Entscheidungsgründe:
Am 5.Juli 1990 ereignete sich auf dem Strandplatz in Podersdorf ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker seines PKW Marke Toyota Corolla und die Erstbeklagte als Lenkerin des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Mercedes 200 beteiligt waren.
Der Kläger begehrte an Schadenersatz insgesamt S 99.517,92 (Reparaturkosten S 84.517,92, Wertminderung S 10.000,--, zediertes Schmerzengeld seiner Ehegattin S 5.000,--) mit der Begründung, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Erstbeklagte, die den in der Fahrbahnmitte eingeordneten und nach links in eine Verbindungsstraße einbiegenden PKW des Klägers überholt habe, obwohl der linke Blinker eingeschaltet gewesen sei. Der Kläger habe 72 m vor der späteren Unfallsstelle am Strandplatz geparkt und nach einer Fahrt von 70 m beabsichtigt, nach links einzubiegen, wobei es zum Unfall gekommen sei.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und führten dazu aus, die Erstbeklagte sei von der Gemeindestraße "Seeweingärten", die in den Strandplatz einmünde, gekommen, um gerade auf dem Strandplatz in Richtung Ortszentrum weiterzufahren. Der Kläger habe sein Fahrzeug vor dem Restaurant Kummer quer zum Fahrbahnverlauf geparkt und in die Fahrbahn des Strandplatzes reversiert. Die Erstbeklagte habe auf die Wahrung ihres Vorranges vertraut und unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes an dem ausgeparkten Fahrzeug des Klägers vorbeifahren wollen. Plötzlich sei dieser ohne Blinkerbetätigung in einer Schrägfahrt den linken Fahrstreifen der Erstbeklagten kreuzend losgefahren, um nach links in eine Verbindungsstraße einzbiegen. Die beklagten Parteien wendeten ihren Schaden in der Höhe von S 45.444,80 compensando gegen die Klagsforderung ein.
Das Gericht erster Instanz erachtete unter einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zugunsten des Klägers die geltend gemachte Forderung mit S 73.888,44 und die Gegenforderung in der Höhe von S 11.361,20 als zu Recht bestehend und verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung eines Betrages von S 62.527,24 samt 12,25 % Zinsen aus S 60.000,-- seit 11.9.1980 und aus S 2.527,24 seit 29.10.1990.
Es ging dabei von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die Unfallsstelle befindet sich im Ortsgebiet von Podersdorf am See an der Kreuzung Strandplatz mit einer unbenannten Seitenstraße. Die als Strandplatz bezeichnete Straße verläuft parallel zum Neusiedler See. In diese mündet, bezogen auf die Fahrtrichtung der Streitteile, linksseitig in der Nähe der Pension Kummer in spitzem Winkel eine Straße aus Richtung Seeweingärten ein. Der Strandplatz ist in Annäherung an die Unfallsstelle etwa 15 m breit. Im Mittelbereich der Fahrbahn befindet sich eine Asphaltfurche, die, wieder bezogen auf die Fahrtrichtung der Streitteile, 6,3 m vom linken und 8,7 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt ist. Bodenmarkierungen sind nicht vorhanden. Die aktive Fahrbahn des Strandplatzes war durch rechts quer zur Fahrtrichtung abgestellte Fahrzeuge auf etwa 10 m eingeengt. Auch auf der links neben dem Strandplatz befindlichen Abstellfläche waren Fahrzeuge abgestellt.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug in der Nähe der Pension Kummer 80 m vor der späteren Kollisionsstelle am Strandplatz senkrecht zur Fahrbahnlängsachse mit dem Heck zur aktiven Fahrbahn hin geparkt. Er fuhr zunächst in einem Rechtsbogen in die Fahrbahn des Strandplatzes zurück und beabsichtigte danach, auf dem Strandplatz nach links in eine Verbindungsstraße einzubiegen. 41 m vor der späteren Kollisionsstelle im Bereich der einmündenden unbenannten Verbindungsstraße hielt er eine fahrbahnparallele Fahrlinie etwa in der Mitte der aktiven Fahrbahn des Strandplatzes ein. Diese Strecke durchfuhr er unter Setzung des linken Blinkers mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h. Der Blinker war über eine Dauer von 7,4 Sekunden eingeschaltet.
