Entscheidungsgründe:
Am 7. Juni 1984 ereignete sich in Wien 7., Kreuzung Neustiftgasse-Wimbergergasse ein Verkehrsunfall, an dem der von der Klägerin gelenkte und gehaltene PKW Skoda mit dem Kennzeichen W * und der von der Zweitbeklagten gelenkte, von der Drittbeklagten gehaltene und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte PKW Mercedes mit dem Kennzeichen W * beteiligt waren.
Die Klägerin begehrte unter Anerkennung eines Mitverschuldens von 2/3 die Bezahlung der unfallkausalen Schäden von S 16.100,-- mit der Begründung, den Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges treffe ein Mitverschulden, da er den Verkehrsunfall durch Befahren der ausschließlich für den Verkehr mit Omnibussen vorbehaltenen Fahrspur und Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit mitverschuldet habe.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren nur dem Grunde nach, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten Alleinverschulden der Klägerin ein, da diese den Vorrang des Zweitbeklagten verletzt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Neustiftgasse ist eine Einbahn aus Richtung Kaiserstraße in Richtung Neubaugürtel (stadtauswärts). Sie weist vor und nach der Kreuzung mit der Wimbergergasse drei Fahrstreifen für den Fließverkehr, die voneinander durch Leitlinien getrennt sind, und einen gekennzeichneten Parkstreifen am linken Fahrbahnrand auf. Im Kreuzungsbereich sind keine Bodenmarkierungen. Der erste Fahrstreifen von rechts ist für den Zeitraum von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr ausschließlich Omnibussen des Kraftlinienverkehrs vorbehalten. Dieser ausschließliche Busfahrbereich ist durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" gemäß § 53 Z 25 StVO und Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Die Gesamtfahrbahnbreite der Neustiftgasse vor der Kreuzung mit der Wimbergergasse beträgt 10 m; an den linken Fahrbahnrand schließt ein 2,3 m breiter Gehsteig an. Die Wimbergergasse ist in beiden Richtungen befahrbar. An beiden Ästen der Wimbergergasse ist vor der Kreuzung mit der Neustiftgasse ein Verkehrszeichen "Vorrang geben" gemäß § 52 Z 23 StVO aufgestellt. Zum Unfallszeitpunkt war die mit Rauhasphalt bedeckte Fahrbahn trocken. Es herrschte Tageslicht. Der linke Fahrbahnrand der Neustiftgasse war durchgehend verparkt; der rechte, für den Busverkehr vorbehaltene Fahrstreifen, war frei befahrbar. Zur Unfallszeit herrschte in der Neustiftgasse starkes Verkehrsaufkommen und der Verkehr kam schließlich auf den beiden für den Individualverkehr verbleibenden Fahrstreifen vor und nach der Kreuzung der Wimbergergasse zum Stillstand. Die Kolonnen hatten dabei so angehalten, daß der Querverkehr aus der Wimbergergasse die Kreuzung überqueren konnte. Die Klägerin, die allein in ihrem Fahrzeug und angegurtet war, war in der Wimbergergasse Richtung Neustiftgasse, die sie in gerader Richtung überqueren wollte, gefahren. An der Ecke mit der Neustiftgasse, noch nicht die Fluchtlinie der am linken Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge überragend, war sie stehengeblieben und hatte gewartet, bis der Verkehr in der Neustiftgasse zum Stillstand gekommen war. Die Klägerin wußte, daß der äußerst rechte Fahrstreifen der Neustiftgasse im Zeitraum von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr eine Busspur ist. So vergewisserte sie sich, als der Verkehr in den beiden anderen Fahrstreifen am Beginn der Kreuzung unter Freilassung einer Durchfahrt angehalten hatte, daß in diesem äußerst rechten Fahrstreifen kein Autobus komme und fuhr sodann langsam in die Kreuzung ein. Das Fahrzeug des Drittbeklagten hatte sie zu diesem Zeitpunkt auf Grund der parkenden und in den Kolonnen aufgestauten Fahrzeuge noch nicht wahrnehmen können. Die Klägerin