Aus der Begründung:
Die Beklagten sind der Meinung, das Berufungsgericht habe bei der Frage, was sich die Klägerin anrechnen lassen müsse, die einschränkenden Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes nicht berücksichtigt. Wenn der Sohn der Klägerin, der die gesamten Liegenschaften als Anerbe übernommen habe, der Klägerin alles das zu leisten verpflichtet sei, was ihr von ihrem Gatten zugekommen sei, so sei sie kraft Gesetzes nicht schlechter gestellt als vor dem Tod ihres Gatten. Wenn die Klägerin als Anerbin aufgetreten wäre, dann wäre sie in den Genuß von Vermögen gekommen, das sie sonst nicht zur Verfügung gehabt hätte. Auch in diesem Fall wäre sie mehr als ausreichend schadlos gehalten, weshalb ihr auch aus diesem Grund keine Ansprüche zustunden.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Die Beklagten übersehen dabei, daß es keine Bestimmung im Tiroler Höfegesetz gibt, wonach der Anerbe und Übernehmer eines geschlossenen Hofes - nur darauf bezieht sich das Gesetz - verpflichtet ist, den weichenden Erben das zu geben, was ihnen durch den Tod des Erblassers entgangen ist. Vielmehr ist gemäß § 19 des Tiroler Höfegesetzes dann, wenn der Erblasser keine Verfügung bezüglich des Übernahmswertes des Hofes getroffen hat und auch keine Einigung zwischen den Erben zustande kommt, der Wert des Hofes vom Gericht nach billigem Ermessen so festzustellen, daß der Übernehmer bestehen kann. Der Wert des Hofes ist daher nach ganz anderen Gesichtspunkten festzustellen, als danach, was den Erben durch den Tod des Erblassers entgangen ist. Wenn daher im vorliegenden Fall der Übernehmer des geschlossenen Hofes seiner Mutter, die als Gattin des Erblassers als gesetzliche Erbin zu einem Viertel des gesamten Nachlasses in Betracht kommt, vertraglich soviel zugesichert hat, daß ihr tatsächlich durch den Tod ihres Gatten nichts entgangen ist, dann hat er ihr vertraglich mehr zugesichert, als er nach dem Gesetz verpflichtet ist. In dem Übermaß ist ein Geschenk des Anerben und Übernehmers des geschlossenen Hofes zu erblicken, dessen Anrechnung die Beklagten zur Minderung ihrer Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin nicht begehren können. Diese Beurteilung ist auch dann gerechtfertigt, wenn diese Leistungen des Anerben ganz oder zum Teil als Gegenleistung für den Verzicht der Klägerin auf die Auszahlung der ihr zustehenden Abfindung anzusehen wäre. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob sich diese Gegenleistung auf die Übernahme des geschlossenen Hofes oder nur auf den übrigen Nachlaß bezieht. Wie schon oben dargelegt wurde, haben die Beklagten auf keinen Fall Anspruch auf Anrechnung dessen, was der Klägerin geschenkweise über ihre Gegenleistung hinaus durch das Erbübereinkommen zugekommen ist. Dieses Übermaß ist ihr weder auf Grund des Gesetzes noch aber auf Grund eines schon vor dem Tod ihres Gatten bestehenden Vertrages zugekommen, noch ist es durch Gesetz oder Vertrag durch den Tod ihres Gatten automatisch ausgelöst worden. Dieses Übermaß ist der Klägerin auch nicht in der Absicht vom Anerben zugesichert worden, um auf diese Weise die Schadenersatzpflicht der Beklagten zu mindern.Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Die Beklagten übersehen dabei, daß es keine Bestimmung im Tiroler Höfegesetz gibt, wonach der Anerbe und Übernehmer eines geschlossenen Hofes - nur darauf bezieht sich das Gesetz - verpflichtet ist, den weichenden Erben das zu geben, was ihnen durch den Tod des Erblassers entgangen ist. Vielmehr ist gemäß Paragraph 19, des Tiroler Höfegesetzes dann, wenn der Erblasser keine Verfügung bezüglich des Übernahmswertes des Hofes getroffen hat und auch keine Einigung zwischen den Erben zustande kommt, der Wert des Hofes vom Gericht nach billigem Ermessen so festzustellen, daß der Übernehmer bestehen kann. Der Wert des Hofes ist daher nach ganz anderen Gesichtspunkten festzustellen, als danach, was den Erben durch den Tod des Erblassers entgangen ist. Wenn daher im vorliegenden Fall der Übernehmer des geschlossenen Hofes seiner Mutter, die als Gattin des Erblassers als