletzt etwa 4 Ob 45/73, 4 Ob 32/74, 4 Ob 15/75, 2 Ob 162/76) vor allem darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war oder ob er nur den Wagen zu bedienen und allenfalls auch die Beladung zu verantworten hatte. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Strassenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte (ZVR 1974/59 ua, zuletzt etwa 2 Ob 162/76). Ein Arbeitnehmer, der einen im selben Betrieb tätigen Kollegen im eigenen Kraftwagen in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstätte mitnimmt, ohne dass ihm diese Beförderung vom gemeinsamen Arbeitgeber aufgetragen worden wäre, führt diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebes und nicht in Erfüllung einer Dienstpflicht aus; es ist nur ein „gewöhnlicher Kraftwagenlenker“ und als solcher nicht „Aufseher im Betrieb“ im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG (ZVR 1963/74; ZVR 1965/201; ZVR 1974/59; ZVR 1976/28 ua, zuletzt etwa 2 Ob 162/76). Einer solchen, auf reiner Gefälligkeit beruhenden Mitnahme von Arbeitskollegen im eigenen PKW kann aber die auf einer Anordnung der zuständigen Stelle der Betriebsleitung beruhende Beförderung von Betriebsangehörigen auf einen bestimmten Arbeitsplatz nicht ohne weiteres gleich gehalten werden: Wer einen solchen Auftrag seines Dienstgebers befolgt, hat in einem, wenn auch beschränkten, Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen, hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen und ist damit „Aufseher im Betrieb“; massgebend ist, dass der beförderte Arbeitskollege hier nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird (SZ 23/266; Arb 8660 = SozM I A e 803 = ZVR 1970/55; SozM I A e 957; ZVR 1974/97 ua, zuletzt etwa 4 Ob 77/75).Ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges gegenüber einem Mitfahrer „Aufseher im Betrieb“ im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG ist, hängt, wie die Untergerichte insoweit richtig erkannt haben, von den Umständen des Einzelfalles ab (SZ 35/80 mit weiteren Hinweisen; ZVR 1972/203 ua). Es kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung (SZ 26/215; Arb 8919; ZVR 1972/203; SozM I A e 1019 uva, zuletzt etwa 4 Ob 45/73, 4 Ob 32/74, 4 Ob 15/75, 2 Ob 162/76) vor allem darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war oder ob er nur den Wagen zu bedienen und allenfalls auch die Beladung zu verantworten hatte. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Strassenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte (ZVR 1974/59 ua, zuletzt etwa 2 Ob 162/76). Ein Arbeitnehmer, der einen im selben Betrieb tätigen Kollegen im eigenen Kraftwagen in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstätte mitnimmt, ohne dass ihm diese Beförderung vom gemeinsamen Arbeitgeber aufgetragen worden wäre, führt diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebes und nicht in Erfüllung einer Dienstpflicht aus; es ist nur ein „gewöhnlicher Kraftwagenlenker“ und als solcher nicht „Aufseher im Betrieb“ im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG (ZVR 1963/74; ZVR 1965/201; ZVR 1974/59; ZVR 1976/28 ua, zuletzt etwa 2 Ob 162/76). Einer solchen, auf reiner Gefälligkeit beruhenden Mitnahme von Arbeitskollegen im eigenen PKW kann aber die auf einer Anordnung der zuständigen Stelle der Betriebsleitung beruhende Beförderung von Betriebsangehörigen auf einen bestimmten Arbeitsplatz nicht ohne weiteres gleich gehalten werden: Wer einen solchen Auftrag seines Dienstgebers befolgt, hat in einem, wenn auch beschränkten, Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen, hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen und ist damit „Aufseher im Betrieb“; massgebend ist, dass der beförderte Arbeitskollege hier nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird (SZ 23/266; Arb 8660 = SozM I A e 803 = ZVR 1970/55; SozM I A e 957; ZVR 1974/97 ua, zuletzt etwa 4 Ob 77/75).