querte, ohne nochmals anzuhalten, in einem Zug die Kreuzung und hielt dabei eine Geschwindigkeit von ca. 15 km/h ein. Als die Klägerin im Bereich des Busfahrstreifens war, mit der Front etwa in dessen Mitte, kam es zum Zusammenstoß mit dem die Wimbergergasse im Zuge des äußerst rechten Fahrstreifens überquerenden Taxi. Die Klägerin hatte das Taxi erst im letzten Moment vor der Kollision wahrgenommen und praktisch keine Reaktion mehr setzen können. Die Kollisionsgeschwindigkeit ihres Fahrzeuges betrug daher ca. 15 km/h. Der Zweitbeklagte, der nicht angegurtet war, war mit dem Taxi, in dem er seine damals vierjährige Tochter Petra angegurtet auf dem Beifahrersitz mitführte, zunächst in der rechten der beiden Kolonnen in der Neustiftgasse, somit auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts gefahren. Als der Verkehr immer stockender wurde und schließlich zum Stillstand kam, scherte der Zweitbeklagte, der zu diesem Zeitpunkt etwas mehr als 6 PKW-Längen von der Kreuzung entfernt war, auf die frei befahrbare Busspur nach rechts aus, wobei er wußte, daß es sich bei dem äußerst rechten Fahrstreifen um einen ausschließlich dem Busverkehr vorbehaltenen handelte. In diesem Fahrstreifen fuhr er in Richtung Kreuzung mit der Wimbergergasse, die er in gerader Richtung übersetzen wollte, um sodann auf dem auch nach der Kreuzung freien Busfahrstreifen weiterzufahren. Da der Zweitbeklagte wußte, daß die Neustiftgasse auf dieser Kreuzung gegenüber der Wimbergergasse bevorrangt ist, wollte er diese, ohne nach links oder nach rechts zu blicken, oder sonst dem Querverkehr Beachtung zu schenken, und ohne seine Geschwindigkeit von knapp unter 40 km/h zu vermindern, in einem Zug übersetzen. Als der Zweitbeklagte etwa 10 m von der verlängert gedachten Gehsteigkante der Wimbergergasse bzw. etwa 13 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt war, bemerkte er das Fahrzeug der Klägerin, das zu diesem Zeitpunkt etwa auf Höhe des dritten Fahrstreifens von rechts bzw. noch etwa 5,4 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt war. Dies war etwa 1,3 Sekunden vor der Kollision. Der Beklagte setzte eine Vollbremsung, welche 0,3 Sekunden vor der Kollision noch wirksam wurde und durch welche die Geschwindigkeit des Taxis noch auf etwa 32 km/h herabgesetzt wurde, die Kollision jedoch nicht mehr verhindert werden konnte. Das Taxi stieß dabei mit seiner linken vorderen Ecke gegen die rechte Seite vorne des Fahrzeuges der Klägerin. Dabei wurde es gegen den Uhrzeigersinn um fast 90º verdreht, legte vom Kollisionspunkt bis zur Endlage noch eine Strecke von ca. 8,5 m zurück und kam am rechten Rand der Neustiftgasse mit dem Heck etwa auf Höhe der Gehsteigkante der Wimbergergasse zum Stehen. Das Taxi wurde durch den Zusammenstoß im Uhrzeigersinn geringfügig verdreht und kam ca. 4 m vom Kollisionspunkt entfernt, etwa in der Mitte der Wimbergergasse zum Stillstand. Hätte die Klägerin das Taxi ebenfalls schon 1,3 Sekunden vor dem Zusammenstoß bemerkt, was möglich gewesen wäre, da hier gegenseitige Sicht bestanden hatte, und hätte sie ebenfalls nach einer Reaktionszeit von 1 Sekunde eine Vollbremsung eingeleitet, so hätte sie auch in diesem Fall die Kollision dadurch nicht mehr verhindern können, weil die Abwehrstrecke auf 15 km/h genau 5,4 m beträgt, sodaß ihr Fahrzeug genau an der Unfallstelle zum Stillstand gekommen wäre und das Fahrzeug ebenfalls dagegen gestoßen wäre. Da die Tochter des Zweitbeklagten bei dem Unfall leicht verletzt worden war, wurde die Polizei verständigt und die Beamten nahmen den Unfall genau auf. Beim Eintreffen der Polizei standen die Fahrzeuge noch in unveränderter Endposition und diese Positionen wurden von der Polizei vermessen und in einer Skizze festgehalten. Weiters wurden von der Polizei zwei