gesetzliche Erbin zu einem Viertel des gesamten Nachlasses in Betracht kommt, vertraglich soviel zugesichert hat, daß ihr tatsächlich durch den Tod ihres Gatten nichts entgangen ist, dann hat er ihr vertraglich mehr zugesichert, als er nach dem Gesetz verpflichtet ist. In dem Übermaß ist ein Geschenk des Anerben und Übernehmers des geschlossenen Hofes zu erblicken, dessen Anrechnung die Beklagten zur Minderung ihrer Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin nicht begehren können. Diese Beurteilung ist auch dann gerechtfertigt, wenn diese Leistungen des Anerben ganz oder zum Teil als Gegenleistung für den Verzicht der Klägerin auf die Auszahlung der ihr zustehenden Abfindung anzusehen wäre. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob sich diese Gegenleistung auf die Übernahme des geschlossenen Hofes oder nur auf den übrigen Nachlaß bezieht. Wie schon oben dargelegt wurde, haben die Beklagten auf keinen Fall Anspruch auf Anrechnung dessen, was der Klägerin geschenkweise über ihre Gegenleistung hinaus durch das Erbübereinkommen zugekommen ist. Dieses Übermaß ist ihr weder auf Grund des Gesetzes noch aber auf Grund eines schon vor dem Tod ihres Gatten bestehenden Vertrages zugekommen, noch ist es durch Gesetz oder Vertrag durch den Tod ihres Gatten automatisch ausgelöst worden. Dieses Übermaß ist der Klägerin auch nicht in der Absicht vom Anerben zugesichert worden, um auf diese Weise die Schadenersatzpflicht der Beklagten zu mindern.
Der Hinweis der Beklagten, daß auch die Klägerin als Anerbin hätte auftreten können, weil im Gesetz eine genaue Bestimmung darüber, wer Anerbe sein könne, nicht vorhanden sei, kann überhaupt nicht maßgebend sein, weil dieser Fall nicht eingetreten ist und selbst die Beklagten nicht einmal zu behaupten vermögen, daß die Klägerin zur Übernahme des geschlossenen Hofes verpflichtet gewesen wäre, um ihre (Beklagten) Schadenersatzverpflichtungen der Klägerin gegenüber zu mindern. Jedenfalls sind die gesetzlichen Erben nach dem Tiroler Höfegesetz berechtigt, sich bezüglich der Übernahme des geschlossenen Hofes durch den Anerben und über ihre Abfindung vertraglich zu einigen (§ 15 ff. 1. c.). Die Beklagten sind nicht berechtigt, aus einem solchen Vertrag zwischen den gesetzlichen Erben und dem Anerben Folgerungen für ihre Schadenersatzpflicht abzuleiten.Der Hinweis der Beklagten, daß auch die Klägerin als Anerbin hätte auftreten können, weil im Gesetz eine genaue Bestimmung darüber, wer Anerbe sein könne, nicht vorhanden sei, kann überhaupt nicht maßgebend sein, weil dieser Fall nicht eingetreten ist und selbst die Beklagten nicht einmal zu behaupten vermögen, daß die Klägerin zur Übernahme des geschlossenen Hofes verpflichtet gewesen wäre, um ihre (Beklagten) Schadenersatzverpflichtungen der Klägerin gegenüber zu mindern. Jedenfalls sind die gesetzlichen Erben nach dem Tiroler Höfegesetz berechtigt, sich bezüglich der Übernahme des geschlossenen Hofes durch den Anerben und über ihre Abfindung vertraglich zu einigen (Paragraph 15, ff. 1. c.). Die Beklagten sind nicht berechtigt, aus einem solchen Vertrag zwischen den gesetzlichen Erben und dem Anerben Folgerungen für ihre Schadenersatzpflicht abzuleiten.
Die Ausführungen der Beklagten, das Berufungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, daß nicht der gesamte Nachlaß dem Tiroler Höfegesetz unterliege, steht mit der Aktenlage im Widerspruch. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf die gesonderte Behandlung des geschlossenen Hofes und des übrigen Nachlasses hingewiesen. Welchen Vorteil der Sohn des Erblassers und der Klägerin aus dem früheren Anfall des Erbes gezogen hat, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreites nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb auf die bezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Johann F. an dem Unfall nicht mitschuldig sei, wird von den Beklagten nicht mehr angefochten.
Somit sind die von den Beklagten in ihrem Rekurs erhobenen Einwände erledigt. Die Sache ist auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes noch nicht spruchreif.