Die Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Rechtsfrage im Fehlen einer Rechtsprechung erblickt, ob es unter den vorliegenden Voraussetzungen im Rahmen der materiellen Prozeßleistungspflicht erforderlich gewesen wäre, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels, der vom Kläger in seiner Berufung dahin gerügt wurde, daß das Erstgericht das für den Kausalitätsbeweis erforderliche medizinische Sachverständigengutachten nicht von Amts wegen eingeholt habe, verneint. Wurde ein Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mit Judikaturhinweisen). Das Berufungsgericht hat auch begründet, warum das Unterbleiben der Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund des Antrages der beklagten Partei keinen Verfahrensmangel darstellt. Die Ablehnung dieses Beweisantrages kann daher ebenfalls nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist somit vom Obersten Gerichtshof nicht zu lösen.Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Rechtsfrage im Fehlen einer Rechtsprechung erblickt, ob es unter den vorliegenden Voraussetzungen im Rahmen der materiellen Prozeßleistungspflicht erforderlich gewesen wäre, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels, der vom Kläger in seiner Berufung dahin gerügt wurde, daß das Erstgericht das für den Kausalitätsbeweis erforderliche medizinische Sachverständigengutachten nicht von Amts wegen eingeholt habe, verneint. Wurde ein Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mit Judikaturhinweisen). Das Berufungsgericht hat auch begründet, warum das Unterbleiben der Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund des Antrages der beklagten Partei keinen Verfahrensmangel darstellt. Die Ablehnung dieses Beweisantrages kann daher ebenfalls nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist somit vom Obersten Gerichtshof nicht zu lösen.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche - mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende - Tatsache zuläßt, ob also der Anscheinsbeweis zulässig ist, ist zwar eine revisible Rechtsfrage (Fasching, LB2 Rz 897; Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 266 Rz 22 mwN). Ein Erfahrungssatz, wonach eine Tinnituserkrankung eine typische Folge der Verletzungen ist, die der Kläger durch den Unfall erlitt (Schädel-Hirn-Trauma, Halswirbelsäulensyndrom), ist aber weder allgemein bekannt noch wurde dies festgestellt. Die Lösung der Frage, ob unter diesen Umständen der Anscheinsbeweis geführt werden kann, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, zumal es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, in jedem Fall, in dem behauptet wird, daß ein bestimmter allgemein bekannter Erfahrungssatz bestehe, dazu in der Sache Stellung zu nehmen. Daß die Vorinstanzen den Anscheinsbeweis als nicht erbracht angesehen haben, ist ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Akt der Beweiswürdigung (SSV-NF 2/65; ÖBl 1990, 225; 1 Ob 214/97w ua).Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche - mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende - Tatsache zuläßt, ob also der Anscheinsbeweis zulässig ist, ist zwar eine revisible Rechtsfrage (Fasching, LB2 Rz 897; Rechberger in Rechberger, ZPO vor Paragraph 266, Rz 22 mwN). Ein Erfahrungssatz, wonach eine Tinnituserkrankung eine typische Folge der Verletzungen ist, die der Kläger durch den Unfall erlitt (Schädel-Hirn-Trauma, Halswirbelsäulensyndrom), ist aber weder allgemein bekannt noch wurde dies festgestellt. Die Lösung der Frage, ob unter diesen Umständen der Anscheinsbeweis geführt werden kann, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, zumal es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, in jedem Fall, in dem behauptet wird, daß ein bestimmter allgemein bekannter Erfahrungssatz bestehe, dazu in der Sache Stellung zu nehmen. Daß die Vorinstanzen den Anscheinsbeweis als nicht erbracht angesehen haben, ist ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Akt der Beweiswürdigung (SSV-NF 2/65; ÖBl 1990, 225; 1 Ob 214/97w ua).
Ungeachtet des gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war das Rechtsmittel des Klägers daher zurückzuweisen.Ungeachtet des gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruchs, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war das Rechtsmittel des Klägers daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage nicht hingewiesen.