Rechtssatz RS0075331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075331
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Rechtssatz
Vom Schutzzweck des § 53 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren des "Fahrstreifens für Omnibusse" mit anderen Fahrzeugen als mit solchen des Kraftfahrlinienverkehrs bzw des Straßendienstes und der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten verursacht und erhöht werden können.Vom Schutzzweck des Paragraph 53, Ziffer 25, StVO gelten alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren des "Fahrstreifens für Omnibusse" mit anderen Fahrzeugen als mit solchen des Kraftfahrlinienverkehrs bzw des Straßendienstes und der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten verursacht und erhöht werden können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 71/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 71/87
Veröff: ZVR 1988/85 S 206
- 2 Ob 46/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 46/94
- 2 Ob 172/02m
Entscheidungstext OGH 25.09.2003 2 Ob 172/02m
Auch; Beisatz: Zu § 53 Abs 1 Z 25 StVO wurde bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber einerseits die Gefahr des zulässigen Überquerens von Busspuren und auch andere Gefahren im Interesse der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs in Kauf genommen hat. (T1)
- 2 Ob 270/02y
Entscheidungstext OGH 24.03.2004 2 Ob 270/02y
Auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des §53 Abs1 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfasst, die durch Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse mit anderen als den begünstigten Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können. Er ist aber nicht darauf gerichtet, dass-nach dem vor einer Kreuzung angeordneten Ende dieses Fahrstreifens-Gefahren im anschließenden Kreuzungsbereich verhindert werden sollen. (T2)
- 2 Ob 5/12t
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 5/12t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075331
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0080OB00071_8700000_001