Im konkreten Fall hatte der Erstbeklagte, wie bereits erwähnt, vom technischen Betriebsleiter des Werkes A*, M*, den Auftrag erhalten, auf seiner Fahrt nach V* den Gatten der Klägerin bis K* mitzunehmen und ihn bei der Rückfahrt von dort wieder abzuholen; J* K* seinerseits war von M* angewiesen worden, bis K* mitzufahren und dort Nähmaschinen zu reparieren. Die Beförderung des Gatten der Klägerin durch den Erstbeklagten lag daher klar erkennbar im dienstlichen Interesse der gemeinsamen Arbeitgeberin, weil dadurch die Anreise J* K*s zum eigentlichen Arbeitsplatz vereinfacht; die hiefür notwendige Zeit verkürzt und dadurch die Erledigung der aufgetragenen Arbeiten gefördert wurde. Damit gingen aber die Rechte und Pflichten des Erstbeklagten als Fahrzeuglenkers über jene hinaus, die ihn schon nach den Vorschriften über den Strassenverkehr getroffen hätten: Hinsichtlich des in der Beförderung des Gatten der Klägerin nach K* und von dort wieder zurück bestehenden, wenngleich verhältnismässig geringen Teilbereiches der der Erreichung des Betriebszwecks dienenden betrieblichen Vorgänge war der Erstbeklagte ein Glied der betrieblichen Organisation der gemeinsamen Arbeitgeberin; er war in dieser Eigenschaft im Rahmen seines dienstlichen Auftrages zur Beförderung J* K*s für einen, wenn auch geringen organisatorischen Teil des Betriebes verantwortlich tätig und hatte dabei nicht nur für die persönliche Sicherheit seines Mitfahrers zu sorgen, sondern darüber hinaus den Transport auch entsprechend den Interessen des Betriebes sachgemäss durchzuführen. Hat aber der Lenker des Fahrzeuges in einem solchen Fall gewissermassen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitskollegen zu gewährleisten, welche im Einzelfall jedenfalls weiter reichen kann, als dies die Vorschriften über den Strassenverkehr zugunsten der beförderten Personen vorschreiben, dann muss ihm auch ein entsprechendes – zeitlich und umfänglich naturgemäss sehr eingeschränktes – Weisungsrecht während der Fahrt zugebilligt werden (vgl. ZVR 1972/203; ZVR 1974/97; 4 Ob 45/73, 4 Ob 77/75 ua). Ob der Gatte der Klägerin dem Erstbeklagten auch sonst untergeordnet war, ist hingegen unerheblich, weil es bei der Beurteilung des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 4 ASVG nur auf die Aufsehereigenschaft im Zeitpunkt des Unfalls, nicht aber auf die sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie ankommt (Arb 8919 ua, zuletzt etwa 4 Ob 77/75).Im konkreten Fall hatte der Erstbeklagte, wie bereits erwähnt, vom technischen Betriebsleiter des Werkes A*, M*, den Auftrag erhalten, auf seiner Fahrt nach V* den Gatten der Klägerin bis K* mitzunehmen und ihn bei der Rückfahrt von dort wieder abzuholen; J* K* seinerseits war von M* angewiesen worden, bis K* mitzufahren und dort Nähmaschinen zu reparieren. Die Beförderung des Gatten der Klägerin durch den Erstbeklagten lag daher klar erkennbar im dienstlichen Interesse der gemeinsamen Arbeitgeberin, weil dadurch die Anreise J* K*s zum eigentlichen Arbeitsplatz vereinfacht; die hiefür notwendige Zeit verkürzt und dadurch die Erledigung der aufgetragenen Arbeiten gefördert wurde. Damit gingen aber die Rechte und Pflichten des Erstbeklagten als Fahrzeuglenkers über jene hinaus, die ihn schon nach den Vorschriften über den Strassenverkehr getroffen hätten: Hinsichtlich des in der Beförderung des Gatten der Klägerin nach K* und von dort wieder zurück bestehenden, wenngleich verhältnismässig geringen Teilbereiches der der Erreichung des Betriebszwecks dienenden betrieblichen Vorgänge war der Erstbeklagte ein Glied der betrieblichen Organisation der gemeinsamen Arbeitgeberin; er war in dieser Eigenschaft im Rahmen seines dienstlichen Auftrages zur Beförderung J* K*s für einen, wenn auch geringen organisatorischen Teil des Betriebes verantwortlich tätig und hatte dabei nicht nur für die persönliche Sicherheit seines Mitfahrers zu sorgen, sondern darüber hinaus den Transport auch entsprechend den Interessen des Betriebes sachgemäss durchzuführen. Hat aber der Lenker des Fahrzeuges in einem solchen Fall gewissermassen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitskollegen zu gewährleisten, welche im Einzelfall jedenfalls weiter reichen kann, als dies die Vorschriften über den Strassenverkehr zugunsten der beförderten Personen vorschreiben, dann muss ihm auch ein entsprechendes – zeitlich und umfänglich naturgemäss sehr eingeschränktes – Weisungsrecht während der Fahrt zugebilligt werden vergleiche ZVR 1972/203; ZVR 1974/97; 4 Ob 45/73, 4 Ob 77/75 ua). Ob der Gatte der Klägerin dem Erstbeklagten auch sonst untergeordnet war, ist hingegen unerheblich, weil es bei der Beurteilung des Haftungsprivilegs nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nur auf die Aufsehereigenschaft im Zeitpunkt des Unfalls, nicht aber auf die sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie ankommt (Arb 8919 ua, zuletzt etwa 4 Ob 77/75).