Bremsspuren des Taxis in einer Länge von 2,3 m vor der Kollision festgehalten. Beim Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen PKW Skoda 120, mit einem Gewicht von 950 kg zum Unfallszeitpunkt. Durch den Unfall wurde dieses Fahrzeug rechts vorne so schwer beschädigt, daß ein wirtschaftlicher Totalschaden, dessen Höhe mit S 40.000,-- außer Streit steht, eintrat. An Ummeldespesen und Abschleppkosten mußte die Klägerin S 2.300,-- aufwenden. Die Klägerin erlitt infolge des Zusammenstoßes je ein Hämatom unterhalb des Nabels und im Bereich der rechten Brustwarze, sowie eine Prellung der Halswirbelsäule. Beim Taxi handelte es sich um einen PKW Mercedes, dessen Unfallgewicht etwa 1.510 kg betrug. Durch die Kollision wurden der linke vordere Kotflügel, die Motorhaube, der Kühlergrill und die Stoßstange beschädigt.Die Neustiftgasse ist eine Einbahn aus Richtung Kaiserstraße in Richtung Neubaugürtel (stadtauswärts). Sie weist vor und nach der Kreuzung mit der Wimbergergasse drei Fahrstreifen für den Fließverkehr, die voneinander durch Leitlinien getrennt sind, und einen gekennzeichneten Parkstreifen am linken Fahrbahnrand auf. Im Kreuzungsbereich sind keine Bodenmarkierungen. Der erste Fahrstreifen von rechts ist für den Zeitraum von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr ausschließlich Omnibussen des Kraftlinienverkehrs vorbehalten. Dieser ausschließliche Busfahrbereich ist durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" gemäß Paragraph 53, Ziffer 25, StVO und Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Die Gesamtfahrbahnbreite der Neustiftgasse vor der Kreuzung mit der Wimbergergasse beträgt 10 m; an den linken Fahrbahnrand schließt ein 2,3 m breiter Gehsteig an. Die Wimbergergasse ist in beiden Richtungen befahrbar. An beiden Ästen der Wimbergergasse ist vor der Kreuzung mit der Neustiftgasse ein Verkehrszeichen "Vorrang geben" gemäß Paragraph 52, Ziffer 23, StVO aufgestellt. Zum Unfallszeitpunkt war die mit Rauhasphalt bedeckte Fahrbahn trocken. Es herrschte Tageslicht. Der linke Fahrbahnrand der Neustiftgasse war durchgehend verparkt; der rechte, für den Busverkehr vorbehaltene Fahrstreifen, war frei befahrbar. Zur Unfallszeit herrschte in der Neustiftgasse starkes Verkehrsaufkommen und der Verkehr kam schließlich auf den beiden für den Individualverkehr verbleibenden Fahrstreifen vor und nach der Kreuzung der Wimbergergasse zum Stillstand. Die Kolonnen hatten dabei so angehalten, daß der Querverkehr aus der Wimbergergasse die Kreuzung überqueren konnte. Die Klägerin, die allein in ihrem Fahrzeug und angegurtet war, war in der Wimbergergasse Richtung Neustiftgasse, die sie in gerader Richtung überqueren wollte, gefahren. An der Ecke mit der Neustiftgasse, noch nicht die Fluchtlinie der am linken Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge überragend, war sie stehengeblieben und hatte gewartet, bis der Verkehr in der Neustiftgasse zum Stillstand gekommen war. Die Klägerin wußte, daß der äußerst rechte Fahrstreifen der Neustiftgasse im Zeitraum von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr eine Busspur ist. So vergewisserte sie sich, als der Verkehr in den beiden anderen Fahrstreifen am Beginn der Kreuzung unter Freilassung einer Durchfahrt angehalten hatte, daß in diesem äußerst rechten Fahrstreifen kein Autobus komme und fuhr sodann langsam in die Kreuzung ein. Das Fahrzeug des Drittbeklagten hatte sie zu diesem Zeitpunkt auf Grund der parkenden und in den Kolonnen aufgestauten Fahrzeuge noch nicht wahrnehmen können. Die Klägerin querte, ohne nochmals anzuhalten, in einem Zug die Kreuzung und hielt dabei eine Geschwindigkeit von ca. 15 km/h ein. Als die Klägerin im Bereich des Busfahrstreifens war, mit der Front etwa in dessen Mitte, kam es zum Zusammenstoß