Entscheidungsgründe:
Am 4. 7. 2000 gegen 6.52 Uhr ereignete sich in Bregenz im Kreuzungsbereich Rheinstraße (B 202)/Heldendankstraße ein Verkehrsunfall zwischen dem von der Klägerin gelenkten und gehaltenen PKW Mazda 323 und einem vom Erstbeklagten gelenkten und von der zweitbeklagten Partei gehaltenen Bus M 3. Beide Fahrzeuglenker fuhren aus Bregenz/Zentrum kommend in Richtung Hard, wobei der Erstbeklagte seine Fahrt mit dem Bus der zweitbeklagten Partei nach Abzweigung der Heldendankstraße auf der B 202 fortzusetzen gedachte, während die Klägerin mit ihrem Fahrzeug von der B 202 nach rechts in die Heldendankstraße einbiegen wollte. Im Bereich der Unfallstelle ist auf der Rheinstraße eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h verordnet. Die Unfallstelle befindet sich im Bereich der Kreuzung, die durch eine Ampelanlage geregelt ist. Nähert man sich der Unfallstelle von Bregenz/Zentrum kommend weist die B 202 mehrere Fahrstreifen auf. Auf der rechten Straßenseite an den Gehsteig anschließend ist ein Radfahrstreifen markiert, der eine Breite von 1,2 m aufweist; links davon liegt ein mit der Aufschrift "Bus" markierter Fahrstreifen, der eine Breite von 3 m aufweist. Links der Busspur befindet sich ein weiterer Fahrstreifen für den übrigen Verkehr und zwar für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger, wobei entsprechende Bodenmarkierungen und Pfeile auf der Fahrbahn aufgebracht sind. Dieser Fahrstreifen ist ebenfalls 3 m breit. Vor der Ampelanlage sind Haltelinien markiert; unmittelbar hinter der Ampel führt ein Schutzweg über die Rheinstraße. Auch über die rechts abzweigende Heldendankstraße befindet sich im Kreuzungsbereich ein Schutzweg. Die an den Gehsteig anschließende Busspur setzt sich hinter der Kreuzung Richtung Hard fort. Im unmittelbaren Kreuzungsbereich befindet sich kein besonderer Hinweis auf das Vorhandensein einer Busspur. Die Klägerin fuhr auf dem links neben der Busspur liegenden Fahrstreifen und musste ihr Fahrzeug an der Kreuzung mit der Heldendankstraße wegen Rotlichts anhalten. Sie befand sich als erstes Fahrzeug vor der Ampel. Hinter ihr blieben weitere Fahrzeuge, deren Größe und exakte Fahrlinie nicht mehr festgestellt werden kann, stehen, wobei am Fahrzeug der Klägerin der rechte Blinker eingeschaltet war. Als die Ampelphasen wechselten, blickte sie in den Innenspiegel und über die rechte Schulter zurück, sah aber kein Fahrzeug, das sich auf der Busspur näherte. Nachdem die Ampel auf Grün geschaltet hatte, fuhr sie los und wollte nach rechts in die Heldendankstraße einbiegen. Zur gleichen Zeit näherte sich der Erstbeklagte mit dem Bus der zweitbeklagten Partei; er benützte die "Busspur" und hielt eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h ein. Er erkannte, dass sich wegen des Rotlichts der Ampel auf dem Fahrstreifen links der Busspur ein 7 bis 8 Fahrzeuge umfassender "Rückstau" gebildet hatte. Bereits aus einiger Entfernung erkannte der Erstbeklagte aber auch, dass die Ampelphase von Rot auf Grün zu wechseln begann, weshalb er seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzte. Während des Abbiegemanövers der Klägerin kam es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei sich die Kollisionsstelle ungefähr auf dem Zebrastreifen, der über die B 202 führt, und in der gedachten Verlängerung der "Busspur" befindet. Der Erstbeklagte fuhr mit dem linken vorderen Eck seines Busses gegen die Beifahrertür des klägerischen PKWs.