Für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt ist entgegen der Meinung der Untergerichte auch daraus nichts zu gewinnen, dass der Erstbeklagte mit seiner Fahrt nach V* einen eigenen, von der dienstlichen Tätigkeit des Gatten der Klägerin völlig unabhängigen Transportauftrag zu erfüllen hatte; massgebend ist allein, dass er von seinem Vorgesetzten zugleich auch die Weisung erhalten hatte, J* K* nach K* und von dort wieder zurück zu befördern, und dass er zufolge dieses Auftrages als Glied der betrieblichen Organisation der Zweitbeklagten auch für die sichere Beförderung J* K* zu dessen Einsatzort zu sorgen hatte. Dass der Erstbeklagte dem Gatten der Klägerin auf dessen Ersuchen knapp vor dem Unfall auf einer Teilstrecke der Fahrt das Steuer des Wagens überlassen hatte und es der Firmenleitung im übrigen gleichgültig war, wer den Wagen lenkte, ändert nichts an der durch den Beförderungsauftrag der gemeinsamen Arbeitgeberin begründeten grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Erstbeklagten für die sichere Durchführung der Fahrt. Darüber hinaus ist es auch ohne Bedeutung, ob der Gatte der Klägerin, wie das angefochtene Urteil annimmt, auf Grund seiner „dominierenden Stellung“ im Betrieb sowohl eine Änderung der Fahrtroute verfügen als auch gegebenenfalls eine Fahrtunterbrechung hätte anordnen können, um einen auf der Strecke liegenden Betrieb zu besichtigen; auch wenn der Erstbeklagte möglicherweise nicht alle Einzelheiten der ihm auf getragenen Fahrt nach eigenem Gutdünken bestimmen konnte, hatte er doch durch den Auftrag zur Mitnahme des Gatten der Klägerin nach K* gegenüber der Firmenleitung die Verantwortlichkeit für die klaglose und pünktliche Durchführung dieser Fahrt zum Einsatzort J* K* übernommen und dadurch jene – beschränkten – Leitungsbefugnisse erlangt die ihn im Sinne der obigen Rechtsausführungen zum „Aufseher im Betrieb“ gegenüber J* K* machten.
Da eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Erstbeklagten nicht behauptet worden ist und auch eine „Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG unter den gegebenen Umständen von vornherein ausscheidet, kommt dem Erstbeklagten – und mit ihm auch der Drittbeklagten als dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters – der Haftungsausschluss nach § 333 Abs 4 ASVG zugute. Der Revision war daher Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Untergerichte das Ersatzbegehren der Klägerin auch gegenüber dem Erstbeklagten und der Drittbeklagten zur Gänze abzuweisen.Da eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Erstbeklagten nicht behauptet worden ist und auch eine „Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ im Sinne des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG unter den gegebenen Umständen von vornherein ausscheidet, kommt dem Erstbeklagten – und mit ihm auch der Drittbeklagten als dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters – der Haftungsausschluss nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugute. Der Revision war daher Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Untergerichte das Ersatzbegehren der Klägerin auch gegenüber dem Erstbeklagten und der Drittbeklagten zur Gänze abzuweisen.
Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten aller drei Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPODie Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten aller drei Instanz beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO