Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Noterbe macht in seinem Rechtsmittel geltend, es ergebe sich bereits aus der Tatsache, daß das Abhandlungsgericht zur Bestellung eines Abwesenheitskurators verpflichtet war, daß es sich bei ihm um einen pflegebefohlenen Noterben handle. Auch aus den Bestimmungen der §§ 21 und 269 bis 283 ABGB ergebe sich, daß er als pflegebefohlener Noterbe anzusehen sei. Gemäß § 21 ABGB stünden Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als den ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Da der Noterbe aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht in der Lage sei, seine Interessen im Verlassenschaftsverfahren selbst gehörig zu besorgen, sei er Pflegebefohlener im Sinne des § 21 ABGB. Wenngleich der für den abwesenden Noterben bestellte Abwesenheitskurator dessen Interessen bestmöglich zu verfolgen habe, ändere dies nichts daran, daß der Abwesende nicht in der Lage sei, selbst zu handeln.Der Noterbe macht in seinem Rechtsmittel geltend, es ergebe sich bereits aus der Tatsache, daß das Abhandlungsgericht zur Bestellung eines Abwesenheitskurators verpflichtet war, daß es sich bei ihm um einen pflegebefohlenen Noterben handle. Auch aus den Bestimmungen der Paragraphen 21 und 269 bis 283 ABGB ergebe sich, daß er als pflegebefohlener Noterbe anzusehen sei. Gemäß Paragraph 21, ABGB stünden Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als den ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Da der Noterbe aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht in der Lage sei, seine Interessen im Verlassenschaftsverfahren selbst gehörig zu besorgen, sei er Pflegebefohlener im Sinne des Paragraph 21, ABGB. Wenngleich der für den abwesenden Noterben bestellte Abwesenheitskurator dessen Interessen bestmöglich zu verfolgen habe, ändere dies nichts daran, daß der Abwesende nicht in der Lage sei, selbst zu handeln.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 162 AußStrG muß im Falle eines Zweifels, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteile verletzt ist, auf eine Pflichtteilsausweisung gedrungen werden. Wer pflegebefohlen ist, ergibt sich aus § 21 Abs 1 ABGB. Demnach ist ein großjähriger Noterbe dann pflegebefohlen, wenn er aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne seiner Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermag. Wie dem Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes vom 14.2.1973 BGBl 108, durch das § 21 ABGB neu gefaßt wurde, zu entnehmen ist, handelt es sich in beiden Fällen des § 21 Abs 1 ABGB (Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen) um eine Unfähigkeit rechtlicher Art. Die in § 21 ABGB aF noch enthaltenen Abwesenden scheinen im neuen Wortlaut nicht mehr auf, weil sie vollständig handlungsfähig sind, ihre Rechte aber nicht an Ort und Stelle wahren können. Ihnen trägt die Abwesenheitskuratel Rechnung (645 BlgNR 13.GP, 2). Zum Unterschied von Minderjährigen ist auch ein Abwesender als solcher voll handlungsfähig, nur wird er, insoweit er nicht handelt, obwohl er bei Anwesenheit handeln sollte oder müßte, durch einen Kurator vertreten (H.Pichler, Bemerkungswertes im neuen Recht der Geschäftsfähigkeit und der Ehemündigkeit, ÖA 1973, 50; s auch Aicher in Rummel**2, Rz 2 zu § 21).Gemäß Paragraph 162, AußStrG muß im Falle eines Zweifels, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteile verletzt ist, auf eine Pflichtteilsausweisung gedrungen werden. Wer pflegebefohlen ist, ergibt sich aus Paragraph 21, Absatz eins, ABGB. Demnach ist ein großjähriger Noterbe dann pflegebefohlen, wenn er aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne seiner Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermag. Wie dem Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes vom 14.2.1973 Bundesgesetzblatt 108, durch das Paragraph 21, ABGB neu gefaßt wurde, zu entnehmen ist, handelt es sich in beiden Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, ABGB (Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen) um eine Unfähigkeit rechtlicher "Art". Die in Paragraph 21, ABGB aF noch enthaltenen Abwesenden scheinen im neuen Wortlaut nicht mehr auf, weil sie vollständig handlungsfähig sind, ihre Rechte aber nicht an Ort und Stelle wahren können. Ihnen trägt die Abwesenheitskuratel Rechnung (645 BlgNR 13.GP, 2). Zum Unterschied von Minderjährigen ist auch ein Abwesender als solcher voll handlungsfähig, nur wird er, insoweit er nicht handelt, obwohl er bei Anwesenheit handeln sollte oder müßte, durch einen Kurator vertreten (H.Pichler, Bemerkungswertes im neuen Recht der Geschäftsfähigkeit und der Ehemündigkeit, ÖA 1973, 50; s auch Aicher in Rummel**2, Rz 2 zu Paragraph 21,).
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist der großjährige Noterbe, für den ein Kurator bestellt wurde, in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, weshalb auch die Voraussetzungen des § 162 AußStrG nicht gegeben sind.Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist der großjährige Noterbe, für den ein Kurator bestellt wurde, in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, weshalb auch die Voraussetzungen des Paragraph 162, AußStrG nicht gegeben sind.
Dem Revisionsrekurs des großjährigen Noterben war deshalb keine Folge zu geben.