mit dem die Wimbergergasse im Zuge des äußerst rechten Fahrstreifens überquerenden Taxi. Die Klägerin hatte das Taxi erst im letzten Moment vor der Kollision wahrgenommen und praktisch keine Reaktion mehr setzen können. Die Kollisionsgeschwindigkeit ihres Fahrzeuges betrug daher ca. 15 km/h. Der Zweitbeklagte, der nicht angegurtet war, war mit dem Taxi, in dem er seine damals vierjährige Tochter Petra angegurtet auf dem Beifahrersitz mitführte, zunächst in der rechten der beiden Kolonnen in der Neustiftgasse, somit auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts gefahren. Als der Verkehr immer stockender wurde und schließlich zum Stillstand kam, scherte der Zweitbeklagte, der zu diesem Zeitpunkt etwas mehr als 6 PKW-Längen von der Kreuzung entfernt war, auf die frei befahrbare Busspur nach rechts aus, wobei er wußte, daß es sich bei dem äußerst rechten Fahrstreifen um einen ausschließlich dem Busverkehr vorbehaltenen handelte. In diesem Fahrstreifen fuhr er in Richtung Kreuzung mit der Wimbergergasse, die er in gerader Richtung übersetzen wollte, um sodann auf dem auch nach der Kreuzung freien Busfahrstreifen weiterzufahren. Da der Zweitbeklagte wußte, daß die Neustiftgasse auf dieser Kreuzung gegenüber der Wimbergergasse bevorrangt ist, wollte er diese, ohne nach links oder nach rechts zu blicken, oder sonst dem Querverkehr Beachtung zu schenken, und ohne seine Geschwindigkeit von knapp unter 40 km/h zu vermindern, in einem Zug übersetzen. Als der Zweitbeklagte etwa 10 m von der verlängert gedachten Gehsteigkante der Wimbergergasse bzw. etwa 13 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt war, bemerkte er das Fahrzeug der Klägerin, das zu diesem Zeitpunkt etwa auf Höhe des dritten Fahrstreifens von rechts bzw. noch etwa 5,4 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt war. Dies war etwa 1,3 Sekunden vor der Kollision. Der Beklagte setzte eine Vollbremsung, welche 0,3 Sekunden vor der Kollision noch wirksam wurde und durch welche die Geschwindigkeit des Taxis noch auf etwa 32 km/h herabgesetzt wurde, die Kollision jedoch nicht mehr verhindert werden konnte. Das Taxi stieß dabei mit seiner linken vorderen Ecke gegen die rechte Seite vorne des Fahrzeuges der Klägerin. Dabei wurde es gegen den Uhrzeigersinn um fast 90º verdreht, legte vom Kollisionspunkt bis zur Endlage noch eine Strecke von ca. 8,5 m zurück und kam am rechten Rand der Neustiftgasse mit dem Heck etwa auf Höhe der Gehsteigkante der Wimbergergasse zum Stehen. Das Taxi wurde durch den Zusammenstoß im Uhrzeigersinn geringfügig verdreht und kam ca. 4 m vom Kollisionspunkt entfernt, etwa in der Mitte der Wimbergergasse zum Stillstand. Hätte die Klägerin das Taxi ebenfalls schon 1,3 Sekunden vor dem Zusammenstoß bemerkt, was möglich gewesen wäre, da hier gegenseitige Sicht bestanden hatte, und hätte sie ebenfalls nach einer Reaktionszeit von 1 Sekunde eine Vollbremsung eingeleitet, so hätte sie auch in diesem Fall die Kollision dadurch nicht mehr verhindern können, weil die Abwehrstrecke auf 15 km/h genau 5,4 m beträgt, sodaß ihr Fahrzeug genau an der Unfallstelle zum Stillstand gekommen wäre und das Fahrzeug ebenfalls dagegen gestoßen wäre. Da die Tochter des Zweitbeklagten bei dem Unfall leicht verletzt worden war, wurde die Polizei verständigt und die Beamten nahmen den Unfall genau auf. Beim Eintreffen der Polizei standen die Fahrzeuge noch in unveränderter Endposition und diese Positionen wurden von der Polizei vermessen und in einer Skizze festgehalten. Weiters wurden von der Polizei zwei Bremsspuren des Taxis in einer Länge von 2,3 m vor der Kollision festgehalten. Beim Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen PKW Skoda 120, mit einem Gewicht von 950 kg zum Unfallszeitpunkt. Durch den Unfall wurde dieses Fahrzeug rechts vorne so schwer beschädigt, daß ein wirtschaftlicher Totalschaden, dessen Höhe mit S 40.000,-- außer Streit steht, eintrat. An Ummeldespesen und Abschleppkosten mußte die Klägerin S 2.300,-- aufwenden. Die Klägerin erlitt infolge des Zusammenstoßes je ein Hämatom unterhalb des Nabels und im Bereich der rechten Brustwarze, sowie eine Prellung der Halswirbelsäule. Beim Taxi handelte es sich um einen PKW Mercedes, dessen Unfallgewicht etwa 1.510 kg betrug. Durch die Kollision wurden der linke vordere Kotflügel, die Motorhaube, der Kühlergrill und die Stoßstange beschädigt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, daß die Klägerin gegen die Bestimmungen des § 19 Abs 4 StVO verstoßen habe, während dem Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges ein Mitverschulden nicht angelastet werde, da das verbotswidrige Befahren der gemäß § 53 Z 25 StVO gekennzeichneten Fläche mit dem eingetretenen Erfolg in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang stehe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, daß die Klägerin gegen die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 4, StVO verstoßen habe, während dem Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges ein Mitverschulden nicht angelastet werde, da das verbotswidrige Befahren der gemäß Paragraph 53, Ziffer 25, StVO gekennzeichneten Fläche mit dem eingetretenen Erfolg in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang stehe.
Infolge Berufung der Klägerin änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsstattgebung ab; das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig und führte aus, daß die Klägerin den dem Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges gemäß § 19 Abs 4 StVO zustehenden Vorrang verletzt habe, werde in der Berufung nicht bestritten. Die Klägerin vermeine nun, daß der Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges gegen den Schutzzweck des § 53 Z 25 StVO verstoßen habe, indem er den dem Kraftfahrlinienverkehr mit Omnibussen vorbehaltenen Fahrstreifen benützte und der Schutzzweck dieser Norm in der Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erblicken sei. § 53 Z 25 StVO zeige einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an. Die Gültigkeit dieses Hinweiszeichens sei hier durch eine Zusatztafel insofern eingeschränkt, als dieser Fahrstreifen dem Kraftfahrlinienverkehr nur in der Zeit von 15:30 bis 18:00 Uhr vorbehalten sei. Bei Übertretung eines Schutzgesetzes sei im Sinne des § 1311 ABGB nur für solche Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Norm erfaßt werden, für Schäden also, die man gerade verhindern wollte. Die Abgrenzung des Normzweckes sei jedoch selten mit absoluter Sicherheit durchzuführen. Der Zweitbeklagte habe eine den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen befahren. Die Vorschrift des § 53 Z 25 StVO diene der Flüssigkeit des Verkehrs, erkennbar dem raschen Vorankommen der öffentlichen Verkehrsmittel. Damit sei aber nicht gesagt, daß sich ihr Schutzzweck darin erschöpfe. Zufolge § 3 StVO, wonach jeder Lenker auf das vorschriftsmäßige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen dürfe, sei vielmehr davon auszugehen, daß jede Verkehrsvorschrift grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer schütze. Insbesondere, wenn die Übertretung derselben die konkrete Unfallgefahr erhöhe, werde man den Schutzzweck nicht verneinen dürfen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergebe, sei der Klägerin bekannt gewesen, daß der Fahrstreifen zu jener Zeit, zu der sich der Unfall ereignete, den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehalten gewesen sei. Die Klägerin habe daher mit PKWs in aller Regel nicht rechnen und ihre Aufmerksamkeit nur auf Autobusse richten