Die Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h aus der von den Seeweingärten kommenden, in den Strandplatz einmündenden Straße, um gerade in Richtung Ortszentrum zu fahren. Die Erstbeklagte hatte das Ausparkmanöver des Klägers wahrgenommen und beabsichtigte, das Fahrzeug des Klägers zu überholen. Sie hielt eine Fahrlinie mit der linken Fahrzeugseite 2,8 m zum linken Fahrbahnrand entfernt ein. Das Klagsfahrzeug befand sich unmittelbar vor der nachfolgenden Kollision seitlich rechts vor dem von der Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug. Diese hatte infolge Unaufmerksamkeit weder die Veränderung der Fahrlinie des Klagsfahrzeuges ab etwa 41 m vor der späteren Unfallsstelle zur Mitte des aktiven Fahrbahnteiles noch den eingeschalteten Blinker über diese Strecke und auch nicht die allmähliche Verminderung der Fahrgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges auf Schrittgeschwindigkeit wahrgenommen. Als sich die Erstbeklagte mit der Front ihres PKWs etwa eine halbe Fahrzeuglänge knapp seitlich hinter dem Heck des klägerischen Fahrzeuges befand, bog dieses Fahrzeug etwa mit Schrittgeschwindigkeit ca. 4 m im Bogen ab, worauf die Erstbeklagte eine Vollbremsung einleitete. Der Kläger blickte etwa 7 m vor der Kollisionsstelle in den Innen- und Außenrückspiegel und nahm dabei infolge Unaufmerksamkeit das in Überholposition befindliche Fahrzeug nicht wahr, obgleich es wahrnehmbar gewesen wäre. Es kam zu einer Streifung der Fahrzeuge, wodurch auch die am Beifahrersitz mitfahrende Ehegattin des Klägers verletzt wurde. Das Erstgericht stellte den vom Kläger erlittenen Schaden mit S 93.517,92 sowie das berechtigte Schmerzengeld seiner mitfahrenden Ehegattin mit S 5.000,--, den Schaden der Erstbeklagten mit S 45.444,80 fest. Rechtlich ging das Erstgericht von einem Mitverschulden der Erstbeklagten im Ausmaß von 3/4 an dem Unfall aus, weil sie den links blinkenden, in Fahrbahnmitte eingeordnet über 41 m fahrenden klägerischen PKW zu überholen versucht habe. Der Kläger habe sich vor dem Einbiegen in eine nicht besonders erkennbare Verbindungsstraße nicht ausreichend überzeugt, ob er nicht von einem anderen Fahrzeug überholt werde.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber der Berufung der beklagten Parteien. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit einem Betrag von S 32.839,30 zu Recht und die Gegenforderung mit einem Betrag von S 30.296,53 als zu Recht bestehend erachtete und daher die beklagten Parteien verpflichtete, dem Kläger einen Betrag von S 2.542,77 samt 4 % Zinsen vom 11.9.1990 bis 31.5.1991 und 12,25 % Zinsen seit 1.6.1991 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 96.975,15 s.A. wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallsablauf als unbedenklich und führte rechtlich zum Grunde des Anspruches im wesentlichen aus, daß die Klägerin (richtig Erstbeklagte) einen Seitenabstand von 2,8 m zum linken Fahrbahnrand des Strandplatzes eingehalten habe. Da sie von einer in diesen Platz einmündenden Straße gekommen sei, sei sie berechtigt gewesen, mangels entsprechender Bodenmarkierungen ihre Fahrt in der gedachten Verlängerung der einmündenden Straße gemäß § 8 Abs.3 StVO fortzusetzen, weil diese Bestimmung eine Ausnahme vom Rechtsfahrgebot darstelle. Der Kläger sei 41 m vor der Unfallsstelle in der Mitte der aktiven Fahrbahn des Strandplatzes gefahren, wobei der linke Blinker in Tätigkeit gewesen sei. Er habe sich in keiner Weise um den Verkehr auf der von den Seeweingärten kommenden Straße gekümmert und 7 m vor der Durchführung seines Linkseinbiegemanövers in den Innen- und Außenspiegel geblickt, jedoch den Mercedes der Erstbeklagten nicht wahrgenommen. Dies