Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, welche Beurteilung keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Bemerkt sei nur, daß die Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben, der - eine Übertragung gemäß § 93 Abs 5 StVO enthaltende - zweite Mietvertrag sei nur eine "Formalsache" gewesen, sie hätten durch drei Jahre hindurch niemals eine Schneeräumung durchgeführt und seien dazu auch nie aufgefordert worden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, welche Beurteilung keiner Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Bemerkt sei nur, daß die Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben, der - eine Übertragung gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO enthaltende - zweite Mietvertrag sei nur eine "Formalsache" gewesen, sie hätten durch drei Jahre hindurch niemals eine Schneeräumung durchgeführt und seien dazu auch nie aufgefordert worden.
Es entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, daß eine Übertragung der Anrainerpflichten gemäß § 93 Abs 5 StVO auchEs entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, daß eine Übertragung der Anrainerpflichten gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO auch
schlüssig erfolgen kann (zuletzt 2 Ob 11/95 = ZVR 1995/128; 2 Ob
1104/94 = ZVR 1996/113; 2 Ob 119/98 = ZVR 1999/43). Daß dies auch auf
eine Rückübertragung zutrifft, versteht sich von selbst. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0043253, RS0081754). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine konkludente Rückübertragung der Anrainerpflichten angenommen hat, weil die Beklagten niemals von Beginn und Ende ihrer Obhutszeit informiert wurden, nie zur Schneeräumung oder Eisfreihaltung aufgefordert worden waren und tatsächlich auch an Tagen, an denen im Betrieb des im Haus befindlichen Unternehmens nicht gearbeitet wurde, von dessen Mitarbeitern die Schneeräumung und Eisfreihaltung besorgt wurde, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.eine Rückübertragung zutrifft, versteht sich von selbst. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0043253, RS0081754). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine konkludente Rückübertragung der Anrainerpflichten angenommen hat, weil die Beklagten niemals von Beginn und Ende ihrer Obhutszeit informiert wurden, nie zur Schneeräumung oder Eisfreihaltung aufgefordert worden waren und tatsächlich auch an Tagen, an denen im Betrieb des im Haus befindlichen Unternehmens nicht gearbeitet wurde, von dessen Mitarbeitern die Schneeräumung und Eisfreihaltung besorgt wurde, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.