Rechtssatz RS0107513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107513
Entscheidungsdatum
26.05.1997
Rechtssatz
Ein großjähriger Noterbe ist dann pflegebefohlen, wenn er aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne seiner Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermag. Es handelt sich dabei um eine Unfähigkeit rechtlicher Art. Wurde für einen großjährigen Noterben daher ein Kurator bestellt, sind die Voraussetzungen des § 162 AußStrG nicht gegeben.Ein großjähriger Noterbe ist dann pflegebefohlen, wenn er aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne seiner Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermag. Es handelt sich dabei um eine Unfähigkeit rechtlicher "Art". Wurde für einen großjährigen Noterben daher ein Kurator bestellt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 162, AußStrG nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107513
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00174_97W0000_001