stelle einen groben Aufmerksamkeitsfehler des Klägers dar, weil er zu diesem Zeitpunkt durch Unterlassung seines Einbiegemanövers den Unfall vermeiden hätte können. Die Durchführung eines Linkseinbiegemanövers in einen schwer erkennbaren Verbindungsweg ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs stelle ein Fehlverhalten dar, das das Erstgericht nicht richtig gewichtet habe, weil der Kläger durch sein Linkseinbiegen in die Fahrlinie des Mercedes der Erstbeklagten geschnitten habe. Ein Linkseinbiegemanöver habe zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen, insbesondere eines in Überholstellung befindlichen Verkehrsteilnehmers gegeben sei. Es treffe ihn daher das überwiegende Verschulden an dem Unfall. Die Erstbeklagte habe nicht erkennen müssen, daß der in der Mitte des sehr breiten Strandplatzes fahrende Toyota in einen schwer erkennbaren Verbindungsweg einbiegen werde. Sie hätte jedenfalls erwarten können, daß der Kläger die Vorbeifahrt ihres in Überholposition befindlichen Fahrzeuges abwarte. Ihr Verschulden bestehe darin, daß sie den 7,4 Sekunden in Tätigkeit befindlichen Blinker des Toyota nicht wahrgenommen habe. Würden diese Verschuldenskomponenten gegenübergestellt, sei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zugunsten der Erstbeklagten auszugehen.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallsablauf als unbedenklich und führte rechtlich zum Grunde des Anspruches im wesentlichen aus, daß die Klägerin (richtig Erstbeklagte) einen Seitenabstand von 2,8 m zum linken Fahrbahnrand des Strandplatzes eingehalten habe. Da sie von einer in diesen Platz einmündenden Straße gekommen sei, sei sie berechtigt gewesen, mangels entsprechender Bodenmarkierungen ihre Fahrt in der gedachten Verlängerung der einmündenden Straße gemäß Paragraph 8, Absatz 3, StVO fortzusetzen, weil diese Bestimmung eine Ausnahme vom Rechtsfahrgebot darstelle. Der Kläger sei 41 m vor der Unfallsstelle in der Mitte der aktiven Fahrbahn des Strandplatzes gefahren, wobei der linke Blinker in Tätigkeit gewesen sei. Er habe sich in keiner Weise um den Verkehr auf der von den Seeweingärten kommenden Straße gekümmert und 7 m vor der Durchführung seines Linkseinbiegemanövers in den Innen- und Außenspiegel geblickt, jedoch den Mercedes der Erstbeklagten nicht wahrgenommen. Dies stelle einen groben Aufmerksamkeitsfehler des Klägers dar, weil er zu diesem Zeitpunkt durch Unterlassung seines Einbiegemanövers den Unfall vermeiden hätte können. Die Durchführung eines Linkseinbiegemanövers in einen schwer erkennbaren Verbindungsweg ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs stelle ein Fehlverhalten dar, das das Erstgericht nicht richtig gewichtet habe, weil der Kläger durch sein Linkseinbiegen in die Fahrlinie des Mercedes der Erstbeklagten geschnitten habe. Ein Linkseinbiegemanöver habe zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen, insbesondere eines in Überholstellung befindlichen Verkehrsteilnehmers gegeben sei. Es treffe ihn daher das überwiegende Verschulden an dem Unfall. Die Erstbeklagte habe nicht erkennen müssen, daß der in der Mitte des sehr breiten Strandplatzes fahrende Toyota in einen schwer erkennbaren Verbindungsweg einbiegen werde. Sie hätte jedenfalls erwarten können, daß der Kläger die Vorbeifahrt ihres in Überholposition befindlichen Fahrzeuges abwarte. Ihr Verschulden bestehe darin, daß sie den 7,4 Sekunden in Tätigkeit befindlichen Blinker des Toyota nicht wahrgenommen habe. Würden diese Verschuldenskomponenten gegenübergestellt, sei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zugunsten der Erstbeklagten auszugehen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.