Die Klägerin befand sich zum Kollisionszeitpunkt im Beschleunigungsvorgang, nachdem sie von ihrem Stillstandsplatz vor der Ampel normal beschleunigend angefahren war. Vom Standplatz bis zu Kollisionsstelle benötigte sie ca 2 bis 2,5 Sekunden. Der Erstbeklagte hat in Annäherung an die Kollisionsstelle den in Tätigkeit befindlichen rechten Blinker am Klagsfahrzeug nicht erkannt. Er erkannte die Gefahr erst auf Grund der Schrägfahrt des Klagsfahrzeuges, die für ihn ca 1 bis 1,5 Sekunden vor der Kollision ersichtlich war. Unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde konnte er vor der Kollision eine Verringerung der Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h erzielen oder noch nach rechts ausweichen, was er auch tat. Durch einen Blick in den rechten Außenspiegel unmittelbar vor dem Abbiegen nach rechts wäre für die Klägerin erkennbar gewesen, dass sich auf der Busspur ein Bus nähert. Die Klägerin hatte aber nicht in den rechten Außenspiegel geblickt. Der Seitenblinker am klägerischen Fahrzeug wäre für den Erstbeklagten sicher aus einer Entfernung von ca 25 bis 30 m unter der Voraussetzung erkennbar gewesen, dass hinter dem Klagsfahrzeug ein PKW rechts versetzt stand. Unter der Voraussetzung, dass ein LKW oder Minivans hinter dem Klagsfahrzeug standen, war der Seitenblinker für den Erstbeklagten erst unmittelbar vor dem Passieren des LKWs bzw Minivans erkennbar. Unter der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge hinter der Klägerin in einer Flucht zueinander standen, war der Seitenblinker für den Erstbeklagten bereits aus großer Entfernung erkennbar.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 149.867,-- (EUR 10.891,26). Sie habe wegen eines den Schutzweg von links nach rechts passieren wollenden Fußgängers angehalten. Der Erstbeklagte sei offensichtlich aus Unaufmerksamkeit weitgehend ungebremst in das stehende Fahrzeug der Klägerin geprallt.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte habe sich bei Grünlicht auf der Busspur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h der Kreuzung genähert. Als er sich unmittelbar vor der Einmündung der Heldendankstraße befunden habe, sei die Klägerin plötzlich und völlig überraschend vom normalen Fahrstreifen der B 202 nach rechts abgebogen. Die nachfolgende Kollision sei für den Erstbeklagten unvermeidbar gewesen. Das Alleinverschulden treffe die Klägerin, die es unterlassen habe, sich vor dem Abbiegemanöver über den Nachfolgeverkehr zu vergewissern. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies letztlich das Klagebegehren zur Gänze ab. Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt erörterte es rechtlich, dass sich der Erstbeklagte auf einem Fahrstreifen für Omnibusse im Sinne des § 53 Abs 1 Z 25 StVO der späteren Unfallstelle genähert habe, während die Klägerin einen "normalen" Fahrstreifen benützt und von dort rechts abbiegen habe wollen. Der Erstbeklagte habe mit dem Bus der zweitbeklagten Partei am angehaltenen Fahrzeug der Klägerin vorbeifahren wollen. Nach § 11 Abs 1 StVO, der auch beim Einbiegen nach § 13 StVO zur Anwendung komme, dürfe ein Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt habe, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Der seine Fahrtrichtung beibehaltende Erstbeklagte habe im Sinne des § 3 StVO darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin, unbeachtlich des an ihrem Fahrzeug tätigen Blinkers, mit ihrem Einbiegemanöver erst nach dem Passieren beginnen werde. Den Erstbeklagten treffe daher kein Verschulden. Demgegenüber habe die Klägerin nicht die gehörige Sorgfalt walten lassen, weil durch einen Blick in den rechten Außenspiegel der Bus der zweitbeklagten Partei jedenfalls erkennbar gewesen wäre. Die Klägerin treffe daher das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte habe sich bei Grünlicht auf der Busspur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h der Kreuzung genähert. Als er sich unmittelbar vor der Einmündung der Heldendankstraße befunden habe, sei die Klägerin plötzlich und völlig überraschend vom normalen Fahrstreifen der B 202 nach rechts abgebogen. Die nachfolgende Kollision sei für den Erstbeklagten unvermeidbar gewesen. Das Alleinverschulden treffe die Klägerin, die es unterlassen habe, sich vor dem Abbiegemanöver über den Nachfolgeverkehr zu vergewissern. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies letztlich das Klagebegehren zur Gänze ab. Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt erörterte es rechtlich, dass sich der Erstbeklagte auf einem Fahrstreifen für Omnibusse im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 25, StVO der späteren Unfallstelle genähert habe, während die Klägerin einen "normalen" Fahrstreifen benützt und von dort rechts abbiegen habe wollen. Der Erstbeklagte habe mit dem Bus der zweitbeklagten Partei am angehaltenen Fahrzeug der Klägerin vorbeifahren wollen. Nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO, der auch beim Einbiegen nach Paragraph 13, StVO zur Anwendung komme, dürfe ein Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt habe, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Der seine Fahrtrichtung beibehaltende Erstbeklagte habe im Sinne des Paragraph 3, StVO darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin, unbeachtlich des an ihrem Fahrzeug tätigen Blinkers, mit ihrem Einbiegemanöver erst nach dem Passieren beginnen werde. Den Erstbeklagten treffe daher kein Verschulden. Demgegenüber habe die Klägerin nicht die gehörige Sorgfalt walten lassen, weil durch einen Blick in den rechten Außenspiegel der Bus der zweitbeklagten Partei jedenfalls erkennbar gewesen wäre. Die Klägerin treffe daher das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, dass die Klagsforderung dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht und die Gegenforderung ebenfalls dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe. Ein Mehrbegehren von EUR 5.445,63 sA wies es ab. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens behielt es der Endentscheidung des Erstgerichtes vor.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag nach § 508 ZPO dahin ab, dass die Revision doch zulässig sei. Es beurteilte das Vorbeifahren des Erstbeklagten mit dem von der zweitbeklagten Partei gehaltenen Omnibus an den am "normalen Fahrstreifen" stehenden oder fahrenden Fahrzeugen grundsätzlich zulässiges Vorbeifahren im Sinne des § 17 StVO, das allerdings dann besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit erfordere, wenn an einer angehaltenen Fahrzeugkolonne vorbeigefahren werde (ZVR 1981/84). Die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 40 km/h sei im Ausmaß von 100 % relativ überhöht. Der Klägerin sei ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO vorzuwerfen.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag nach Paragraph 508, ZPO dahin ab, dass die Revision doch zulässig sei. Es beurteilte das Vorbeifahren des Erstbeklagten mit dem von der zweitbeklagten Partei gehaltenen Omnibus an den am "normalen Fahrstreifen" stehenden oder fahrenden Fahrzeugen grundsätzlich zulässiges Vorbeifahren im Sinne des Paragraph 17, StVO, das allerdings dann besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit erfordere, wenn an einer angehaltenen Fahrzeugkolonne vorbeigefahren werde (ZVR 1981/84). Die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 40 km/h sei im Ausmaß von 100 % relativ überhöht. Der Klägerin sei ein Verstoß gegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO vorzuwerfen.
Bei Abwägung der den Lenkern der beiden Unfallsfahrzeuge anzulastenden Verschuldenskomponenten sei von einem etwa gleichteiligen Verschulden auszugehen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung fehle, mit welcher Geschwindigkeit ein erlaubter Benützer einer Busspur im Ortsgebiet an auf der Normalspur stehenden oder sich gerade in Bewegung setzenden Fahrzeugen vorbeifahren bzw nebeneinander fahren dürfe.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revision die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens.
Die Klägerin beantragt die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.