müssen. Darauf, daß die Auffälligkeit eines Autobusses weit größer sei als jene eines PKWs, müsse nicht eingegangen werden. Der Zweitbeklagte habe durch das Befahren des gemäß § 53 Z 25 StVO gekennzeichneten Fahrstreifens den Eintritt des Verkehrsunfalles begünstigt. Er wäre bei der von ihm eingehaltenen Fahrlinie zur besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Er sei jedoch - wie sich aus den Feststellungen ergebe - ohne Beachtung des Querverkehrs und ohne Reduzierung der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 40 km/h in die Kreuzung eingefahren. Sein Fehlverhalten sei ihm daher als Verschulden, das mit einem Drittel zu bewerten sei, anzulasten.Infolge Berufung der Klägerin änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsstattgebung ab; das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig und führte aus, daß die Klägerin den dem Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO zustehenden Vorrang verletzt habe, werde in der Berufung nicht bestritten. Die Klägerin vermeine nun, daß der Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges gegen den Schutzzweck des Paragraph 53, Ziffer 25, StVO verstoßen habe, indem er den dem Kraftfahrlinienverkehr mit Omnibussen vorbehaltenen Fahrstreifen benützte und der Schutzzweck dieser Norm in der Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erblicken sei. Paragraph 53, Ziffer 25, StVO zeige einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an. Die Gültigkeit dieses Hinweiszeichens sei hier durch eine Zusatztafel insofern eingeschränkt, als dieser Fahrstreifen dem Kraftfahrlinienverkehr nur in der Zeit von 15:30 bis 18:00 Uhr vorbehalten sei. Bei Übertretung eines Schutzgesetzes sei im Sinne des Paragraph 1311, ABGB nur für solche Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Norm erfaßt werden, für Schäden also, die man gerade verhindern wollte. Die Abgrenzung des Normzweckes sei jedoch selten mit absoluter Sicherheit durchzuführen. Der Zweitbeklagte habe eine den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen befahren. Die Vorschrift des Paragraph 53, Ziffer 25, StVO diene der Flüssigkeit des Verkehrs, erkennbar dem raschen Vorankommen der öffentlichen Verkehrsmittel. Damit sei aber nicht gesagt, daß sich ihr Schutzzweck darin erschöpfe. Zufolge Paragraph 3, StVO, wonach jeder Lenker auf das vorschriftsmäßige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen dürfe, sei vielmehr davon auszugehen, daß jede Verkehrsvorschrift grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer schütze. Insbesondere, wenn die Übertretung derselben die konkrete Unfallgefahr erhöhe, werde man den Schutzzweck nicht verneinen dürfen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergebe, sei der Klägerin bekannt gewesen, daß der Fahrstreifen zu jener Zeit, zu der sich der Unfall ereignete, den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehalten gewesen sei. Die Klägerin habe daher mit PKWs in aller Regel nicht rechnen und ihre Aufmerksamkeit nur auf Autobusse richten müssen. Darauf, daß die Auffälligkeit eines Autobusses weit größer sei als jene eines PKWs, müsse nicht eingegangen werden. Der Zweitbeklagte habe durch das Befahren des gemäß Paragraph 53, Ziffer 25, StVO gekennzeichneten Fahrstreifens den Eintritt des Verkehrsunfalles begünstigt. Er wäre bei der von ihm eingehaltenen Fahrlinie zur besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Er sei jedoch - wie sich aus den Feststellungen ergebe - ohne Beachtung des Querverkehrs und ohne Reduzierung der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 40 km/h in die Kreuzung eingefahren. Sein Fehlverhalten sei ihm daher als Verschulden, das mit einem Drittel zu bewerten sei, anzulasten.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.