Rechtssatz RS0031898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031898
Entscheidungsdatum
23.06.1967
Norm
ABGB §1327 c1
ABGB §1327 f
Tir HöfeG §1
Tir HöfeG §15 ff
Tir HöfeG §19
Rechtssatz
Wenn nicht die Witwe, sondern der Sohn des bei einem Verkehrsunfall Getöteten die Liegenschaft übernimmt, so geht sie deshalb ihrer Ansprüche gegen den Schädiger nicht verlustig. Auch im Falle eines Erbübereinkommens und einer Abfindung mit der Witwe braucht sich diese nur die Früchte der Erbquote anrechnen lassen. Geschenkweise Zuwendungen des Anerben im Übereinkommen mindern die Schadenersatzpflicht des Schädigers nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031898
Dokumentnummer
JJR_19670623_OGH0002_0020OB00173_6700000_001