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Rechtssatz RS0107513

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107513

Geschäftszahl

2Ob174/97w

Entscheidungsdatum

26.05.1997

Rechtssatz

Ein großjähriger Noterbe ist dann pflegebefohlen, wenn er aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne seiner Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermag. Es handelt sich dabei um eine Unfähigkeit rechtlicher "Art". Wurde für einen großjährigen Noterben daher ein Kurator bestellt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 162, AußStrG nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107513

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00174_97W0000_001