Rechtssatz RS0073488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0073488
Geschäftszahl
11Os282/63; 2Ob17/93
Entscheidungsdatum
15.04.1993
Rechtssatz
Ein Fahrbahnverbreiterung um etwa fünfundzwanzig Prozent läßt die Anwendung des § 8 Abs 3 StVO nicht zu. Auch bei einer Verbreiterung der Fahrbahn ist so nahe neben dem rechten Fahrbahnrand zu fahren, als dies ohne Gefährdung der auf dem Gehsteig befindlichen Personen möglich ist. Eine Benützung des zweiten Fahrstreifens ohne zwingenden Grund ist vorschriftswidrig.Ein Fahrbahnverbreiterung um etwa fünfundzwanzig Prozent läßt die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3, StVO nicht zu. Auch bei einer Verbreiterung der Fahrbahn ist so nahe neben dem rechten Fahrbahnrand zu fahren, als dies ohne Gefährdung der auf dem Gehsteig befindlichen Personen möglich ist. Eine Benützung des zweiten Fahrstreifens ohne zwingenden Grund ist vorschriftswidrig.
Entscheidungstexte
- 11 Os 282/63
Entscheidungstext OGH 17.03.1964 11 Os 282/63
Veröff: ZVR 1964/255 S 301
- 2 Ob 17/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 2 Ob 17/93
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073488
Dokumentnummer
JJR_19640317_OGH0002_0110OS00282_6300000_001